Hallo herzblut,
ja, ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten - soweit ich sehen konnte - wird aus allen vorherigen Gutachten zusammengestellt.
Die Ärztin hat sich alles durchgelesen und ihre Schlüsse daraus gezogen.
Natürlich hat sie auch der BG zugearbeitet, da ich zu diesem Zeitpunkt erst ein positivers GA hatte und dieser Arzt im SG-Verfahren von einem anderen GA (IMB) als inkompetent in Sachen Rö-Bilder diagnostizieren hingestellt wurde.
Ich hatte ja diesen Nachtrag geschrieben - am 17.01. und am 28.01. war schon das GA beauftragt worden von der BG - ohne mein Wissen. Es war dann plötzlich da.
Da ich gewonnen habe und damals auch noch nicht die Erfahrung hatte wie heute (durch das uo-Forum), habe ich nichts unternommen.
Aber wen man es genau nimmt, wurden während meines Verfahrens einige Fehler gemacht.
Das habe ich noch im web gefunden:
http://www.aplusa-online.de/cipp/md...id,178/~/Web-EventsDatasheet/events_datasheet
Beschreibung:
Am Berufskrankheitenverfahren wird die "für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle" beteiligt. Diese landesbezogene Stelle ist aus den gewerbeärztlichen Dienststellen der Länder hervorgegangen und wird deshalb auch als "Gewerbearzt" bezeichnet. Ihre Beteiligung wird im SGB VII und der Berufskrankheitenverordnung normiert. Der Gewerbearzt kann den Unfallversicherungsträgern u. a. Ermittlungen vorschlagen. Die intensivste Beteiligung ist das sogenannte Gewerbeärztliche Zusammenhangsgutachten. Hierin befasst sich der Gewerbearzt zunächst mit der Arbeitsplatzsituation, die ihm aufgrund seiner Erfahrung bekannt ist, und bewertet sie auf der Basis der vorgelegten Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Danach wird die beim Arbeitnehmer festgestellte oder vermutete Erkrankung aus ärztlicher Sicht kritisch geprüft und schließlich zur Zusammenhangsfrage Stellung genommen. Im Detail geht es darum festzustellen, ob bei den gegebenen Expositionsbedingungen die festgestellte Erkrankung als berufsbedingt anzusehen ist. Dabei ist insbesondere auch das versicherungsrechtlich ausreichende Wahrscheinlichkeitsmaß zu berücksichtigen.
Der Schwerpunkt der Gewerbeärztlichen Zusammenhangsbegutachtung hat sich im Laufe der Zeit verlagert. Ursprünglich war das Zusammenhangsgutachten in jedem BK-Fall obligat und ersetzte häufig eine Begutachtung durch einen externen Gutachter sowie die Stellungnahme eines beratenden Arztes. Unter den Bedingungen der Entbürokratisierung und Personalreduktion wird in den meisten Bundesländern ein Gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten nur noch fakultativ nach unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen erstellt. Heute dient es sowohl der Beobachtung der Anerkennungspraxis der Unfallversicherungsträger und dem Einfluss darauf als unabhängige Stelle. Weiterhin können aktuelle Entwicklungen zu arbeitsbedingten Einflüssen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer registriert sowie Konsequenzen für den primärpräventiven Arbeitsschutz aus staatlicher Sicht abgeleitet werden.
L.G. Ramona
ja, ein gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten - soweit ich sehen konnte - wird aus allen vorherigen Gutachten zusammengestellt.
Die Ärztin hat sich alles durchgelesen und ihre Schlüsse daraus gezogen.
Natürlich hat sie auch der BG zugearbeitet, da ich zu diesem Zeitpunkt erst ein positivers GA hatte und dieser Arzt im SG-Verfahren von einem anderen GA (IMB) als inkompetent in Sachen Rö-Bilder diagnostizieren hingestellt wurde.
Ich hatte ja diesen Nachtrag geschrieben - am 17.01. und am 28.01. war schon das GA beauftragt worden von der BG - ohne mein Wissen. Es war dann plötzlich da.
Da ich gewonnen habe und damals auch noch nicht die Erfahrung hatte wie heute (durch das uo-Forum), habe ich nichts unternommen.
Aber wen man es genau nimmt, wurden während meines Verfahrens einige Fehler gemacht.
Das habe ich noch im web gefunden:
http://www.aplusa-online.de/cipp/md...id,178/~/Web-EventsDatasheet/events_datasheet
Beschreibung:
Am Berufskrankheitenverfahren wird die "für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle" beteiligt. Diese landesbezogene Stelle ist aus den gewerbeärztlichen Dienststellen der Länder hervorgegangen und wird deshalb auch als "Gewerbearzt" bezeichnet. Ihre Beteiligung wird im SGB VII und der Berufskrankheitenverordnung normiert. Der Gewerbearzt kann den Unfallversicherungsträgern u. a. Ermittlungen vorschlagen. Die intensivste Beteiligung ist das sogenannte Gewerbeärztliche Zusammenhangsgutachten. Hierin befasst sich der Gewerbearzt zunächst mit der Arbeitsplatzsituation, die ihm aufgrund seiner Erfahrung bekannt ist, und bewertet sie auf der Basis der vorgelegten Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen. Danach wird die beim Arbeitnehmer festgestellte oder vermutete Erkrankung aus ärztlicher Sicht kritisch geprüft und schließlich zur Zusammenhangsfrage Stellung genommen. Im Detail geht es darum festzustellen, ob bei den gegebenen Expositionsbedingungen die festgestellte Erkrankung als berufsbedingt anzusehen ist. Dabei ist insbesondere auch das versicherungsrechtlich ausreichende Wahrscheinlichkeitsmaß zu berücksichtigen.
Der Schwerpunkt der Gewerbeärztlichen Zusammenhangsbegutachtung hat sich im Laufe der Zeit verlagert. Ursprünglich war das Zusammenhangsgutachten in jedem BK-Fall obligat und ersetzte häufig eine Begutachtung durch einen externen Gutachter sowie die Stellungnahme eines beratenden Arztes. Unter den Bedingungen der Entbürokratisierung und Personalreduktion wird in den meisten Bundesländern ein Gewerbeärztliches Zusammenhangsgutachten nur noch fakultativ nach unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen erstellt. Heute dient es sowohl der Beobachtung der Anerkennungspraxis der Unfallversicherungsträger und dem Einfluss darauf als unabhängige Stelle. Weiterhin können aktuelle Entwicklungen zu arbeitsbedingten Einflüssen auf die Gesundheit der Arbeitnehmer registriert sowie Konsequenzen für den primärpräventiven Arbeitsschutz aus staatlicher Sicht abgeleitet werden.
L.G. Ramona