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LSG Gutachter ablehnen

stinababy

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

heute kam ein schreiben in unserer Sache gegen die BG vom LSG.
Aus dem Schreiben ( Durchschrift ) geht hervor das der gleiche Gutachter der schon im gleichem Verfahren gegen die BG am SG als Gutachter fungierte wieder auch in der zweiten Instanz als Gutachter vom LSG benannt wurde.
Er hatte in dem ersten Gutachten meinen Mann praktisch als Simulant hingestellt und als phychisch krank....was überhaupt nicht der Wahrheit entspricht und wir der Meinung sind das einem Örhopäde solches Urteil nicht zusteht, da es ja ein völlig fremdes Fachgebiet ist.
Nun meine Frage besteht die Möglichkeit diesen Gutachter nun als befangen, nicht neutral oder so abzulehnen
Er soll i.M. eine schriftliche Stellungsnahme mit verschiedenen Fragen zu der MDE meines Mann beantworten.
Ich finde dies Verhalten des SG nicht fair, denn wir hatten mit einem neuen Gutachter gerechnet der zumindest nicht durch ein Vorgutachten seinerseits voreingenommen der ache entgegen tritt.
Ist doch klsr das diese Gutachter seinem Vorgutachten nicht widersprechen wird.
Also wer hat einen guten Tipp in der Sache für uns, ich sage jetzt schon mal Danke.......
L.G.stinababy
 
Ablehnung des Gutachters aus dem SG-Verfahren

Hallo stinababy,

welches Fachgebiet hat denn der jetzt vom LSG benannte Gutachter? Ungeachtet dessen, dass er im SG-Verfahren Deinen Mann als Simulanten hingestellt hat, hat er ja im SG-Verfahren offensichtlich ein anderes Fachgebiet belegt. Da ein Gutachter in dem jeweiligen Fachgebiet mehr Kenntnisse haben muss, als der Durchschnittsbürger, müßte er ja auch seine Fachqualifikation im orthopädischen Gebiet nachweisen können.

Also, hier mein Vorschlag. Ihr schreibt bzw. lasst das Euren Rechtsanwalt machen, einen netten Brief an das Gericht. In dem stellt Ihr den Antrag, der Gutachter solle seine fachliche Qualitfikation auf dem orthopädischen Gebiet nachweisen. Anlass dieser Anfrage, so schreibt Ihr, sei die Tatsache, dass er im SG-Verfahren auf einem völlig anderen Fachgebiet begutachtet hat und es dadurch für Euch zur Zeit nicht nachvollziehbar sei, dass er auch im orthopädischen Bereich entsprechende Qualtifikation hätte. Als Begründung könnte Ihr anbringen, dass aufgrund des umfangreichen Wissens sich die Fachärzte nur auf ein bzw. zwei Gebiete spezialisieren würden.

Als zweiten Schritt könnt Ihr dann den Gutachter (er wird sicher nicht seine Qualifikation nachweisen können) dann ablehnen und schlagt gleichzeitig Euren Wunschkandidaten vor.

Herzliche Neujahrsgrüße vom Rekobär:)
 
Hallo stinababy,

:eek:
Das muss ein Schock für Euch sein. Es tut mir leid, dass Ihr Euch jetzt in einer solchen misslichen Lage befindet.

War es denn damals ein orthopädisches Gutachten, was erstellt werden sollte? Was für eines soll jetzt eingeholt werden und welche Qualifikation hat der Gutachter? Ist es ein Arzt für Orthopädie und Unfallchirurgie?

Ich denke im Internet lässt sich einiges zur Ablehnung wegen Befangenheit finden. Habe Dir auf die Schnelle nur mal das hier rausgesucht:
http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2010/2010_02/2010_02_15.pdf
Die ganz rechte Spalte dürfte da einiges an Hinweisen liefern, denke ich.

Besorgnis der Befangenheit ist auch gegeben, durch "unsachliche Bemerkungen im schriftlichen Gutachten."
http://lzkbw.de/Zahnaerzte/Gutachterwesen/Merkblaetter/Befangenheit_Gutachters.pdf
...vielleicht könnt Ihr solche Dinge ja vorzeigen.

Drücke Euch die Daumen und wünsche alles Gute.
Viele Grüße
sachsblau
 
Hallo,
danke euch erst einmal für eure Antworten.
Es ist ein othopädischer Gutachter, was auch richtig ist, aber er hat im Gutachten weit über sein Fachgebiet geurteilt und deshalb wollen wir den ablehnen.
Wie gesagt im Gutachten für das SG ist er weit in den Phyischen Bereich eingedrugen, bzw. hat er Äußerungen dazu geschrieben und ich bin der Meinung das ihm solche Aussagen als Orthopäde nicht zustehen.
L.G. stinababy
 
Ablehnung des Gutachters aus dem SG-Verfahren

Hallo stinababy,

oh, da habe ich glatt übersehen, dass der Gutachter Orthopäde ist. Damit wird es schwierig ihn im LSG-Verfahren abzulehnen. Zumindest wird sich der LSG-Richter darauf höchstwahrscheinlich nicht einlassen, da er keinen Grund sieht die Fachkompetenz anzuzweifeln.

