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Original Vollmacht

oerni

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
2 Nov. 2006
Beiträge
5,258
Ort
Bayrisch-Schwaben
Hallo,

da in Bayern die Uhren anders gehen hier Urteil zu Vollmachten bei SG oder LSG:

SGG §§ 73 VI 5; 73 II, 159 I Nr. 1
Eine Aufforderung zur Vorlage einer Prozessvollmacht kommt nach dem seit dem 01.07.2008
geltenden Recht von Amts wegen nur noch in besonders gelagerten Fällen in Betracht, etwa
wenn die gegnerische Partei den Mangel der Vollmacht rügt oder wenn das Gericht
Erkenntnisse hat, die am Vorliegen einer wirksamen Bevollmächtigung zweifeln lassen.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.06.2012 - L 13 BK 7/11, BeckRS 2012, 70637
 
Gerichtskosten

Auch hier geht das LSG Bayern einen sehr merkwürdigen Weg, der Gerichtskostenbescheid wurde jetzt schon ausgestellt.

Gebührentatbestand nach §197a SGG i.V.m. GKG und KV-Nr. 7120

Verfahren im Allemeinen (Prozessverfahren Berufung)
Sofort fällige Gerichtskosten nach §6 Abs. 1 Nr. 5 GKG
Streitwert 5000.- €, Betrag 484.- €

Fällig innerhalb von 4 Wochen

Ist das normal in Deutschland oder ein Sonderweg in Bayern?
 
Ist das normal in Deutschland oder ein Sonderweg in Bayern?
Hallo,
nein wir sind in Absurdiskan, ich gehe gerade gegen meine BGETEM gerichtlich vor, denn die wollen für jedes meines BWL Studium einzeln für jedes Semester entscheiden. Um Klage meine Klage beim LSG Augsburg zahle ich erst mal 3000€ in Eigenleistung.
Aber leider ist das kein BW Einzelfall, sondern leider Bundesweit gebräuchliche Taktik.
So was dient einfach der Einschüchterung der Opfer, aber ich werde mich mit dem Fall auseinandersetzen, ohne wenn und aber. Schließlich sind wir doch keine Kinder.
 
Zusammenlegen oder Ruhen lassen

Hallo reini5555,

lass doch mal von Deinem Anwalt prüfen ob man
- die getrennten Verfahren auf Antrag nicht zusammen legen kann, da Du "Studium" und nicht "Semester" einklagst oder
- die Verfahren 2 bis x ruhen lässt, bis Verfahren 1 entschieden ist.

Beides sollte eigentlich möglich sein.
Gerade der Vorschlag 2 passiert doch meist dann, wenn mehrere Kläger zur selben Sache ein Urteil wollen, quasi als Musterverfahren, das dann repräsentativ für alle anderen ist.

Gruß

Mope
 
Vorlage einer Originalvollmacht

Gemäß § 80 Abs. 1 ZPO hat der Bevollmächtigte die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf der Grundlage dieser Norm der Nachweis der Vollmacht nicht mit beliebigen Beweismitteln, sondern nur durch die Vorlage einer Originalvollmacht – gegebenenfalls in beglaubigter Form (§ 80 Abs. 2 ZPO) – erbracht werden (vgl. BGH Beschluss vom 27.3.2002 – III ZB 43/00 – NJW-RR 2002, 933; BGH Urteil vom 23.6.1994 – I ZR 106/92 – NJW 1994, 2298). Der Nachweis der Vollmacht durch Vorlage des Originals muss sich dabei gegebenenfalls auch auf eine Vollmachtskette erstrecken, so dass der lückenlose Nachweis der Bevollmächtigung erbracht ist. Der Vollmachtsnachweis ist mithin in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht bis auf die vertretene Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2002, 933; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 80 Rn. 21). Mit Blick auf diese Formstrenge, welche das Ziel verfolgt, in jeder Lage des Verfahrens sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Prozessgegners zweifelsfrei die Bevollmächtigung verifizieren zu können (vgl. BGH aaO.), genügt die Vorlage einer Kopie der Vollmacht nicht, weil diese nicht die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers trägt (vgl. BGH aaO.; BGH NJW 1994, 2298; Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung/ v. Mettenheim, 3. Aufl., § 80 Rn. 14; Stein/Jonas/Bork, aaO. § 80 Rn. 26; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 80 Rn. 8). Nichts anderes ergibt sich aus der vom Landgericht bemühten Kommentierung von Hartmann (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 80 Rn. 10, 11). Auch Hartmann fordert den Nachweis der Bevollmächtigung durch Vorlage der Originalurkunde. Soweit Hartmann ausführt, ein Telefax sei ausreichend, und sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2002, 1957 beruft, ist die Kommentierung missverständlich. In der zuvor genannten Entscheidung differenziert der Bundesgerichtshof zwischen der Erteilung der Vollmacht, welche auch per Telefax erfolgen kann, und dem Nachweis der Vollmacht, welcher nur durch die Vorlage des Originals erbracht werden kann. Demnach ergibt sich mitnichten aus der Kommentierung von Hartmann oder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass zum Nachweis der Bevollmächtigung die Vorlage eines Telefax oder einer Kopie ausreichend wäre.

VLG
Elvis 64
 
Hallo Reini 5555,

Dann wünsche ich Dir ganz viel Glück mit der SG Klage in Augsburg.
Da sitzt der Richter der Kammer 5 Hr. W-----r und der ist bekannt für seine BG (ETEM) Freundlichkeit.
Zumindest hat er bisher alles was ich bei der BG ETEM eingeklagt, abgeschmettert.

Hallo Elvis 64,

danke für Deine Ausführung.
Aber es ist Überholt, siehe das eingestellte Urteil und daran haben sich auch Gerichte in Bayern zu halten.
 
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