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Privates Rehamanagement

mengo

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
9 Nov. 2009
Beiträge
473
Ort
Baden-Württemberg
Hallo ich bin ganz neu hier und erzähle am besten erst mal was passiert ist. Im Juni 2008 hatte ich einen schweren Wegeunfall mit Fremdverschulden. Nach einem Freiflug ins Krankenhaus stellte man folgende Verletzungen fest:
Schwerste Tibiakopftrümmerfraktur rechts, distale Radiusfraktur mit S-L Bandschaden, sowie eine Nasenbeinfraktur.
In der Zeit bis heute hatte ich nun schon 9 OP`s. Weitere werden noch folgen.
Mittlerweile haben sich folgende Dauerschäden eingestellt:
Abgesunkenes Tibiaplateau lateral, Instabilität der Kapselbandstrukturen im Knie, eine Valgusdeformität um 10°, Bewegungseinschränkung im Knie, Instabilität der Handwurzel, Stufe im Handgelenk, Bewegungseinschränkung im Handgelenk, sowie Arthrose in beiden Gelenken.
Normalerweise bräuchte ich jetzt schon eine Kniegelenksendoprothese, aber da ich erst 30 bin soll ich diesen Eingriff solange ich es irgendwie aushalten kann hinausziehen. Beim Handgelenk riet man mir über eine Versteifung nachzudenken. Teildenerviert wurde schon hat aber nichts gebracht. In beiden Gelenken habe ich ziemlich starke Schmerzen. Laufen geht nur noch über kurze Strecken. Habe inzwischen 50% GdB mit Merkzeichen G. Mein Orthopäde riet mir den Gdb vor der Mde feststellen zu lassen um bei der BG Begutachtung schon mal eine Richtlinie zu haben.
Meinen Job kann ich nicht mehr machen und bekam darum die Kündigung. Eine EFL Testung der BG ergab, das nur noch eine sitzende Tätigkeit ohne Handgelenksbelastung in Frage kommt. Mein Rehaberater der BG meinte das es schwer würde eine solche Tätigkeit zu finden. Nun kam die Versicherung auf die Idee ein Privates Rehamanagement zur medizinischen und privaten Rehabilitation einzuschalten. Medizinisch möchte ich dies auf keinen Fall, da ich meine Ärzte selbst aussuchen möchte und mit denen die ich habe sehr zufrieden bin. Nun meine Fragen. Wer kennt sich mit so einem Rehadienst aus? Kann man denen vertrauen obwohl sie von der Gegenseite bezahlt werden? Kann man medizinisch und beruflich trennen. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.
Gruß Mengo
 
Hallo mengo :)

geht ja alles ziemlich flott bei Dir ...

hab mich zur Zeit wieder mal mit meiner BG zu beschäftigen und bin bei meinen Recherchen darauf gestoßen, daß die Berufshelfer meiner BG sehr wohl zwischen privater Berufshilfe auf Verbands- Vereinsebene und beamteter Berufshilfe bei der Körperschaft öffentliches Recht unterscheiden können.

Auch bei der Unterscheidung medizinischer Rehabilitation und beruflicher Rehabilitation wird bei meiner BG streng getrennt.

fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
Hallo Fliedertieger,

Nicht die BG möchte ein solches Rehamangement einsetzen, sondern die Versicherung, des Unfallverursachers. Nachdem was ich hier schon gelesen habe geht es bei mir wohl wirklich flott. Hab aber auch schon einiges dafür getan, da mein Anwalt recht langsam ist, hab ich das besorgen aller notwendigen Unterlagen selbst übernommen und gebe immer nur weiter. Bis jetzt hatte ich mit meiner BG auch noch keine Probleme, kann sich aber auch noch ändern, da jetzt das Gutachten zur MdE angefordert wurde. Habe mich dann zusammen mit meinem Orthopäden für einen Unabhängigen Gutachter entschieden, jetzt warte ich auf den Termin und hoffe, das alles rund läuft. Ich bin aber auch heilfroh das ich so einen guten Orthopäden habe der sich sehr angagiert. Bis ich die 50% GdB mit Merkzeichen G hatte habe ich 2 mal Wiederspruch eingelegt. Beim Erstantrag bekam ich 30%, beim Zweiten 50% ohne Merkzeichen, beim Dritten dann 50% mit G. Den ersten Wiederspruch hat mein Orthopäde geschrieben mit der Androhung des Sozialgerichts. Mei Orthopäde meint man darf sich nur nicht zermürben lassen. Also hab ich den Entschluß gefaßt hartnäckig weiter zu arbeiten.
Gruß Mengo:)
 
Hallo Mengo,

ich würde mich erstmal an die BG halten.
(Berufshelfer)

Wie ist es mit der Unabhängigkeit von REHA-Diensten bestellt?

