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Private BUV abfinden lassen

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas aero1153
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

aero1153

Neues Mitglied
Hallo an alle,

mein Mann hatte im Oktober einen Arbeitsunfall, Bruch der rechten Speiche dadurch Sudeck im rechten Handgelenk, von der BG ist jetzt die MdE-Rente durch. Die Private BU zahlt jetzt auch 1/4 jährlich.
Jetzt kommt eine Frage. Da sich mein Mann selbstständig machen möchte und ein Startkapital braucht, spielen wir mit dem Gedanken die private BU uns abfinden zu lassen. Die Versicherung hat noch eine Laufzeit bis 2018. Dann würde sie so und so auslaufen. So eine Versicherung wird ja auch nur so lange gezahlt wie mein Mann seinen Beruf nicht ausüben kann. Soweit ich die Bestimmungen verstanden habe, zahlt die Versicherung auch nicht mehr wenn ein ähnlicher Beruf ausgeübt wird. Da mein Mann KfZ-Mechaniker war und sich jetzt im Bereich Smart-Repair und Autoaufbereitung selbstständig machen möchte, wäre das doch ziemlich ähnlich.
Kann uns da bitte jemand weiter helfen?
Ich sag schon mal Danke

Viele Grüße
Frau von aero1153
 
Hallo Aero,

mal eine Frage:
wieso bekommt er überhaupt eine BUZ-Rente wenn er seinen (auch ähnlichen) Beruf ausüben kann:confused:

Soviel ich weiß kann die BUZ-Versicherung auch weiterhin mit einer Begutachtung die Arbeits/bzw. Berufsfähigkeit überprüfen lassen.

Gruß
Kai-Uwe´s Frau
 
Hallo aero,

Vertragsfreiheit? Sie gilt für das gesamte Privatrecht. Im Privat-Versicherungsrecht könnte theoretisch für die BU-Versicherung die Kapitalisierungsmöglichkeit vereinbart werden. Die ganz überwiegend verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen das aber in diesem Bereich gerade nicht vor. Der Versicherungsnehmer kann natürlich vor Abschluss des Vertrages einen entsprechenden Wunsch an den Versicherer herantragen. Wahrscheinlich wird diesem jedoch in aller Regel nicht entsprochen werden.

Desweiteren kann natürlich die priv. BU-Versicherung auf die Verweisung hinweisen, wenn wie gesagt ihr Mann eine andere berufliche Tätigkeit hauptberuflich ausüben kann. Dies führt dann dazu, dass die BU-Versicherung, von ihrer bedingungsmässigen vertragsmässigen Verpflichtung einer Rentenzahlung dann befreit würde, und ihr Mann, keine priv. BU-Rente mehr bekommen würde.

Gruss
kbi1989
 
Hallo kbi1989,
danke für deine Antwort. Mir ist klar, das wenn mein Mann wieder Arbeitet, er keine Berufsunfähigkeitsversicherung mehr bezahlt bekommt. Und nachdem sich der alte und der Neue Beruf stark ähnlich sind, könnte das auch zu einer Einstellung der Zahlung kommen, deshalb war ja meine überlegung sich das geld auszahlen zu lassen.
Schein aber nicht zu gehen, schade

Danke trotzdem

Gruß Frau von aero1153
 
Hallo aero1153,

ich denke nicht, dass die private BU Vers. eine Abfindungszahlung machen würde und wenn dann nur, mit einem erheblichen Abschlag bzw. Abzinsung.

Danach würde man auch einen Verlust z. B. der Versicherungssumme insgesamt erleiden, den die Versicherung übernimmt meistens bei BU, auch die monatlichen Beiträge.

Zugleich müsste sich dein Mann wohl auf die neue Tätigkeit verweisen lassen, außer er Verdient weniger wie ca. 20 % gegenüber seinem letzten Beruf als KFZ- Mechaniker.

Grüße

Siegfried21


Info:

Setzt der freiwillige Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten den Versicherten in den Stand, eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) BB-BUZ auszuüben, darf der Versicherer von seinem Recht zur Leistungseinstellung gemäß § 7 (4) BB-BUZ erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht.

Ein - vom Versicherer zu beweisender - Wegfall der Berufsunfähigkeit (§ 7 Abs. 1, 4 BB-BUZ) setzt demgemäß voraus, daß sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherten nachträglich in einem bedingungsgemäß erheblichen Umfang gebessert haben, oder daß der Versicherte - auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BB-BUZ) - eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 BB-BUZ). Daraus ergibt sich zugleich, daß auch bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Versicherte auf eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ verweisen lassen muß, die in jener Vorschrift angelegten Maßstäbe zur Anwendung gelangen. Ist dort bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt
unberücksichtigt zu lassen.

In einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 505/06 vom 25.09.2008) wird genau das deutlich: Ein Rohrschlosser konnte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Laut Versicherungsvertrag war eine Verweisung in einen Beruf mit ähnlicher Wertschätzung vereinbart und so wurde er in den Beruf des Konstrukteurs verwiesen. Der Versicherte argumentierte jedoch, dass ein Konstrukteur weniger wertgeschätzt werde als ein Rohrschlosser, da es sich bei ersterem nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Diesen Unterschied ließen die Bremer Richter nicht gelten, ihrer Ansicht nach erhält der Beruf des Konstrukteurs keine geringere Wertschätzung als der des Rohrschlossers, deshalb sei die Verweisung der Versicherung rechtens und eine Verweigerung der Rentenzahlung rechtens.


Verweisung eines angestellten Kfz-Mechaniker-Meisters auf den konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler ist zulässig OLG Koblenz, Beschluss vom 26.5.2008 - 10 U 58/08 Ein früher angestellter Kfz-Mechaniker-Meister kann nach abgeschlossener Umschulung zum Bürokaufmann auf seinen konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler verwiesen werden, sodass eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist.


Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.1998, 8 U 3172/96

Im konkreten Fall hielt es das Gericht für zumutbar, einen versicherten Lagerarbeiter auf den Beruf eines
Pförtners zu verweisen, da mit der neuen Tätigkeit kein sozialer Abstieg verbunden war. Der Versicherte
mußte eine Vermögenseinbuße von 18 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit hinnehmen, da er für das
Familieneinkommen nicht allein aufzukommen hatte und auch die vorherige Tätigkeit keinerlei
Aufstiegsmöglichkeiten bot.


Was versteht man bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Begriff der Verweisung?

Eine Verweisung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit oder auf eine vergleichbare, wenn auch nur theoretisch ausführbare Tätigkeit bedeutet: Wenn der Versicherte aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage ist seinen Beruf auszuüben hat er sich gegebenenfalls auf eine andere Tätigkeit verweisen zu lassen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Bei der Verweisung unterscheidet man die abstrakte sowie die konkrete Verweisung.

Was versteht man unter der abstrakten Verweisung?

Bei der abstrakten Verweisungsmöglichkeit kann der Versicherer alle Tätigkeiten nennen, die die Anforderungen an den Verweisungsberuf erfüllen und den Versicherten "theoretisch" auf diese Tätigkeit verweisen, auch wenn er sie tatsächlich gar nicht ausübt. Beispielsweise wird man als Ingenieur berufsunfähig könnte aber als Pförtner arbeiten.

Was versteht man unter der konkreten Verweisung?

Der Versicherer leistet, wenn der Versicherte in seinem derzeit ausgeübten Beruf - entsprechend der Bedingungen - berufsunfähig wird. Übt allerdings der Versicherte einen Verweisungsberuf tatsächlich aus und verweist ihn der Versicherer auf diese Tätigkeit, handelt es sich um eine "konkrete" Verweisung.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo aero1153,
zur Bu - Abfindung kann ich dir nicht all zuviel sagen. Aber wenn eine Verweisbarkeit im Vertrag ist, dann ist es schlecht möglich.
Für mich ist allerdings der Unfall deines Mannes interessant. ich bin ebenso betroffen mit Radiusbruch und infolgedessen einen Handsudeck.Das auch noch rechts. Hattet ihr grosse Schwierigkeiten bei der Anerkennung des Sudeck als Unfallfolge? ich stehe zwar nicht mehr im Arbeitsleben, habe aber eine PUV und dort Invalidität versichert. Normal ist ja so ein Bruch innerhalb weniger Wochen wieder ok bzw. verheilt, aber wie man bei uns sieht, kann es doch komplikationen geben. ich warte jetzt schon fast 4 Wochen auf die erste Zahlung eines Übergangsgeldes. Die Zahlung habe ich vereinbart, wenn infolge Unfall 100% Beeinträchtigung vorliegt. ich werdemal beim Versicherer anfragen. Denn es ist bald eine weitere Zahlung fällig. Na mal sehen. Es wäre nett, wenndu mir auf meine Fragen antworten magst.
LG karina13
 
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