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SG - Urteil

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas oerni
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum
Hallo Roland,

die BG hat bereits ca. 88 Wochen VG + 30 ÜG bezahlt gehabt.
Die Zeit nach der IWR Massnahme 04/2015 bis Ende 04/2016 wollte sie kein VG mehr erstatten.
Ein Urteil und Klage beim LSG hätte dann noch 2 Jahre gedauert mit Ausgang ungewiss.

Insofern ist das in Ordnung.

Bei Wiedererkrankung in Unfall gibt es ja neues VG, falls nicht gibts neue Klage.

Und wegen Unfallfolgen bzw BK gibts eh eine Berufung bei LSG egal wie die Begründung zur Klageablehnung
durch die ca 30 J junge Richterin der 4. Kammer des SG Augsburg aussieht.
Mit oder ohne Anwalt bzw da gibt es noch viel sehr Gute Adressen.
 
hallo oerni,

bist du dir sicher,
nachdem du ein Vergleich in Bezug auf das VG geschlossen hast,
dass du bei Wiedererkrankung VG-Anspruch kraft Gesetz noch hast?

Ich hoffe es, jedoch weiß ich die Rechtslage nicht.

lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

zumindest bei den anderen 29 Unfällen und 3 BK - wie Frau Richterin so schön einleitend ausholte.

Kann man eigentlich seinen Nick hier ändern?
In Nürnberg, Augsburg oder Köln weis doch eh jede(r) wer hinter dem Pseudo oerni steckt.
Kann man in einer Akte schwarz auf weis lesen, gell Hr. Götzfried
 
Hallo Oerni,

Was bringt Dir der Wechsel des Nicks?
Willst Du mit Deinen Beiträgen von vorne anfangen?

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

für`s Forum bring es nichts.

Ich mach mit oerni weiter, man weis ja wer sich hinter dem Nick versteckt.
 
Hallo,

was ich vergessen hatte zu erwähnen:

Die Akten könnten unvollständig dem SG übergeben worden sein, zumindest hat der § 109 Gutachter festgestellt,
dass Seiten fehlen und die Akte manipulierbar ist und er das Gutachten erst nach Vorlage
der kompletten Akte fertig stellen kann.
Das BfA sieht diesen Aspekt auch.

Trotz dieser Erkenntnisse wurde das Gerichtsgutachten (unvollständige Akten) als Grundlage für das Urteil bewertet.

Damit hat das SG vermutlich vorsätzlich falsch gehandelt.

Wie sehen das die Rechtsanwälte hier im Forum.
 
Einer der beiden Ehrenrichter in der SG Verhandlung

http://www.leodietz.de - Sozial Verantwortlich?

Urteil kam heute schriftlich,

Das Gerichtsgutachten von Dr. Löster aus München wurde als non plus Ultra trotz fehlender Akten hingestellt.
 
Hallo Oerni,

es tut mir so leid - ich hoffe, das Blatt wendet sich noch u. irgendwann siegt die Gerechtigkeit.

Schicke dir ganz viel Kraft.

Grüße
Marcela
 
Hallo Macela,

ganz herzlichen Dank.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung weiterer Unfallfolgen als Folge der Arbeitsunfälle vom 06.10.2008 und vom 13.12.2011 abgelehnt.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Be- klagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach S 136 Abs. 3 SGG von einer wei- teren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht aus:

Gemäß S 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den SS 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurech- nen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich be- grenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozi- algericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96,196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgL BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108,274 - 289) Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche wie die Gewährung einer Ver- letztenrente ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen (weiteren Gesund- heitsschäden auch Sekundärschäden oder Dauerschäden) aufgrund des Gesundheits- erstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) (vgL BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 S 8 Nr. 30, SozR 4-2700 S 2 Nr. 12 m.w.N.).

Beweismaßstab für das Unfallereignis, den Gesundheitserstschaden und die weiteren Gesundheitsschäden ist nach ständiger Rechtsprechung der Voll beweis, also die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzu- sammenhänge zwischen dem Unfallereignis, dem Gesundheitserstschaden und den wei- teren Gesundheitsschäden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, also die überwie- gende Wahrscheinlichkeit, wenn nach der medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffas- sung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht (vgL BSG vom 02.04.2009, B 2 U 29/07; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R).

Ausgehend von diesen Maßgaben und nach Würdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt, dass kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den heute noch bestehenden Ge- sundheitsstörungen des Klägers an dessen rechtem Arm (Handgelenk, Ellenbogen, Schulter) mit den Unfallereignissen vom 2008 und vom 2011 besteht.

Nach Überzeugung des Gerichts ist als Gesundheitserstschaden für den Unfall vom .2008 in Bezug auf die rechte Schulter/das rechte Handgelenk nur eine Schulterprellung nachgewiesen. Für den Unfall vom 2011 ist nach der Einschätzung des Ge- richts selbst die Anerkennung einer Schulterprellung durch die Beklagte als äußerst groß- zügig anzusehen.
Jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind über eine Schulterprellung hinausgehenden Gesundheitsstörungen.
Das Gericht ist unter eigener sorgfältiger Prüfung der vorliegenden medizinischen Unter- lagen, insbesondere auch der bildgebenden Befunde, davon überzeugt, dass die gut- achterliche Einschätzung von Dr. Löster zutreffend ist.
Die gutachterliche Einschätzung von Dr. K. vermag dagegen nicht zu überzeugen.
- Eingefügt: vor allem weil er die Aktenführung bemängelt und wegen fehlender Unterlagen das Gutachten 2mal erstellen musste (1 HGA + 1 ZGA nach Vorlage der Ergänzung)
Das Gericht hat daher keine Bedenken, sich der Einschätzung von Dr. Löster anzuschlie- ßen. Denn der Sachverständige ist aufgrund eingehender Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden medizini- schen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und den bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Beur- teilung sind nicht ersichtlich. Die ausschlaggebenden Ausführungen von Dr. Löster sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Sie stimmen mit der ein- schlägigen unfallmedizinischen Literatur und den konkreten (bildgebenden) Befunden von den Gesundheitsstörungen des Klägers vor und nach dem Unfall überein.

Auf meine Klage und mein Widerspruchsschreiben ist Frau Reif vom SG A nicht eingegangen.
 
Hallo oerni,

du bist eine Kämpfernatur, lass dich nicht unterkriegen die richtige Antwort hast du bestimmt schon parat.

Ansonsten melde dich wie bekannt bei mir, müssen doch hier zusammen halten alles Gute wünscht
Wolle
 
Danke Euch,

Zitat:
"nach der Einschätzung des Gerichts selbst die Anerkennung einer Schulterprellung durch die Beklagte als äußerst großzügig anzusehen"

Neuerdings sind dann lt. der Einschätzung des Richterin Reif die Anerkennung von Arbeitsunfällen als "Großzügig" festzustellen.

Mein Wünsche und Gedanken gehen so weit, dass ich diese nicht aussprechen oder gar niederschreiben darf.
Aber jede-r- kann sich Denken was das sein kann.
 
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