Hallo cicibata,
auf Veranlassung Deiner privaten Unfallversicherung (PUV) wurde ca. 1 1/2 Jahren nach dem Unfall ein Gutachten vom Gutachter A. erstellt, Invalidität = 3/7 Beinwert = 30 %.
Der Versicherer erkannte einen angemessenen Vorschuss von 2/7 Beinwert = 20 % an und zahlt entsprechend AUB 88, § 11 Abs.III
Nun wurde vor Ablauf der Dreijahresfrist auf Veranlassung deiner PUV ein Schlussgutachten eben von diesem IMB Gutachter (Gutachter B.) erstellt, mit dem von deiner PUV erwarteten Ergebnis 3/20 Beinwert = 10,5 %
Du selber hast Dir vor Ablauf der Dreijahresfrist ein Privatgutachten erstellen lassen – dummerweise von dem Gutachter A., der, so von mir unterstellt, erfahren hat, dass sein ständiger Auftraggeber mit ihm unzufrieden ist und das Schlussgutachten von einem anderen Gutachter, Gutachter B. erstellen lässt. Gutachter A. will es nicht mit dem Versicherer gänzlich verderben und kommt nun nur noch zu 1/3 Beinwert = 23,3 %.
So wie ich Dich verstanden habe, ist es mit deinen Beeinträchtigungen nicht besser geworden.
Ob der Versicherer überhaupt einen überzahlten Vorschuss zurückverlangen kann sei dahingestellt.
AUB 88 § 11, V. besagt:
Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die bedeutet: Sofort zum Anwalt und Klage einreichen.
Gruß
Luise
auf Veranlassung Deiner privaten Unfallversicherung (PUV) wurde ca. 1 1/2 Jahren nach dem Unfall ein Gutachten vom Gutachter A. erstellt, Invalidität = 3/7 Beinwert = 30 %.
(Hier aus dem Forum dürfte Dir bekannt sein, dass Versicherer dazu neigen, Gutachter zu beauftragen, die im Sinne des Versicherers begutachten.)
Der Versicherer erkannte einen angemessenen Vorschuss von 2/7 Beinwert = 20 % an und zahlt entsprechend AUB 88, § 11 Abs.III
Der Versicherer hat aber schlechte Erfahrungen mit Gutachter A. gemacht, so deine Sachbearbeiterin, deshalb sollte das Schlussbegutachtung von einem IMB Gutachter erstellt werden. Mit dem klappt das super, sagte die Sachbearbeiterin.
Nun wurde vor Ablauf der Dreijahresfrist auf Veranlassung deiner PUV ein Schlussgutachten eben von diesem IMB Gutachter (Gutachter B.) erstellt, mit dem von deiner PUV erwarteten Ergebnis 3/20 Beinwert = 10,5 %
Du selber hast Dir vor Ablauf der Dreijahresfrist ein Privatgutachten erstellen lassen – dummerweise von dem Gutachter A., der, so von mir unterstellt, erfahren hat, dass sein ständiger Auftraggeber mit ihm unzufrieden ist und das Schlussgutachten von einem anderen Gutachter, Gutachter B. erstellen lässt. Gutachter A. will es nicht mit dem Versicherer gänzlich verderben und kommt nun nur noch zu 1/3 Beinwert = 23,3 %.
So wie ich Dich verstanden habe, ist es mit deinen Beeinträchtigungen nicht besser geworden.
Ob der Versicherer überhaupt einen überzahlten Vorschuss zurückverlangen kann sei dahingestellt.
AUB 88 § 11, V. besagt:
Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen lässt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Die bedeutet: Sofort zum Anwalt und Klage einreichen.
Gruß
Luise