Vorlage einer Originalvollmacht
Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf der Grundlage dieser Norm der Nachweis der Vollmacht nicht mit beliebigen Beweismitteln, sondern nur durch die Vorlage einer Originalvollmacht – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) – erbracht werden (vgl. BGH Beschluss vom 27.3.2002 – III ZB 43/00 – NJW-RR 2002, 933; BGH Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 106/92 – NJW 1994, 2298). Der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals muss sich dabei gegebenenfalls auch auf eine Vollmachtskette erstrecken, so dass der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung erbracht ist. Der Vollmachtsnachweis ist mithin in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die vertretene Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 80 Rn. 21). Mit Blick auf diese Formstrenge, welche das Ziel verfolgt, in jeder Lage des Verfahrens sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Prozessgegners zweifelsfrei die Bevollmächtigung verifizieren zu können (vgl. BGH aaO.), genügt die Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht, weil diese nicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trägt (vgl. BGH aaO.; BGH NJW 1994, 2298; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/ v. Mettenheim, 3. Aufl., § 80 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, aaO. § 80 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rn. 8). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Landgericht bemühten Kommentierung von Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 80 Rn. 10, 11). Auch Hartmann fordert den Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der Originalurkunde. Soweit Hartmann ausführt, ein Telefax sei ausreichend, und sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2002, 1957 beruft, ist die Kommentierung missverständlich. In der zuvor genannten Entscheidung differenziert der Bundesgerichtshof zwischen der Erteilung der Vollmacht, welche auch per Telefax erfolgen kann, und dem Nachweis der Vollmacht, welcher nur durch die Vorlage des Originals erbracht werden kann. Demnach ergibt sich mitnichten aus der Kommentierung von Hartmann oder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zum Nachweis der Bevollmächtigung die Vorlage eines Telefax oder einer Kopie ausreichend wäre.
VLG
Elvis 64