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Nebenverdienst bei voller EMR

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas papajoe
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum
Hallo kbi,

so ganz abwegig finde ich die Argumentation von Siegfried hinsichtlich der Haushaltsführung und der Urlaubsfahrt nicht.

Die wird unter Umständen schon in die möglichen Tätigkeiten eingerechnet.

Ich war ja selber mal so blöd und habe einem Gesprächstermin meines SB der BG bei mir zu Hause BG zugestimmt. Anschließend habe ich in meiner BG-Akte sogar eine genaue Beschreibung des Hauses und meines Mobiliars wieder gefunden... Wenn ich nicht meinen Mann davon abgehalten hätte, wären sogar die Fenster frisch geputzt gewesen.

Schilder: "Hier hat mein Mann sauber gemacht", wären mit Sicherheit in dem Protokoll verfälscht worden.

Man sollte die Versicherungen nicht unterschätzen. Die suchen alles, was dazu beiträgt, um sich vor ihren Zahlungen zu drücken.

Viele Grüße

Derosa
 
Hallo hwesch,

im Grundsatz ist es mir egal, welche Ansicht Du weiterhin vertreten willst. Jeder, so wie er kann und will. Die Statistik beweist aber, dass hunderttausende erwerbsgeminderte Rentnerinnen und Rentner auf diese legale Hinzuverdienstmöglichkeiten aber nicht verzichten.

Was spricht denn - entgegen deiner unbegründeten Haltung - dagegen, dass, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich zulässt, dass viele Rentner, wegen solcher Hinzuverdienstmöglichkeit nicht etwa ergänzende Grundsicherung und sonstige Sozialleistungen etc. noch beantragen zu müssen oder zu wollen, eben diese Art der Ergänzung suchen. Mit Halbwissen allein ist es nicht getan. Wenn ich inhaltlich nicht überzeugt bin, da mache ich mich in den einschlägigen Gesetzestexten und Verordnungen schlau und kundig. Ich komme aber nicht auf die Idee - nur weil ich systemisch und rechtlich nicht sicher bin - dann auf einen systemischen wie rechtlichen Standpunkt zu beharren, der fern der Realltität ist und im Grunde nur die eigene Unsicherheit wiederspiegelt. Und genau, das sind dann die Beiträge, die hier im Forum für Irritationen und Unsicherheiten und zu den Irrtümern führt.

Der Fall gesetzt, es würde sich in der realen Gestaltung so abspielen, wie Du deinen Standpunt vertrittst, dann wäre es doch für einen Verfahrenskundigen leicht, die Begründungen eines ablehnenden Rentenbescheides als adsurdum zu führen. Denn was hindert Dich denn daran, gegen einen ablehnenden Bescheid Akteneinsicht zu nehmen, und dann die unsubstantiierten Begründungen dieses Bescheides zu wiederlegen. Wenn ich bei einer Akteneinsicht feststelle - und glaub mir - ich lege privat sehr viel Widerspruch ein - dann nehme ich sofort Akteneinsicht - und danach begründe ich meinen Widerspruch. Und im Übrigen, ich habe mit meinen Beiträgen keine Garantieabsichten kundgetan, ich habe nur den Gesetzestext und die einschlägigen Kommentierungen zu diesem Gesetzestext redaktionell in einer einfachrechtlichen Art versucht erläuternd darzustellen. Damit allerdings ist nicht ein glaubwürdiges Garantie- und Sicherheitsversprechen gemeint gewesen, wie Du versuchst mir suggerierent unterstellen zu wollen.

Nein, hwesch, ich will Dich sicherlich nicht von deinem Standpunkt abbringen wollen, aber andererseits muss ich auch an all die Viele hier denken, die ebenso wie Du verunsichert sind, was ist mit meiner Rente - wenn ich eine Nebentätigkeit noch zusätzlich annehme - um meine Rente etwas aufbessern zu wollen. Und hier sage ich eindeutig noch einmal, unabhängig von einer Begutachtung zur Feststellung des Restleistungsvermögens, ist die Ausübung eines Nebenverdienstes zusätzlich zum Erwerb einer erwerbsgeminderten Rente völlig legal - schon deshalb - weil wenn die Hinzuverdienstgrenze von € 400,00 im Monat nicht wesentlich überschrittet wird, dies für keinen med. SV ein Grund sein kann, hier eine andere med. Begründetheit in den Gutachten zum Erwerb oder zur Weitergewährung einer Rente in schädlicher Form darzulegen. Deshalb ist mir die richtige Darstellung dieses Sachverhaltes so wichtig - gerade wegen den vielen Beiträgen - die nur von Halbwissen gespickt sind - aber keinen Bezug zur tatsächlichen Verwaltungstätigkeit sowie des sozialmed. Verfahrens haben.

