Hallo Macela,
ganz herzlichen Dank.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung weiterer Unfallfolgen als Folge der Arbeitsunfälle vom 06.10.2008 und vom 13.12.2011 abgelehnt.
Das Gericht folgt der Begründung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte der Be- klagten und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach S 136 Abs. 3 SGG von einer wei- teren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.
Lediglich ergänzend führt das Gericht aus:
Gemäß S 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den SS 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Handlung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurech- nen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich be- grenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. u.a. Bundessozi- algericht - BSG -, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96,196 - 209 m.w.N.). Der Gesundheitserstschaden (Primärschaden, Gesundheitsbeeinträchtigung) ist eine den Versicherungsfall begründende Tatbestandsvoraussetzung und daher keine Folge des Arbeitsunfalls (vgL BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -, BSGE 108,274 - 289) Voraussetzung für weitergehende Leistungsansprüche wie die Gewährung einer Ver- letztenrente ist das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen (weiteren Gesund- heitsschäden auch Sekundärschäden oder Dauerschäden) aufgrund des Gesundheits- erstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) (vgL BSG, Urteil vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -, SozR 4-2700 S 8 Nr. 30, SozR 4-2700 S 2 Nr. 12 m.w.N.).
Beweismaßstab für das Unfallereignis, den Gesundheitserstschaden und die weiteren Gesundheitsschäden ist nach ständiger Rechtsprechung der Voll beweis, also die an Si- cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzu- sammenhänge zwischen dem Unfallereignis, dem Gesundheitserstschaden und den wei- teren Gesundheitsschäden genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, also die überwie- gende Wahrscheinlichkeit, wenn nach der medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffas- sung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht (vgL BSG vom 02.04.2009, B 2 U 29/07; vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R).
Ausgehend von diesen Maßgaben und nach Würdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen ist das Gericht überzeugt, dass kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang zwischen den heute noch bestehenden Ge- sundheitsstörungen des Klägers an dessen rechtem Arm (Handgelenk, Ellenbogen, Schulter) mit den Unfallereignissen vom 2008 und vom 2011 besteht.
Nach Überzeugung des Gerichts ist als Gesundheitserstschaden für den Unfall vom .2008 in Bezug auf die rechte Schulter/das rechte Handgelenk nur eine Schulterprellung nachgewiesen. Für den Unfall vom 2011 ist nach der Einschätzung des Ge- richts selbst die Anerkennung einer Schulterprellung durch die Beklagte als äußerst groß- zügig anzusehen.
Jedenfalls nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind über eine Schulterprellung hinausgehenden Gesundheitsstörungen.
Das Gericht ist unter eigener sorgfältiger Prüfung der vorliegenden medizinischen Unter- lagen, insbesondere auch der bildgebenden Befunde, davon überzeugt, dass die gut- achterliche Einschätzung von Dr. Löster zutreffend ist.
Die gutachterliche Einschätzung von Dr. K. vermag dagegen nicht zu überzeugen.
- Eingefügt: vor allem weil er die Aktenführung bemängelt und wegen fehlender Unterlagen das Gutachten 2mal erstellen musste (1 HGA + 1 ZGA nach Vorlage der Ergänzung)
Das Gericht hat daher keine Bedenken, sich der Einschätzung von Dr. Löster anzuschlie- ßen. Denn der Sachverständige ist aufgrund eingehender Untersuchung des Klägers und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden medizini- schen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Kausalzusammen- hangs zwischen dem Unfallereignis und den bei dem Kläger vorliegenden Erkrankungen gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Befunderhebung oder unzutreffende Beur- teilung sind nicht ersichtlich. Die ausschlaggebenden Ausführungen von Dr. Löster sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Sie stimmen mit der ein- schlägigen unfallmedizinischen Literatur und den konkreten (bildgebenden) Befunden von den Gesundheitsstörungen des Klägers vor und nach dem Unfall überein.
Auf meine Klage und mein Widerspruchsschreiben ist Frau Reif vom SG A nicht eingegangen.