Siegfried21
Erfahrenes Mitglied
Hallo,
zum Thema:
Ein aktuelles Urteil hat das Thema Mitverschulden und
Mitverantwortung in den Mittelpunkt gerückt.
http://tuebinger-wochenblatt.de/tue/page/detail.php/2321786
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ: 12 U 29/09) hat ein allgemeines Thema in den Mittelpunkt gerückt, nämlich das Mitverschulden und Mitverantwortung nicht nur denjenigen trifft, der bei einem Verkehrsunfall am Zustandekommen des Unfalls selbst eine Mitverantwortung trägt, sondern auch eine Vielzahl von anderen Formen der Mitverantwortung vorliegen können, die zur Kürzung von Schadensersatzansprüchen führen.
In dem genannten Fall hatte ein Motorradfahrer, der in einen ansonsten unverschuldeten Unfall verwickelt war, keine Schutzkleidung an den Beinen getragen, sondern lediglich eine Stoffhose.
Bei Tragen einer Schutzkleidung auch an den Beinen war davon auszugehen, dass geringere Verletzungen eingetreten wären. Die Schmerzensgeldansprüche des Motorradfahrers wurden erheblich gekürzt. Das Gericht hat festgestellt, dass es zwar keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Motorradschutzkleidung zu tragen. Ein Mitverschulden des Motorradfahrers sei aber bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass jedermann bekannt sei, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein massiv gesteigertes Verletzungsrisiko in sich berge. Ausgerechnet da, nämlich an den Beinen, wo die Verletzungsgefahr am größten für einen Motorradfahrer sei, habe dieser auf eine Schutzkleidung verzichtet. Dies hat das Gericht als Mitverschulden angesehen.
Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Fallgestaltungen, bei denen Schadenskürzungen aufgrund eines Mitverschuldens vorgenommen werden.
Dies gilt insbesondere beim Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, aber auch das Fehlen eines Schutzhelms bei Fahrradfahrern, die an Wettbewerbsveranstaltungen teilnehmen oder auf Fahrtstrecken mit erhöhtem Gefährdungspotential fahren, müssen mit Schadenskürzungen rechnen. Auch demjenigen, dem bekannt ist, dass ein Fahrzeugführer keinen Führerschein hat oder alkoholisiert fährt, kann ein erheblicher
Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden.
Grüße
Siegfried21
zum Thema:
Ein aktuelles Urteil hat das Thema Mitverschulden und
Mitverantwortung in den Mittelpunkt gerückt.
http://tuebinger-wochenblatt.de/tue/page/detail.php/2321786
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 23.07.2009 (AZ: 12 U 29/09) hat ein allgemeines Thema in den Mittelpunkt gerückt, nämlich das Mitverschulden und Mitverantwortung nicht nur denjenigen trifft, der bei einem Verkehrsunfall am Zustandekommen des Unfalls selbst eine Mitverantwortung trägt, sondern auch eine Vielzahl von anderen Formen der Mitverantwortung vorliegen können, die zur Kürzung von Schadensersatzansprüchen führen.
In dem genannten Fall hatte ein Motorradfahrer, der in einen ansonsten unverschuldeten Unfall verwickelt war, keine Schutzkleidung an den Beinen getragen, sondern lediglich eine Stoffhose.
Bei Tragen einer Schutzkleidung auch an den Beinen war davon auszugehen, dass geringere Verletzungen eingetreten wären. Die Schmerzensgeldansprüche des Motorradfahrers wurden erheblich gekürzt. Das Gericht hat festgestellt, dass es zwar keine gesetzliche Verpflichtung gibt, Motorradschutzkleidung zu tragen. Ein Mitverschulden des Motorradfahrers sei aber bereits dann anzunehmen, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass jedermann bekannt sei, dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein massiv gesteigertes Verletzungsrisiko in sich berge. Ausgerechnet da, nämlich an den Beinen, wo die Verletzungsgefahr am größten für einen Motorradfahrer sei, habe dieser auf eine Schutzkleidung verzichtet. Dies hat das Gericht als Mitverschulden angesehen.
Es gibt noch eine Vielzahl weiterer Fallgestaltungen, bei denen Schadenskürzungen aufgrund eines Mitverschuldens vorgenommen werden.
Dies gilt insbesondere beim Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, aber auch das Fehlen eines Schutzhelms bei Fahrradfahrern, die an Wettbewerbsveranstaltungen teilnehmen oder auf Fahrtstrecken mit erhöhtem Gefährdungspotential fahren, müssen mit Schadenskürzungen rechnen. Auch demjenigen, dem bekannt ist, dass ein Fahrzeugführer keinen Führerschein hat oder alkoholisiert fährt, kann ein erheblicher
Mitverschuldenseinwand entgegengehalten werden.
Grüße
Siegfried21