Hallo Mareike,
deine verqueren Hinweise sind rechtlich unsubstantiiert und greifen in einem Verfahren der gesetzl. Rentenversicherung nicht. Das hat auch nichts mit Ausnahmen zu tun.
Das gesetzl. Rentenverfahren nach SGB VI - ist ein eigenes - und nicht analog anwendbares Verfahren gem. dem des SGB VII, weil die Anspruchsvoraussetzungen anders gelagert sind. So spielt z.b. ein GdB von 50 % bei der Erlangung einer erwerbsgeminderen Rente fast keine Rolle, im Gegensatz zu der Feststellung einer MDE - Bewertung im SGB VII. Diese und weitaus wichtigere Kriterien unterscheiden u. A. das gesetzl. Rentenrecht nach SGB VI gegenüber dem überwiegend den Berufsgenossenschaften geschuldeten SGB VII.
Die wesentliche Unterscheidung der genannten Sozialgesetzbücher aber - unterscheiden sich nicht nur wegen ungleicher Anspruchsvoraussetzungen - sondern auch, wegen der unterschiedlichen Bedingungen zur Feststellung des Vorliegens einer Erwerbsminderung. Über eine Erwerbsunfähigkeit brauchen wir uns seit dem Jahr 2001 nicht mehr zu unterhalten.
Bei Vorliegen einer befristeten voll Erwerbsminderung - zählt einzig und allein - das festgestellte Restleistungsvermögen und der Tag des Eintritts dieser Feststellung. Dieses obliegt allein dem ärztlichen Dienst (sozialmed. Dienst) des jeweiligen RV-Trägers. Eingereichte Unterlagen oder med. Befunde aus einem Verfahren des SGB VII können als Parteigutachten mit berücksichtigt werden, sind aber in aller Regel nicht ausschlaggebend, weil die Feststellung zur Erlangung einer MDE nicht von einem Restleistungsvermögen ausgeht, sondern nur im kausalen Zusammenhang einer prozentualen Minderung der Erwerbsfähgkeit Rechnung trägt. Demzufolge kann eine Person, die u.U. eine Verletzten- oder Unfallrente erhält, deren MDE etwa 20 % bis 50 % beträgt, durchaus in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf weiterarbeiten, ohne, dass dies rentenschädlich wäre. Eine Person aber, deren Restleistungsvermögen unter 3 Std. beträgt und aufgrund dieser Festlegung der RV-Träger eine volle befristete EM-Rente gewährt, darf zumindest nicht einer Regelbeschäftigung nachgehen, dessen Zeitumfang über 6 Std. beträgt. Die einzige Möglichkeit die besteht ist der Hinzuverdienst - was ja ursprüngliches Thema - diese Thread´s war.
Mit verqueren Hinweisen meine ich - Mareike - diese sind nicht gegeben, resp. werden nicht praktikabel in der Verwaltungspraxis der DRV so generell angewandt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Fotokopierte Unterlagen aus dem Verfahren des SGB VII enthalten generell nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen um im gesetzlichen Rentenrecht gem. SGB VI automatisch eine gesetzl. Rente auszulösen. Die von mir vorgenannte wesentliche Unterscheidung - insbesondere die Konkretisierung zur Feststellung einer Erwerbsminderung - im Gegensatz zur Minderung der Erwerbsfähigkeit - lässt einen verfahrensrechtlichen Automatismus nicht zu. Deshalb ist es immer abhängig im gesetzlichen Rentenrecht, wie der ÄD zur Gewährung einer gesetzl. Rente votiert. Dabei können miteingereichte med. Unterlagen der BG´s oder med. Unterlagen der Arbeitsverwaltung mit berücksichtigt werden - aber nur eingeschränkt dahingehend - weil diese med. Unterlagen nicht die Erwerbsminderung vordergründig betrachten, sondern diese Unterlagen reduzieren sich ausschliesslich nur auf die Feststellung einer befristeten Arbeitsfähigkeit, die nur eingeschränkt mit einer Erwerbsminderung zu tun hat.
Die DRV verweist sehr wohl auf den allgemeinen Arbeitsmarkt - indem - weil sie an Unterlagen der BG oder anderer Sozialbehörden nur eingeschränkt tendenziell gebunden ist. Ein GdB oder eine MDE schliessen nicht aus - dass, der Antragsteller auch wenn er eine teilerwerbsgeminderte Rente erhält - sich nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt stellen muss. Denn ein Restleistungsvermögen von über 3 Std. bis unter 6 Std. lässt eben nur eine teilerwerbsgeminderte Rente zu. Dem Antragsteller ist es dann zumindest zuzumuten, dass er im Rahmen der möglichen Hinzuverdienstmöglichkeit, sich um einen Teilerwerbsarbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmark umsieht. Er muss dies nicht zwingend tun, aber das gesetzl. Rentenrecht lässt diese Möglichkeit zu, speziell aber, ist auch hier die Höhe des offiziellen Hinzuverdienstes massgeblich.
