Hallo papajoe,
der Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente in Höhe von zumindest € 400,00 ist im Grunde nach rentenunschädlich. Massgeblich ist hier nicht der Zeitfaktor - in welchem Zeitraum - sprich, wieviel Stunden in der Woche oder im Monat hierzu erforderlich sind. Die massgebliche Bedeutung liegt darin, wie oft der Hinzuverdienst evtl. überschritten wird.
Der Hinzuverdienst darf 2 x im Jahr überschritten werden, bei einer Urlaubsgeldzahlung bzw. bei einer Weihnachtsgratifikation. Jeweils bis zur vollen Höhe des Hinzuverdienstes im Monat. Sieht dein zuständiger Rentenversicherungsträger - hier die Knappschaft-Bahn-See- aus den Meldungen deiner geringfügigen Beschäftigung, dass Du öfters über die Höhe des monatlichen Hinzuverdienstes kommst, könnte dies ohne weiteres bei der Verlängerung zur Weitergewährung der erwerbsgeminderten Rente eine Rolle spielen.
Denn wenn der Arbeitgeber, der zentralen Meldestelle für geringfügige Beschäftigung mitteilt, dass er Dir wesentlich mehr als die € 400,00 im Monat bezahlt, und damit Du die zulässige Hinzuverdienstgrenze bei weitem überschreitest, dann schliesst zumindest die Verwaltung des RV-Trägers hieraus, dass es keine geringfügige Beschäftigung mehr sein kann, und dann kann die volle EM-Rente dadurch in eine teilerwerbsgeminderte Rente umgewandelt werden. Also nicht der Zeitfaktor (Stundenzahl) ist massgeblich, sondern die Höhe der monatlichen tatsächlichen Auszahlung des Nebenverdienstes aufgrund der geringfügigen Beschäftigung. Wo Du letztendlich diese Tätigkeit ausübst ist auch nebensächlich. Problematisch wäre zugegebenermassen, wenn Du eine Rente aufgrund einer aussergewöhnlichen Behinderung aufgrund einer Wegeunfähigkeit erhalten solltest, und dann aber in der Lage wärst, zur Ausübung der geringfügigen Beschäftigung problemlos den öffentlichen Nahverkehr benutzen könntest, um diese Nebentätigkeit ausüben zu können. Dann denke ich, könnte der Rentenversicherungsträger tatsächlich stutzig werden, und über den Entzug der Rente insgesamt nachdenken.
Aber in deinem speziellen Fall, indem Du die Tätigkeit von zu hause per PC ausübst, spielt diese Überlegung keine Rolle. Du kannst diese Tätigkeit problemlos annehmen, insofern auch vom Gesetzgeber gewollt ist, dass solche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, um dadurch die kärgliche Rente etwas aufbessern zu können.
Gruss
kbi1989