Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, versicherungspflichtig, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren.
Wenn du diese Bedingung erfüllst, wirst du wieder versicherungspflichtig in der GKV. Ob du die erfüllst, sollte allerdings der Rentenversicherungsträger bei der Rentenantragstellung geprüft haben. Hat er das nicht und du bist der Meinung, du erfüllst sie, wende dich an den.
Wenn du die Bedingung nicht erfüllst, kannst du nicht in die GKV.