Gruss
kbi1989
 
Hallo derosa,

wir sprechen hier nicht von der BG. Es geht hier um die gesetzl. Rente und der Möglichkeit einen gewissen Betrag als Hinzuverdienst rentenunschädlich erlangen zu können. Und glaub mir eins, im gesetzl. Rentenrecht könnte ich auch eine Doktorarbeit - allerdins mit vielen Plaggiaten - schreiben. Die Ausübung einer Hausfrauentätigkeit ist kein Kriterium um eine Rente erhalten zu können oder aber deswegen entzogen zu bekommen. Diese Möglichkeit greift im privaten Versicherungsrecht. Und kein Rentner ist daran gehindert eine Urlaubsfahrt durchführen zu können. Also langsam müssen wir uns wieder selber einholen anhand der Vielfältigkeiten - die im Raum stehend an Haaren herbeigezogen werden - nur um verfahrensrechtlich unbegründet irgendein Faktum zu finden, das dann ausreichen soll, eine gewährte Rente entzogen bzw. weitergewährt zu bekommen. Und damit ist für mich dieses Thema letztendlich abgeschlossen.

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kbi,

es ist wie "Stille Post" zum Schluß kommt etwas anderes raus;).

Es geht hier nicht um:
Es geht hier um die gesetzl. Rente und der Möglichkeit einen gewissen Betrag als Hinzuverdienst rentenunschädlich erlangen zu können

Sondern (auch bei der Frau, wie bei Papajoe) um eine befristete EM-Rente. Die ggf nicht verlängert wird. Man muß schon abwiegen, ob der Nebenverdienst die große Unsicherheit oder ggf. eine Klage wert ist.Gruß
Kai-Uwin

 
Hallo Kai-Uwin,

ich verdamme doch nicht die Unsicherheit. Aber, ich gebe zu bedenken, wenn ich mich in der Materie nicht gut auskenne, dann schreibe ich nicht solche Beiträge - weil deren interpretierende Meinung nur subjektiv ist - und deshalb viele Userinnen und User noch mehr verunsichert werden können.

Weiterhin ist festzuhalten, dass es bei der DRV - was den Datenschutz anbelangt - anders zugeht, wie bei den Berufsgenossenschaften. Es ist nunmal so, dass die Verwaltungsakte den ärztlichen Dienst nichts angeht. Ebenso umgekehrt teilt der ÄD der Verwaltung nur mit, dass Rente zu gewähren oder nicht zu gewähren ist. Die Verwaltung erhält aber nicht die Diagnosen und die Unterlagen der sozialmedizinischen Begutachtung. Sollte dies doch in Einzelfällen der Fall sein, dann liegt hier ein eindeutiger Verstoss gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unrechtmässige Offenbarung von geschützten Sozialdaten vor. In solchen Fällen würde dies sofort zu einer Löschung dieses Gutachtens und Entfernen aus der Akte bedeuten. Hierüber gibt es mittlerweile einschlägige Urteile und Hinweise in der Fachliteratur.

Ich wehre mich insbesondere deswegen, weil hier mit Halbwissen - Verunsicherungen - interpretierenderweise dargestellt werden, ohne Kenntnis der tatsächlichen Handlungsweisen der Verwaltung während eines Rentenverfahrens. Es gibt in der Tat Ausnahmen, wo sich der Hinzuverdienst - also der Nebenverdienst - u.U. negativ sich auswirken kann. Aber nur bei solchen Rentenarten - wie Arbeitsmarktrenten oder Renten die nur wegen der Wegeunfähigkeit gewährt wurden. Dies sind die Ausnahmen. Deshalb kann ich aber nicht pauschalierend behaupten, dies gilt bei allen befristeten vollen Erwerbsminderungsrenten die nach § 43 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 101 Abs. 1 SGB VI gewährt werden. Es geht mir nur um die sachliche und rechtlich richtige Darstellung. Mehr nicht.