Meiner Meinung nach wird zwar immer viel geschwafelt und versprochen, aber die Praxis zeigt einfach, dass derjenige der sein Lohn und Brot von der Gegenseite erhalt, auch in Zugzwang zur ihr kommt.

Warum läuft in den meisten Fällen die Informationspolitik sehr einseitig ab und im Inhalt von Berichten stehen oft private Infos von Geschädigten, die dort nichts zu suchen haben.

Zugleich aber Verstecke Info für die Gegenseite bedeuten und die dann wiederum von Versicherungsseite, gegen den Geschädigten eingesetzt werden können.

Zitat:
Dein Dein Unfallgegner kann nicht zugleich Dein Berater" sein kann. Auch konkret bezogen auf das Reha-Management sind bei genauerer Betrachtung durchaus unterschiedliche Interessen vorhanden, derer man sich stets bewusst bleiben sollte: Während der Geschädigte uneingeschränkt an einer in jeder Hinsicht optimalen medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation interessiert ist, hat der Haftpflichtversicherer bei den einzelnen Maßnahmen stets die Kosten-Nutzen-Relation im Auge zu behalten. Diese
Situation kann wegen der für den Versicherer – anders als für den Geschädigten –wichtigen Aspekte der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit durchaus bei einzelnen im Raum stehenden Reha-Maßnahmen zu einem Zielkonflikt führen.

Zitat:
Erhöhte Darlegungslast bei Verweigerung einzelner Reha-Maßnahmen
Grundsätzlich besteht für den Geschädigten das Risiko, dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ausgesetzt zu sein, wenn er Vorschlägen des Reha-Managements nicht folgen möchte. Zwar ist von keiner bestehenden Obliegenheit des Geschädigten zur Inanspruchnahme des Services des Managements auszugehen, jedoch verbleibt dem Geschädigten nach einer grundsätzlichen Zustimmung zum Reha- Management u. U. eine erhöhte Begründungslast hinsichtlich der Weigerungsgründe, sich dem Vorschlag des sachkundigen und erfahrenen Reha-Managers zu entziehen.

Zitat:
Zufallsfunden" (z. B. Feststellung unfallunabhängiger
Vorerkrankungen, die sich auf die Schadensersatzpflicht auswirken
können). Dies ist dann besonders problematisch, wenn es sich um Informationen handelt, die der Haftpflichtversicherer ohne das Reha-Management niemals erlangt hätte.

Zitat:
Da der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH "Herr des Restitutionsgeschehens" bleibt, kann der Versicherer aus einer entsprechenden Verweigerung des Geschädigten nicht den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ableiten.

Wenn man sich in die Hände von REHA- Diensten begibt, sollte man sehr vorsichtig sein, sich von Rechtsanwaltsseite nicht einbuttern lassen und vor allem auf den Code of Conduct des Reha-Managements hinweisen.

Grüße

Siegfried


Code of Conduct des Reha-Managements

Grundsätze zum Personenschaden-Management

Im Anschluss an Verf. MittBI der Arge VerkR 2001, 43 f.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht befürwortet die Einrichtung eines Rehabilitations-Managements. Allerdings müssen Voraussetzungen geschaffen und beachtet sowie Kontrollmechanismen eingerichtet werden, die sowohl den persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Unfallopfers sicherstellen als auch den Ausschluss schadensersatzrechtlicher Nachteile gewährleisten.

Nur dann kann das Reha-Management zu einem erfolgreich einsetzbaren Instrument der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation gemacht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat sich der Aufgabe unterzogen, ein Regelwerk aufzustellen, das diesen Zielen in ausgewogener Weise gerecht wird und damit die Akzeptanz der am Reha-Management Beteiligten findet. Dies sind die nachfolgenden Grundsätze, die unter dem Titel zusammengefasst sind:

Code of Conduct des Reha-Managements

1. Der Rehabilitationsdienst

Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer selbst durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes (Reha-Dienst).

a) Er ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig.

b) Er ist weisungsfrei und neutral.

c) Art und Umfang seiner Tätigkeit wird ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.

d) Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegender Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

e) Er hat sich jeglicher Einflussnahme oder gar Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahin gehenden

Anscheins entgegen zu wirken.

f) Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit muss bei dem Rehabilitationsdienst

ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein, bestehend aus mindestens 3 Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-/Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht bedarf der Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

2. Das Verfahren

Die Einrichtung des Reha-Managements durch Einschaltung eines Reha-Dienstes, der die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllt und anerkennt, erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall

durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anwalt des Unfallopfers und dem Reha-Dienst. In letzterer sind zunächst stets die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen aufzunehmen.