Es ist unrealistisch, ob aufgrund eines MDE-Wertes von über 50 % - weil hierdurch eine Rentenart der BG ausgelöst wurde - dass dies für die DRV gleichbedeutend wär, sich dem Votum der BG anzuschliessen. Die DRV generiert zwar dies nicht - kann aber aus grundsätzlichen Erwägungen - nicht auf ein eigenständiges Verwaltungsverfahren verzichten. Findet dies im Einzelfall trotzdem statt, ist dieses Verfahren angreifbar, insofern nicht die gleichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Eine über 50 % ige MDE-Bewertung aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfallverletzung selbst sogar eine BK-Anerkennung bedeutet noch lange nicht, dass die Feststellungskriterien die sich nur prozentual errechnen lassen, den prognostischen Beurteilungen eines Krankheitsbildes in Bezug auf die Feststellung eines Restleistungsvermögens der gesetzl. Rentenversicherung standhalten. Diese wesentliche Unterscheidung unterscheidet die beiden SGB. Von einer Verwaltungskonformität kann also keine Rede. Ganz im Gegenteil.
Denn ganz im Gegenteil -selbst eine zu hundert Prozent behinderte Person, selbst im Rollstuhl sitzend - kann durchaus in der Lage sein - nur zum Teil erwerbsgemindert zu sein.
Es ist in vielen Bereichen möglich - dass behinderte Menschen - z. B. eine teilerwerbsgeminderte Tätigkeit durchaus ausüben können, indem sie z. B. die Telefonzentrale (selbst Blinde) besetzen, oder Pförtnerdienste eingeschränkt ausüben, um hiermit eine teilerwerbsgeminderte Rente mit einem Hinzuverdienst ganz legal aufbessern zu können. Auch eine unbefristete Rente der BG löst nicht automatisch den Rechtsanspruch auf gleichzeitige Dauerrente der gesetzl. Rente aus. Denn auch hier gilt der Grundsatz, ist das Restleistungsvermögen dahingehend verletzungsbedingt so eingeschränkt, dass hierdurch auch eine Dauerrente gem. § 101 Abs. 2 SGB VI gewährt werden könnte, dann kann dies nur durch Einzelfallprüfung erfolgen.
Der Hinzuverdienst in Bezug auf zwei Rentenarten 1. gesetzl. Rente, 2. Rentenart einer BG, ist grundsätzlich davon abhängig zu machen, dass die DRV vorher prüft, ob eine Inanspruchnahme eines Hinzuverdienstes der Höhe nach rentenunschädlich ist. Dies spielt zwar bei einer BG-Rente keine Rolle, weil deren Anspruchsvoraussetzungen mit einer Regelarbeitstätigkeit nichts zu tun hat. Allerdings sieht dies bei der gesetzl. Rente anders aus.
Hier zählt zunächst, dass beide Rentenarten - wenn sie in der Höhe unterschiedlich sind - nur bis zur Pauschalbetragsgrenze insgesamt ausgezahlt werden. D. h. der Zusammenfluss beider Renten führt im Grundsatz immer zu einer Kürzung einer erwerbsgeminderten Rente. Deshalb kann hier generell nicht geantwortet werden, da es immer auf den Einzelfall ankommt, aber im Grundsatz wird diese Vorgehensweise durch die Rententräger so gehandhabt. Ob dann noch Spielraum für eine geringfügige Beschäftigung des Hinzuverdienstes aufgrund eines € 400,00 Jobs gegeben ist, muss grunsätzlich der gesetzl. RV-Träger entscheiden, da dies ein Grenzfall darstellt, insofern überhaupt noch eine geringfügige Beschäftigung was die Höhe des Entgeldes anbelangt, statthaft wäre.
Also von einem verwaltungsmässigen Automatismus kann keinesfalls die Rede sein, wenn günstige Prozentregelungen des SGB VII in Bezug einer MDE-Bewertung, auf die Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Restleistungsvermögens zur Erlangung einer gesetzl. Rente nach SGB VI stossen.
Hier zählt immer die Einzelfallprognose bzw. Regelung.
PS: Der GdB ab 50 % ist dann erheblich, wenn es sich um die Inanspruchnahme einer Schwerbehindertenrente oder einer vorgezogenen Altersrente handelt. Hierzu zählen dann aber auch noch andere Anspruchsvoraussetzungen, die nur im Zusammenhang diese Rentenart bedingen. Denn der GdB allein, bedingt noch nicht die Inanspruchnahme der beiden vorgenannen Rentenarten.
Bei einer erwerbsgeminderten Rente ist ein GdB kein Voraussetzungskriterium = Anspruchsvoraussetzung eine solche Rente auch zu erhalten. Dieses gilt nur für die Schwer- bzw. vorgezogene Altersrente mit dann dementsprechenden Abzügen. Und bei der reinen Altersrente ist der Hinzuverdienst nach oben unbegrenzt.
Ich hoffe, ich konnte deinen Ansprüchen genügen(!)
Gruss
kbi1989