PS: Hausfrauentätigkeit ist keine gesetzlich versicherte Tätigkeit die unter den gesetzlichen Rentenschutz fallen würde. Dies nur als Hinweis.

Gruss
kbi1989
 
persönliche Anmerkungen sind wohl ......

Hallo KBI,

auf eine persönliche Ebene oder Debatte werde ich mich sicher nicht einlassen...da mag sich jeder sein eigenes Bild machen!

mein "Halbwissen" beruht auf eigenen Erfahrungen........habe selbst zunächst eine befristete Rente "geniesen" dürfen....soweit dazu.....

es steht doch außer Frage das die beiträge zu Finanzen und bei Dauerrente
umfangreich waren.....nur zu den befristeten Renten....das ging in dem Überfluss unter .....die Kernfrage war:

Zuverdienst bei befristeter EMR-Rente

und genau da bleiben meine Zweifel bestehen....es ist ein Risiko! wie Umfangreich das wird sicher die ganze Bandbreite der Möglichkeiten einnehmen....

aus meiner Sicht ist genug geschrieben, denn bevor es ganz unsachlich wird
und möglicherweise entgleist, ist es sinnvoller die reduzierte Kraft auf wichtige Dinge zu lenken....

werde jetzt einfach die Sonne geniesen...

hw
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo kbi,

papajoe bezieht eben keine Altersrente! Hier ist es klar, dass dem Rentner erlaubt wird, etwas dazu zu verdienen.

Da papajoe seine Rente jedoch aufgrund von körperlichen Einschränkungen bezieht, sollte er m. E. vorher genau abklären, ob er noch etwas arbeiten darf. Genau darauf bezog sich auch mein letzter Beitrag.

Dass die DRV keine "Spione" raus schickt, wie es die BG macht, ist mir klar.

Viele Grüße

Derosa
 
Hallo Derosa,

Kbi hat in seinen Beiträgen mehrfach geschrieben, dass es in seinen Beiträgen um die EMR. geht und ich kann nicht verstehen, warum jetzt die Beiträge von Kbi so angegriffen werden.
Gerade die Beiträge von Kbi haben für mich einen hohen inhaltlichen und von Fachwissen geprägten Charakter, die es meiner Ansicht nach nicht verdienen so vermüllt werden!

MfG.
Pit
 
Hallo Pit,

im Grunde kann es mir total egal sein ob Papajoe seine befristete EM-Rente weiter bekommt oder nicht, ob er sich alle Antworten ansieht oder nicht, aber er hat hier die Frage gestellt ob es vielleicht negativ ausgelegt werden kann wenn er jetzt einen 400€ Job annimmt.

Da hat halt jeder so seine Meinung und Erfahrungen. Ich habe auch einen Mann der EM-Rente beantragt hat und jetzt Altersrente als Schwerbehinderter bezieht. Auch er könnte etwas dazu verdienen, aber für uns stellt sich diese Frage nicht....weil es durch seine Behinderungen einfach nicht geht und gehen würde (sonst hätte er auch ganz bestimmt nicht mir 60 Jahren seine Altersrente genommen)

Wenn ich EM-Rente beantragen würde, diese mit Kampf und Tränen endlich bewilligt bekomme....auf Zeit, also befristet....dann würde ich (und dieses ist meine ganz eigene Meinung) mir nicht einen 400€ Job suchen. Auch wenn dieser Job nur zuhause am PC ausgeführt wird, dass könnte ich ja dann auch mit etwas mehr Aufwand ohne EM-Rente machen.
Und nun sage mir nicht das die DRV so nicht denken würde. § hin oder § her, ich müßte erst in den Widerspruch gehen, Akteneinsicht, Gutachten, und ggf. Klagen um meine EM-Rente weiter zu bekommen.
Natürlich kann es auch ganz anders ausgehen, aber was haben andere User hier nicht schon alles erlebt und geschrieben.
Dieses Risiko wäre mir, wenn ich sowieso behindert und voller Schmerzen bin zu groß.