Im Übrigen gilt:

a) Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Anwalt des Unfallopfers vorher bestimmt

b) Der Anwalt des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.

c) Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer.

Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z.B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehl schlägt oder gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.

d) Die Entbindungserklärung gegenüber Ärzten, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ist ausschließlich dem Reha-Dienst und nicht etwa dem oder auch dem Haftpflichtversicherer zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren.

e) Der Haftpflichtversicherer wie auch das Unfallopfer und dessen Anwalt haben sich einseitiger fernmündlicher Informationen zu enthalten und, sollten sie Im Interesse der Erreichung des Rehabilitationszieles unbedingt notwendig gewesen sein, so ist der andere Teil hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

f) Sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Anwalt des Unfallopfers verpflichten sich in einem etwaigen Rechtsstreit auf die Benennung solcher für den Reha-Dienst tätiger Personen als Beweismittel zu verzichten.

g) In der schriftlichen Beauftragung des Reha-Dienstes, wovon dem Anwalt des Unfallopfers Abschrift zu erteilen ist, hat der Haftpflichtversicherer dem Reha-Dienst die folgenden vertraglichen Nebenpflichten aufzuerlegen:

aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationszieles erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; so genannte Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.

bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation erstellten

Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Anwalt des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündlich im Sinne von e) ereilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Anwalt des Unfallopfers mitzuteilen.
 
Hallo Siegfried,
Du hast mir mit Deiner Antwort sehr weitergeholfen, ich werde die Informationen mit meinem Anwalt besprechen und dann entscheiden.
Gruß Mengo
 
Hallo mengo :) hallo allerseits :))

ich bin mir mittlerweile nicht mehr sicher ob die Berufshilfe der BG als berufliche Hilfe angesehen werden kann. Wenn ich so zurück denke, hat mir der Berufshelfer der BG große Stolpersteine in den Weg gelegt, diese Körperschaft des öffentl. Rechts ist ihrer gesetzl. verankerten Aufgabe nur sehr spärlich nachgekommen.

Mit der medizinischen Versorgung habe ich anscheinend durch die erstbehandelnden Ärzte einen echten Glücksgriff getan und die BG ist in med. Hinsicht (Therapie) umgänglich.

Meine gegn. Versicherung hat zwar auch fast alles abgelehnt und die Verflechtung zwischen Anwalt und gegn. Versicherungen war im Nachhinein betrachtet offensichtlich. Mit heutigem Wissen wäre ich einem Reha-Managment der Versicherungen aufgeschlossener.

fliedertigerische Grüße :p:p:p
 
ich habe ebenfalls solch eine "zusammenarbeit" abgelehnt. ich bat um hilfe wegen der suche nach einem geeigneten psychologen ( angst im strassenverkehr) und ich bekam adressen 60-100 kilometer von meinem wohnort entfernt !
da hatte ich dann schon die nase voll, wie soll ich da hinkommen ?
das kann ich dann auch selbst erledigen, wie alles andere auch ! mir fehlte eh das vertrauen da sie halt von der gegenseite bezahlt werden :)
 
Hallo,
habe nach rücksprache mit meinem Anwalt zugestimmt das Angebot des privaten Rehadienstes anzunehmen, allerdings nur zur Berufsfindung, da ich in medizinischer hinsicht kein vertrauen hätte. Mein Anwalt meinte das diese Dienste oft gute Ideen hinsichtlich Beruf hätten. Ich wäre ja froh wenn sich da was ergibt, da ich wirklich gerne wieder arbeiten würde. Zuhause fällt mir mittlerweile die Decke auf den Kopf. Nach der Kontaktaufnahme werde ich berichten was sich ergeben hat.
Gruß Mengo
 
Hallo Mengo,

Dein Zitat:

Zuhause fällt mir mittlerweile die Decke auf den Kopf:D,
habe nach Rücksprache mit meinem Anwalt zugestimmt das Angebot des privaten Rehadienstes anzunehmen.

