Hallo stinababy,
wenn das alles so stimmen sollte, würde ich aufgrund deiner Schilderung der Sachlage sogar dazu neigen, den Senat bzw. wenn der Berichterstatter des Senates mit der Angelegenheit beauftragt wurde, auch diesen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Mit diesem Beweisanordnungsbeschluss verstösst das erkennende LSG - insbesondere der zuständige Senat - eindeutig gegen verfahrensprozessuale Grundsätze. Es ist in der Literatur und im Schrifttum zum Gerichtsverfahrensgesetzes eindeutig manifestiert, dass ein ehemals ernannter med. SV - der vormals auch schon in einem Verwaltungsverfahren für den Antragsgegner tätig war- nicht mehr in einem anschliessenden SG-Verfahren erneut als med. SV beauftragt werden kann. Und war er auch schon Gerichtsgutachter im anschliessenden Gerichtsverfahren erst recht nicht mehr. Deshalb ist dieser Beweisanordnungsbeschluss ein Unding. Er verstösst gegen alle prozessualen Verfahrensgrundsätze eines fairen Gerichtsverfahrens, ebenso auch gegen die Neutralitätspflicht des Gerichtes, weil er den Tatbestand der Objektivität vermissen lässt. Die Besorgnis der Befangenheit gegen das erkennende Gericht ist insoweit hiermit begründet.
Mehr noch: dieser Beweisanordnungsbeschluss lässt den Schluss zu, dass hier mit Hilfe des Gerichtes - wegen der erneuten Beauftragung des med. SV, der auch schon in der 1. Instanz tätig war - möglicherweise eine Beweisvereitelung insbesondere, dass hier womöglich Beweise in einer anhängigen Klage unterdrückt werden sollen. Damit garantiert das erkennende Gericht (LSG) kein faires Verfahren mehr - weil es sich zu durchsichtig und einseitig - jetzt zur Beklagtenseite hingewandt hat.
Denn wie "tamtam" schon schrieb, dies hat das Gericht bewusst gemacht. Also liegt Vorsatz vor. Und somit auch die Begründetheit der Besorgnis der Befangenheit.
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist also nicht erforderlich; es genügt schon der "böse Schein" der Parteilichkeit, d. h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität. Insbesondere kann das Verhalten des Richters im Prozess die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Die nochmalige Ernennung des ursprünglichen med. SV aus der 1. Instanz ist eine eindeutige Bevorzugung für die Beklagtenseite. Wenn das Gericht noch ergänzende Informationen benötigt, kann es auch den Gutachter der 1. Instanz in der Berufungsverhandlung mündlich befragen. Deshalb braucht es nicht einer erneuten Beauftragung als med. SV der Berufungsinstanz mit dem Hinweis, dass die Klägerseite dem Gutachter noch Fragen zu beantworten hätte, die in der 1. Instanz nicht insgesamt beantwortet worden wären. Mit diesem Schreiben und dem Beweisanordnungsbeschluss unterstreicht das Gericht, dass es nicht unvoreingenommen und auch nicht neutral ist. Es stellt im Grundsatz unter Beweis, dass es die Klägerpartei bewusst "missachtet". Daher könnt ihr euch ein solches Verhalten durch das Gericht nicht bieten lassen.
Nur noch zum Schluss:
da ich nicht weiss, ob der Senat insgesamt zuständig ist, oder nur der Berichterstatter, gilt folgendes anzumerken:
wenn Du den Senat (Richter insgesamt) ablehnen willst, muss Du alle Richter des Senates - jeden Einzelnen - mit einem Antrag auf Besorgnis der Befangenheit angehen. Wenn Du nur einen Einzelnen ablehnen würdest, wird dieser Antrag wegen Unzulässigkeit abgewiesen. Denn alle 3 Berufsrichter stellen den Senat dar.
Aufgrund der komplexen Angelegenheit und meines Eindrucks wegen, dass Du mit einem solchen Antrag überfordert bist, rate ich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Vielleicht sind hier € 200,00 doch gut angelegt!
Gruss
kbi1989