Welche Gedanken sich jetzt Papajoe macht und wie er handelt ist seine eigene Entscheidung, letztendlich muß er es mit sich abmachen.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo kbi,

Deine Ausführungen sind ja soweit richtig, wenn Du von einem
normalen Rentenverfahren ausgehst.
Aber es gibt immer Ausnahmen.

Eine Bewilligung einer befristeten EMR oder/und dann einer unbefristeten EMR kann auch ohne med.Dienst oder ähnlichem
allein nur auf Verwaltungsebene beschieden und entschieden werden.

Hier der Fall:
- das UO hat durch die BG mittels erstellten Gutachten einen MdE-Wert
zugesprochen bekommen (höher als 50%) hier unbefristet
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) sind nicht
zu erbringen, da auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen dies nicht möglich ist
- der Antrag auf Schwerbehinderung wird gestellt und beschieden,
eine weitere Begutachtung ist nicht notwendig, da es bereits die Gutachten der BG gibt
- nun wird die volle EMR beantragt; eingereicht wird eine Kopie des Schwerbehindertenausweis, die Stellungnahme der BG, der MdE-Bescheid
- die Rentenversicherung prüft hier nur die Akten auf Vollständigkeit und
es wird kein med. Gutachten erstellt

Das UO bekommt die Rente zugesprochen, da es der RV auch nicht möglich ist eine Verweisungstätigkeit zu benennen
- dies aber nicht als Begründung angibt, sondern nur die Verletzungen.

Das UO ist nun glücklich, weil es auch dann die unbefristete Rente bekommt.

Jetzt nehme ich nun einen Mini-Job an.

Kann jetzt nicht allein nur die Verwaltung prüfen, ob die volle EMR noch
Rechtskräftigkeit hat ?

Viele Grüße
Mareike
 
Hallo,

ich möchte gerne noch etwas zu meinem Beitrag schreiben:

Gerade das selbst Erlebte ist doch als Antwort auf Fragen hier sehr wichtig.
§, Gesetzestexte und Hinweise bekommen wir von den Ämtern bei Bewilligungen als Anhang geliefert oder wir können es uns leicht ergoogeln.

Darum sollte sich keiner davon abhalten lassen, dass was er selber durch Behördenwillkür oder Auslegung von Gesetzten erlebt und erfahren hat hier zu berichten....auch wenn es im ersten Moment unbequem für den Frager erscheint.

Gerade andere Meinungen, Berichten und Gedankenläufe sind für das Forum und für die Hilfesuchenden sehr wichtig....am Ende muß jeder für sich selber eine Entscheidung treffen.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo Mareike,


deine verqueren Hinweise sind rechtlich unsubstantiiert und greifen in einem Verfahren der gesetzl. Rentenversicherung nicht. Das hat auch nichts mit Ausnahmen zu tun.

Das gesetzl. Rentenverfahren nach SGB VI - ist ein eigenes - und nicht analog anwendbares Verfahren gem. dem des SGB VII, weil die Anspruchsvoraussetzungen anders gelagert sind. So spielt z.b. ein GdB von 50 % bei der Erlangung einer erwerbsgeminderen Rente fast keine Rolle, im Gegensatz zu der Feststellung einer MDE - Bewertung im SGB VII. Diese und weitaus wichtigere Kriterien unterscheiden u. A. das gesetzl. Rentenrecht nach SGB VI gegenüber dem überwiegend den Berufsgenossenschaften geschuldeten SGB VII.

Die wesentliche Unterscheidung der genannten Sozialgesetzbücher aber - unterscheiden sich nicht nur wegen ungleicher Anspruchsvoraussetzungen - sondern auch, wegen der unterschiedlichen Bedingungen zur Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung. Über eine Erwerbsunfähigkeit brauchen wir uns seit dem Jahr 2001 nicht mehr zu unterhalten.

