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Unfall: Arbeitsentgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

sachsblau

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
5 Nov. 2009
Beiträge
1,406
Hallo zusammen,

ich möchte an dieser Stelle für eine gute Bekannte anfragen, die momentan im Krankenhaus liegt. Ich versuche sie, soweit mir das möglich ist, mit meinen Erfahrungen zu unterstützen.
Jetzt hat sie aber eine Frage, auf die ich keine Antwort weiß. Ich hoffe, Ihr könnt uns weiterhelfen. Vielen Dank schonmal.

Folgendes Problem:
Sie hatte einen unverschuldeten Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden.
Das war im Frühjahr 2011. Seither ist sie arbeitsunfähig aufgrund der Unfallfolgen. Ihr Arbeitsverhältnis war befristet bis 31.12.2011.

Nun geht es darum, ob ihr der Verdienstausfallschaden nur vom Unfalltag bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu ersetzen ist oder ob man auch für die Zeit danach Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallverursachers hat.
Wenn ja, wo steht das und wie wird der Verdienstausfall dann berechnet?

Wäre der Unfall nicht passiert, wäre sie arbeitsfähig und hätte sich vor bzw. nach dem Ende der Befristung eine neue Stelle suchen und ihren Lebensunterhalt verdienen können.


Wir sind an dieser Stelle wirklich ratlos. Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass sie Ansprüche haben müsste.....aber auf welcher gesetzlichen Grundlage und welcher Berechnung? :confused:

Ich hoffe, es weiß jemand von Euch Rat.
Besten Dank schon jetzt für Eure Hilfe und viele Grüße
sachsblau
 
Zuletzt bearbeitet:
Rechtliche Grundlage

Hallo sachsblau,

zunächst ist der § 249 BGB Grundlage jeder weiteren Betrachtung:

"§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."

Obgleich sie eine befristete Stelle hatte, muss man davon ausgehen, dass sie in der Lage gewesen wäre, diese Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber weiterhin auszuführen.

Entscheidend wird es also sein, festzustellen, ob sie durch den Unfall körperlich nicht mehr in der Lage ist, diese Art von Tätigkeit durchführen zu können.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
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