Hallo aero1153,
ich denke nicht, dass die private BU Vers. eine Abfindungszahlung machen würde und wenn dann nur, mit einem erheblichen Abschlag bzw. Abzinsung.
Danach würde man auch einen Verlust z. B. der Versicherungssumme insgesamt erleiden, den die Versicherung übernimmt meistens bei BU, auch die monatlichen Beiträge.
Zugleich müsste sich dein Mann wohl auf die neue Tätigkeit verweisen lassen, außer er Verdient weniger wie ca. 20 % gegenüber seinem letzten Beruf als KFZ- Mechaniker.
Grüße
Siegfried21
Info:
Setzt der freiwillige Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten den Versicherten in den Stand, eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) BB-BUZ auszuüben, darf der Versicherer von seinem Recht zur Leistungseinstellung gemäß § 7 (4) BB-BUZ erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht.
Ein - vom Versicherer zu beweisender - Wegfall der Berufsunfähigkeit (§ 7 Abs. 1, 4 BB-BUZ) setzt demgemäß voraus, daß sich die Gesundheitsverhältnisse des Versicherten nachträglich in einem bedingungsgemäß erheblichen Umfang gebessert haben, oder daß der Versicherte - auch unter Berücksichtigung neu erworbener beruflicher Fähigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BB-BUZ) - eine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 1 BB-BUZ). Daraus ergibt sich zugleich, daß auch bei der Beurteilung der Frage, ob sich der Versicherte auf eine andere Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 BB-BUZ verweisen lassen muß, die in jener Vorschrift angelegten Maßstäbe zur Anwendung gelangen. Ist dort bei der Feststellung, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt
unberücksichtigt zu lassen.
In einem Urteil des Landgerichts Bremen (Az.: 6 O 505/06 vom 25.09.2008) wird genau das deutlich: Ein Rohrschlosser konnte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Laut Versicherungsvertrag war eine Verweisung in einen Beruf mit ähnlicher Wertschätzung vereinbart und so wurde er in den Beruf des Konstrukteurs verwiesen. Der Versicherte argumentierte jedoch, dass ein Konstrukteur weniger wertgeschätzt werde als ein Rohrschlosser, da es sich bei ersterem nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf handele. Diesen Unterschied ließen die Bremer Richter nicht gelten, ihrer Ansicht nach erhält der Beruf des Konstrukteurs keine geringere Wertschätzung als der des Rohrschlossers, deshalb sei die Verweisung der Versicherung rechtens und eine Verweigerung der Rentenzahlung rechtens.
Verweisung eines angestellten Kfz-Mechaniker-Meisters auf den konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler ist zulässig OLG Koblenz, Beschluss vom 26.5.2008 - 10 U 58/08 Ein früher angestellter Kfz-Mechaniker-Meister kann nach abgeschlossener Umschulung zum Bürokaufmann auf seinen konkret ausgeübten Beruf als selbständiger Gebrauchtwagenhändler verwiesen werden, sodass eine Leistungseinstellung im Nachprüfungsverfahren gerechtfertigt ist.
Urteil des OLG Nürnberg vom 30.04.1998, 8 U 3172/96
Im konkreten Fall hielt es das Gericht für zumutbar, einen versicherten Lagerarbeiter auf den Beruf eines
Pförtners zu verweisen, da mit der neuen Tätigkeit kein sozialer Abstieg verbunden war. Der Versicherte
mußte eine Vermögenseinbuße von 18 % gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit hinnehmen, da er für das
Familieneinkommen nicht allein aufzukommen hatte und auch die vorherige Tätigkeit keinerlei
Aufstiegsmöglichkeiten bot.
Was versteht man bei der Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Begriff der Verweisung?
Eine Verweisung auf eine andere, konkret ausgeübte Tätigkeit oder auf eine vergleichbare, wenn auch nur theoretisch ausführbare Tätigkeit bedeutet: Wenn der Versicherte aus Gesundheitsgründen nicht in der Lage ist seinen Beruf auszuüben hat er sich gegebenenfalls auf eine andere Tätigkeit verweisen zu lassen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Bei der Verweisung unterscheidet man die abstrakte sowie die konkrete Verweisung.
Was versteht man unter der abstrakten Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisungsmöglichkeit kann der Versicherer alle Tätigkeiten nennen, die die Anforderungen an den Verweisungsberuf erfüllen und den Versicherten "theoretisch" auf diese Tätigkeit verweisen, auch wenn er sie tatsächlich gar nicht ausübt. Beispielsweise wird man als Ingenieur berufsunfähig könnte aber als Pförtner arbeiten.
Was versteht man unter der konkreten Verweisung?
Der Versicherer leistet, wenn der Versicherte in seinem derzeit ausgeübten Beruf - entsprechend der Bedingungen - berufsunfähig wird. Übt allerdings der Versicherte einen Verweisungsberuf tatsächlich aus und verweist ihn der Versicherer auf diese Tätigkeit, handelt es sich um eine "konkrete" Verweisung.