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PUV - Invaliditätsmeldung

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas emma1
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

emma1

Erfahrenes Mitglied
Hallo in die Runde,

in der fristgerecht bei der PUV eingereichten Invaliditätsmeldung hat meine Ärztin bei den Dauerfolgen lediglich angegeben, dass "es derzeit noch nicht abschätzbar ist" bzw. "nach derzeitigem Stand aller Voraussicht Dauerfolgen hinterlassen wird".

Mittlerweile weiß ich ja von hier aus dem Forum, dass solche Formulierungen einen ins Aus schießen können. Als die Bescheinigung ausgestellt wurde, war ich allerdings weit weg von dem Wissen, das ich jetzt habe.

Gegen die PUV wurde durch meinen Anwalt Klage eingereicht.
Die Grundproblematik warum wir klagen müssen ist eine andere, aber für mich wäre interessant, wie es sich mit der Formulierung in der Invaliditätsmeldung verhält.

Die PUV hat ja einen Teil der Invalidität reguliert, hat ja auch Gutachten in Auftrag gegeben.
Könnten sie mir dennoch mit der Formulierung bezüglich des Dauerschadens Probleme machen?
Oder hätten sie das, wenn dann gleich machen müssen?

Viele Grüße
Emma
 
Hallo Emma,

Deine PUV hat ja die Invalidittätsmeldung der Ärztin entgegengenommen,
daraufhin ein Gutachten in Auftrag gegeben und auch eine Zahlung geleistet.

Die Invaliditätsbescheinigung/Meldung wird von der PUV nur gefordert um
offiziell zu wissen, dass bei der versicherten Person tatsächlich ein
Dauerschaden eingetreten ist.

Dass sich die Ärztin nicht ganz klar ausgedrückt hat war in Deinem Fall nicht hinderlich.


Viele Grüsse

Meggy
 
Hallo Emma,

Glück gehabt, denn mit der Zahlung der (Teil-)Invalidität hat die Versicherung ein konkludentes Anerkenntnis abgegeben.

http://www.iww.de/vk/archiv/unfallv...taetsfeststellung-muessen-sie-beachten-f34788

An Invaliditätsanmeldungen werden konkrete inhaltliche Forderungen gestellt.
  • Aus der Invaliditätsfeststellung müssen sich die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Sie muss den wertenden und für die ärztliche Feststellung zwingend erforderlichen Schluss auf (unfallbedingte) Invalidität ziehen. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem VR Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen. Zugleich soll sie eine Ausgrenzung von Spätschäden ermöglichen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind und die der VR deshalb von der Deckung ausnehmen will. Daher können nur die in der ärztlichen Invaliditätsfeststellung beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden Grundlage des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung sein.


  • Erforderlich ist die Angabe eines konkreten Dauerschadens (BGH VersR 95, 1179 = r+s 95, 397). Allein das wird den berechtigten Interessen des VR gerecht, die dieser an der zeitnahen Klärung seiner Leistungspflicht hat. Nur einem Dauerschaden, zu dessen Ursache und Auswirkungen sich die Bescheinigung bereits verhält, kann der VR nachgehen. Nennt eine ärztliche Bescheinigung (nur) einen bestimmten Dauerschaden, muss der VN einen weiteren, nicht aufgeführten Dauerschaden, der nach seiner Auffassung zusätzlich vorliegt, ebenfalls ärztlich feststellen lassen.


  • Der BGH verlangt die Angabe eines konkreten Dauerschadens, der dem später geltend gemachten entspricht oder der jedenfalls einen Rückschluss auf das Vorliegen eines solchen Dauerschadens zulässt. Da psychische Schäden in der Praxis erst spät, i.d.R. erst nach Fristablauf, als solche erkannt oder jedenfalls bescheinigt werden, ist die große Problematik der „Psychoschäden“ (vgl. VK 06, 61) damit auf formalem Wege weitestgehend entschärft.

P.S. Damit sind die Messen gesungen, das sich auf "fehlerhafte Invaliditätsanmeldung" berufen werden könnte. Das verstöße gegen Treu und Glauben. Allerdings immer aufpassen, denn wenn der Versicherer schreibt, das er von einer Leistungspflicht nicht ausgeht und nur aus Kulanz den Schaden prüft, dann kann er sich auch später noch auf die fehlerhafte Anmeldung berufen.
 
Hallo Meggy, hallo Rajo,

lieben Dank für Eure Antworten.

@ Meggy
Dass sich die Ärztin nicht ganz klar ausgedrückt hat war in Deinem Fall nicht hinderlich.
Meine Sorge ist einfach, dass jetzt mit der Klage, mir solche "Kleinigkeiten" um die Ohren gehauen werden.

@Rajo
Ah, dieses Wort habe ich gesucht!


Weitere Fragen:

In der Invaliditätsbescheinigung wird gefragt nach:

  1. Leistungsfähigkeit (anzugeben in Prozenten für die jeweiligen Zeiträume)
  2. Arbeitsfähigkeit (anzugeben in Prozenten für die jeweiligen Zeiträume)
  3. Invalidität (Wird der Unfall Dauerfolgen hinterlassen?: nein, ja nämlich; Wann ist eine endgültige Beurteilung möglich?)
Zur Invalidität wurde ja gar nicht nach Prozenten o.ä. gefragt.
Was haben die Prozentangaben von Leistungs- und Arbeitsfähigkeit mit der Invalidität in der privaten Unfallversicherung zu tun?
Kann eine prozentuale Angabe der Leistungsfähigkeit gleichgesetzt werden mit dem Invaliditätsgrad?
Meiner Meinung nach nicht.