Meine Wiederholung aus dem:
Code of Conduct des Reha-Managements

Erhöhte Darlegungslast bei Verweigerung einzelner Reha-Maßnahmen
Grundsätzlich besteht für den Geschädigten das Risiko, dem Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ausgesetzt zu sein, wenn er Vorschlägen des Reha-Managements nicht folgen möchte. Zwar ist von keiner bestehenden Obliegenheit des Geschädigten zur Inanspruchnahme des Services des Managements auszugehen, jedoch verbleibt dem Geschädigten nach einer grundsätzlichen Zustimmung zum Reha- Management u. U. eine erhöhte Begründungslast hinsichtlich der Weigerungsgründe, sich dem Vorschlag des sachkundigen und erfahrenen Reha-Managers zu entziehen:eek:.

aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationszieles erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; so genannte Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.

bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation erstellten

Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Anwalt des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündlich im Sinne von e) ereilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Anwalt des Unfallopfers mitzuteilen.

Mengo ich kann dir nur raten, dass dies v. g. Beachtung findet und du bzw. dein Anwalt nicht erstmal von der geg. Seite, den Bericht des REHA-Dienst einfordern muß.:rolleyes:

:eek:So ist nämlich die Praxis und dies kann doch kein unabhängiges Verfahren sein.

Also leg doch mal deinem Anwalt und dito dem REHA-Dienst, den
:pCode of Conduct des Reha-Managements vor.

Lese auch mal:

http://www.es-rueck.de/dienst/schaden/unfall/service/aktiv/index.html

http://www.praxisverkehrsrecht.de/personenschadenmanagement.htm

http://www.genre.com/sharedfile/pdf/MediaArt_Personenschadenmanagement_NNeumann_VW-de.pdf

http://haase-johanns.de/page32/page18/files/Muster-Reha-Vereinbarung.pdf

§ 4 Loyalitätspflicht des Reha-Dienstes
(1) Das Augenmerk des zu beauftragenden Reha-Dienstes ist stets auf den Geschädigten
zu richten. Im Idealfall sollte der Reha-Dienst für die Interessen des Geschädigten und
der Versicherung gleichermaßen eintreten, um die Erzielung positiver Ergebnisse zu
erleichtern. Sollte es dabei jedoch zu einem Interessenkonflikt kommen, müssen die
Interessen des Geschädigten vorrangig sein.
(2) Die Versicherung ist nicht berechtigt, dem zu beauftragenden Reha-Dienst Weisungen
zu erteilen.


Grüße

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried 21,
vielen Dank für Deine Informationen und Hinweise, ich werde alles an meinen Anwalt weiter leiten und hoffe mal das alles seinen korrekten Weg geht. Wie von Dir geraten, werde ich meinen Anwalt und den Reha Dienst auf den Code of Conduct hinweisen.
Grüße und noch mal Danke Mengo
 
Hallo mengo,
ich bin auch mal in der Situation bekommen das die gegnerische Versicherung mir den Vorschlag gemacht hat. Lass die Finger davon. Ich sollte mich von der ReIntra untersuchen lassen. Die wird aber von der gegnerischen Versicherung bezahlt und niemand kann Dir die Gewissheit geben, nach welchen Gesichtpunkten dein Krankheitsbild beurteilt wird. Ich habe mich lange über verschiedene Forums schlau gemacht, bis ich den Entschluss gefasst, den Vorschlag der Versicherung, abzulehnen. Es kann Dir nichts passieren, die Versicherung kann Dich zu nichts zwingen. LG Sanne39
 
Hallo Sanne,
ich habe nach Rücksprache mit meinem Anwalt jetzt schon mal zugesagt und habe in den nächsten Tagen auch den ersten Termin. So ein Reha Dienst muß ja unabhängig sein und untersuchungsmäßig ist bei mir nichts drin, da ich nur für den beruflichen Bereich zugesagt habe. Vielleicht fällt denen ja ein was noch geht oder nicht und finden was für mich. Wenn ich nicht zufrieden bin werde ich den ganzen Spaß einfach ohne angabe von Gründen beenden. Die bekommen auch nur die Befunde von mir die Arbeitsmäßig wichtig sind und sonst nichts. Wenn der Termin gelaufen ist werde ich berichten.
Gruß Mengo
 
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