Bei Vorliegen einer befristeten voll Erwerbsminderung - zählt einzig und allein - das festgestellte Restleistungsvermögen und der Tag des Eintritts dieser Feststellung. Dieses obliegt allein dem ärztlichen Dienst (sozialmed. Dienst) des jeweiligen RV-Trägers. Eingereichte Unterlagen oder med. Befunde aus einem Verfahren des SGB VII können als Parteigutachten mit berücksichtigt werden, sind aber in aller Regel nicht ausschlaggebend, weil die Feststellung zur Erlangung einer MDE nicht von einem Restleistungsvermögen ausgeht, sondern nur im kausalen Zusammenhang einer prozentualen Minderung der Erwerbsfähgkeit Rechnung trägt. Demzufolge kann eine Person, die u.U. eine Verletzten- oder Unfallrente erhält, deren MDE etwa 20 % bis 50 % beträgt, durchaus in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf weiterarbeiten, ohne, dass dies rentenschädlich wäre. Eine Person aber, deren Restleistungsvermögen unter 3 Std. beträgt und aufgrund dieser Festlegung der RV-Träger eine volle befristete EM-Rente gewährt, darf zumindest nicht einer Regelbeschäftigung nachgehen, dessen Zeitumfang über 6 Std. beträgt. Die einzige Möglichkeit die besteht ist der Hinzuverdienst - was ja ursprüngliches Thema - diese Thread´s war.

Mit verqueren Hinweisen meine ich - Mareike - diese sind nicht gegeben, resp. werden nicht praktikabel in der Verwaltungspraxis der DRV so generell angewandt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.

Fotokopierte Unterlagen aus dem Verfahren des SGB VII enthalten generell nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen um im gesetzlichen Rentenrecht gem. SGB VI automatisch eine gesetzl. Rente auszulösen. Die von mir vorgenannte wesentliche Unterscheidung - insbesondere die Konkretisierung zur Feststellung einer Erwerbsminderung - im Gegensatz zur Minderung der Erwerbsfähigkeit - lässt einen verfahrensrechtlichen Automatismus nicht zu. Deshalb ist es immer abhängig im gesetzlichen Rentenrecht, wie der ÄD zur Gewährung einer gesetzl. Rente votiert. Dabei können miteingereichte med. Unterlagen der BG´s oder med. Unterlagen der Arbeitsverwaltung mit berücksichtigt werden - aber nur eingeschränkt dahingehend - weil diese med. Unterlagen nicht die Erwerbsminderung vordergründig betrachten, sondern diese Unterlagen reduzieren sich ausschliesslich nur auf die Feststellung einer befristeten Arbeitsfähigkeit, die nur eingeschränkt mit einer Erwerbsminderung zu tun hat.

Die DRV verweist sehr wohl auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - indem - weil sie an Unterlagen der BG oder anderer Sozialbehörden nur eingeschränkt tendenziell gebunden ist. Ein GdB oder eine MDE schliessen nicht aus - dass, der Antragsteller auch wenn er eine teilerwerbsgeminderte Rente erhält - sich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt stellen muss. Denn ein Restleistungsvermögen von über 3 Std. bis unter 6 Std. lässt eben nur eine teilerwerbsgeminderte Rente zu. Dem Antragsteller ist es dann zumindest zuzumuten, dass er im Rahmen der möglichen Hinzuverdienstmöglichkeit, sich um einen Teilerwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmark umsieht. Er muss dies nicht zwingend tun, aber das gesetzl. Rentenrecht lässt diese Möglichkeit zu, speziell aber, ist auch hier die Höhe des offiziellen Hinzuverdienstes massgeblich.

Es ist unrealistisch, ob aufgrund eines MDE-Wertes von über 50 % - weil hierdurch eine Rentenart der BG ausgelöst wurde - dass dies für die DRV gleichbedeutend wär, sich dem Votum der BG anzuschliessen. Die DRV generiert zwar dies nicht - kann aber aus grundsätzlichen Erwägungen - nicht auf ein eigenständiges Verwaltungsverfahren verzichten. Findet dies im Einzelfall trotzdem statt, ist dieses Verfahren angreifbar, insofern nicht die gleichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine über 50 % ige MDE-Bewertung aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfallverletzung selbst sogar eine BK-Anerkennung bedeutet noch lange nicht, dass die Feststellungskriterien die sich nur prozentual errechnen lassen, den prognostischen Beurteilungen eines Krankheitsbildes in Bezug auf die Feststellung eines Restleistungsvermögens der gesetzl. Rentenversicherung standhalten. Diese wesentliche Unterscheidung unterscheidet die beiden SGB. Von einer Verwaltungskonformität kann also keine Rede. Ganz im Gegenteil.