Gruß
Emma
 
Hallo Emma,

zu Deinen Fragen:

Es gibt weitere Leistungsvereinbarungen zur PUV und zu diesen verhalten sich die Fragen die dort gestellt werden.

1. und 2. beziehen sich auf die sogenannte "Übergangsleistung" dort werden (wenn dies im VErtrag vereinbart war) meist nach 3 Monaten 50 % der vereinbarten Summe fällig und nach weiteren 3 Monaten die anderen 50 % wenn die Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit über einen bestimmten Wert hin ununterbrochen bestand.

nur 3. bezieht sich auf die Invailditätsleistung.

Einen Invaliditätssgrad kann man in den seltensten Fällen aus der Bescheinigung ablesen (Wenn Querschnittsgelähmt, Beinverlust o.ä. dann ja).

Einen "Strick" kann man nach dem Verhalten der Versicherung nun nicht mehr draus machen. Eher Nähgarn :p;)
 
Hallo Rajo,

die Versicherung meint, dass der durch uns geforderte Invaliditätsgrad ja schon gar nicht sein kann, weil in der Invaliditätsbescheinigung die Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit niedriger angegeben war.
Ausserdem: "Eine Invaliditätsfeststellung war nicht enthalten." (Punkt 3)

Daher meine Frage, was das eine mit dem anderen zu tun hat:confused:.

Im Vertrag sind keine weiteren Leistungen vereinbart ausser der Invaliditätssumme.

Herzliche Grüße
Emma
 
Zuletzt bearbeitet:
Ach so,

spielt doch keine Rolle, denn dort wird keine Höhe der Invalidität festgestellt und das sind nur "Spielchen".
Was einer kann oder nicht, das spielt letzt endlich keine Rolle. Was zur Begutachtung vorhanden (spätestens 3 Jahre nach dem Unfall) ist, das ist der ausschlaggebene Punkt.

Wichtig nur das was dort an dauernder Körperschädigung in der Invaliditätsanmeldung erfasst wurde kann man auch geltend machen. Das spielt bei Dir aber keine Rolle mehr, da die Gesellschaft nicht unter dem Vorbehalt der Kulanz geprüft hat und Dir auch eine Invaliditätssumme ausgezahlt hat. Damit ist das Argument der fehlenden "Anspruchsvoraussetzung" vom Tisch - widerspricht Treu und Glauben, wenn sie sich nunmehr darauf berufen wollen.

Nein Emma, das meinte ich auch nur als Erklärung - da gibts ein Formular bei der Gesellschaft.

Beispiel: Wenn dort steht Dein Bein ist geschädigt, dann kann man auch nur das Bein geltend machen. Selbst wenn aus Behandlungsunterlagen hervor geht das der Arm auch geschädigt ist, wird man das regelmäßig nicht durchsetzen können.

Wir haben 3 Invaliditätsanmeldungen abgegeben. Einmal Schulter, einmal neurologische Folgen, einmal HWS und Darmfunktionsstörumg.
Was meinst Du was bei denen jetzt für Affentheater gemacht wird. Seit dem das Gutachten dort vorliegt ist Funkstille (ca. 7 Wochen).
Als nächstes werde ich in Kürze auf die Herausgabe einer Kopie des Gutachtens Klage einreichen.
 
Zuletzt bearbeitet:
emma,

eine Antwort kann man ja eigentlich nur geben, wenn man die

genaue Frage oder die Umstände dazu kennt.

Dies kennt hier im Forum NIEMAND.

Die Bestätigung eines Arztes, dass ein Dauerschaden (Invalidität)
eingetreten ist, entspricht nicht einem Gutachten, sondern ist eine
Einschätzung - ohne - Angabe von Prozent oder Grad.
 
Hallo Rajo,

okay, an diese "Spielchen" muss ich mich erst noch gewöhnen :D.

Es wurden gottseidank beide Invaliditäten gemeldet (auf einem Formular, aber das ist ja egal). Folgeprobleme, welche erst später dazu kamen werden nicht berücksichtigt, das weiß ich schon (und hab' mich damit abgefunden).

Danke für Deine Hilfe!

Viele Grüße
Emma
 
Hallo Meggy,

ja, das ist mir schon klar, dass je genauer man die Umstände schildert, man eine genauere Antwort erhoffen kann.

Viele Dinge sind aber doch allgemeingültig und man möchte einfach Meinungen/Erfahrungen dazu haben.
Wie detailliert man etwas von sich bzw. seinem Fall preisgeben möchte, das sollte jeder für sich entscheiden; selbstverständlich mit der eventuellen Konsequenz, dass man gar keine oder nur oberflächliche Antworten erhält.

Dessen bin ich mir bewusst.
Und Deine Aussage hat mir auch schon weitergeholfen. Stück für Stück durch den dunklen Versicherungsdschungel...

Viele Grüße
Emma
 
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