Denn ganz im Gegenteil -selbst eine zu hundert Prozent behinderte Person, selbst im Rollstuhl sitzend - kann durchaus in der Lage sein - nur zum Teil erwerbsgemindert zu sein.
Es ist in vielen Bereichen möglich - dass behinderte Menschen - z. B. eine teilerwerbsgeminderte Tätigkeit durchaus ausüben können, indem sie z. B. die Telefonzentrale (selbst Blinde) besetzen, oder Pförtnerdienste eingeschränkt ausüben, um hiermit eine teilerwerbsgeminderte Rente mit einem Hinzuverdienst ganz legal aufbessern zu können. Auch eine unbefristete Rente der BG löst nicht automatisch den Rechtsanspruch auf gleichzeitige Dauerrente der gesetzl. Rente aus. Denn auch hier gilt der Grundsatz, ist das Restleistungsvermögen dahingehend verletzungsbedingt so eingeschränkt, dass hierdurch auch eine Dauerrente gem. § 101 Abs. 2 SGB VI gewährt werden könnte, dann kann dies nur durch Einzelfallprüfung erfolgen.

Der Hinzuverdienst in Bezug auf zwei Rentenarten 1. gesetzl. Rente, 2. Rentenart einer BG, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass die DRV vorher prüft, ob eine Inanspruchnahme eines Hinzuverdienstes der Höhe nach rentenunschädlich ist. Dies spielt zwar bei einer BG-Rente keine Rolle, weil deren Anspruchsvoraussetzungen mit einer Regelarbeitstätigkeit nichts zu tun hat. Allerdings sieht dies bei der gesetzl. Rente anders aus.

Hier zählt zunächst, dass beide Rentenarten - wenn sie in der Höhe unterschiedlich sind - nur bis zur Pauschalbetragsgrenze insgesamt ausgezahlt werden. D. h. der Zusammenfluss beider Renten führt im Grundsatz immer zu einer Kürzung einer erwerbsgeminderten Rente. Deshalb kann hier generell nicht geantwortet werden, da es immer auf den Einzelfall ankommt, aber im Grundsatz wird diese Vorgehensweise durch die Rententräger so gehandhabt. Ob dann noch Spielraum für eine geringfügige Beschäftigung des Hinzuverdienstes aufgrund eines € 400,00 Jobs gegeben ist, muss grunsätzlich der gesetzl. RV-Träger entscheiden, da dies ein Grenzfall darstellt, insofern überhaupt noch eine geringfügige Beschäftigung was die Höhe des Entgeldes anbelangt, statthaft wäre.

Also von einem verwaltungsmässigen Automatismus kann keinesfalls die Rede sein, wenn günstige Prozentregelungen des SGB VII in Bezug einer MDE-Bewertung, auf die Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Restleistungsvermögens zur Erlangung einer gesetzl. Rente nach SGB VI stossen.
Hier zählt immer die Einzelfallprognose bzw. Regelung.

PS: Der GdB ab 50 % ist dann erheblich, wenn es sich um die Inanspruchnahme einer Schwerbehindertenrente oder einer vorgezogenen Altersrente handelt. Hierzu zählen dann aber auch noch andere Anspruchsvoraussetzungen, die nur im Zusammenhang diese Rentenart bedingen. Denn der GdB allein, bedingt noch nicht die Inanspruchnahme der beiden vorgenannen Rentenarten.

Bei einer erwerbsgeminderten Rente ist ein GdB kein Voraussetzungskriterium = Anspruchsvoraussetzung eine solche Rente auch zu erhalten. Dieses gilt nur für die Schwer- bzw. vorgezogene Altersrente mit dann dementsprechenden Abzügen. Und bei der reinen Altersrente ist der Hinzuverdienst nach oben unbegrenzt.

Ich hoffe, ich konnte deinen Ansprüchen genügen(!)

Gruss
kbi1989
 
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