Ihr könnt natürlich versuchen dem Gutachter Voreingenommenheit nachzuweisen, da er im SG-Verfahren psychologische abwertende Aussagen getätigt hat, die ihm nicht zustehen. Ich hoffe, Ihr habt diese Aussagen im SG-Verfahren gerügt.

Falls der LSG-Richter eine grundsätzliche Ablehnung des Gutachters nicht akzeptiert, habt Ihr nur noch die Möglichkeit Euch einen ebenbürtigen Mediziner zu nehmen, der innerhalb der mündlichen Verhandlung den Gutachter befragt, vorrausgesetzt, das Gutachten zeigt erhebliche Mängel.

Gruss der RekoBär:)
 
Hallo,

ja es war ein orthopäde von daher besteht also kein Grund einen Antrag auf Ablehnung des Gutachters zu stellen.
Nur nach dem Gutachten des Schlechachters hat mein Mann ein 109er Gutachten machen lassen indem das Gutachten des Schlechtachters zerlegt wurde....denke mir das der gute Mann allein deshalb schon sehr für die gegepartei sein wird und unter diesen Umständen werden wir das Ding auch wieder verlieren.....
Ich habe langsam den Eindruck das alles ein ganz abgekatertes Spiel ist und die BGs, sowie Gutachter und Gerichte mit uns machen was sie wollen.
Ich habe langsam für dieses Vorgehen keine Worte mehr und fühle mich langsam von unserem Rechtssysthem verschaukelt.
Die Kostenträger haben ihre eigenen Rechtsabteilungen und Anwälte, unser eines ist ja da nur ein ganz kleines Licht und uns ist es kaum möglich unter diesen Umständen zu unserem Recht zu kommen.
Die Gerichte machen diese Spielchen mit, ich habe den Eindruck das hier in Deutschland alles nur noch Koruption ist.
Ich muss mal schauen was wir nun in dem Fall machen können, aber so wie es aussieht wird nach der Stellungsnahme dieses Schlechtachters die Reise zuende sein, weil das LSG die Klage abweisen wird.
Deshalb sehe ich die einzige Chance noch darin diesen Gutachter ab zu lehnen.
L.G.stinababy
 
Hallo stinababy,

bist Du Dir da ganz sicher, dass es der gleiche med. SV ist, der auch im vorher stattgefundenen SG-Verfahren für das damals erkennende Gericht schon tätig war, oder war er etwa für die BG im Verwaltungsverfahren tätig.

Egal, wie auch immer, dieser med. SV ist wegen Befangenheit abzulehnen. Das LSG kann nicht einen med. SV erneut beauftragen, wenn er vorher in der 1. Instanz in gleicher Sache schon beauftragt war. Das verstösst gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens - und gegen Treu und Glauben - denn dieser Gutachter kann niemals neutral sein, wenn er schon im Vorverfahren als med. SV tätig war. Da ist aber dem Senat oder dem Berichterstatter ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen.

Das Gericht räumt ja durch die Wiederernennung quasi dem Sachverständigen durch die Hintertür die Möglichkeit ein - sein vorher abgegebenes Votum (Einschätzung) - in seinem Gutachten - evtl. revidieren zu können. Das geht ja garnicht. Damit beschneidet Dir das jetzt erkennende LSG das Recht auf rechtliches Gehör. Denn es nimmt Dir ja das Recht, dass der med. SV sein vorher abgeliefertes schriftliches Gutachten - auf Antrag von Dir - mündlich erneut zu erläutern hat. Auch das Recht, den med. SV vor Gericht selbst befragen zu dürfen. Das ist ja Begutachtung nach Gutsherrenart.

Stell hier einen Antrag auf Besorgnis der Befangenheit.

Die Rechtsquellen zur Ablehnung eines med. Sachverständigen sind:


in der vierzehntägigen Frist nach Ernennung des med. SV § 406 Abs. 2 ZPO.

Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist gilt §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss v. 18.07.2007, B 13 R 28/06 R, juris).

Also handele jetzt schnell, das LSG kann sich doch nicht über grundsätzliche Verfahrensgrundsätze in einem SG-Verfahren hinwegsetzen. Jeder Vorgutachter in einem anstehenden Verfahren - auch in einem Gerichtsverfahren - gilt von vorneherein als nicht neutral und objektiv und somit als befangen, wenn er vorher im selben Verfahren schon tätig war. Das müsste aber ein LSG eigentlich wissen?

Gruss
kbi1989
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo kbi,
erst mal danke für deine ausführlichen Ausführungen.
Also es ist der gleiche Gutachter der schon im ersten SG Verfahren gegen die BG das Gutachten erstellt hat.
Dieser gleiche Gutachter hat auch im SG Verfahren gegen die DRV begutachtet, aber das war ja ein anderes Verfahren.
Ich habe erst vorgestern vom Sozialverband die Durchschrift bekommen, das am 21.12.2011 ein Brief an diesen Gutachter vom LSG ging, in dem steht wörtlich, das er auch in zweiter Instanz zum Gutachter des LSG in dem Verfahren ernannt wird.
In dem Brief stehen nun einige Fragen soll, von wegen Klausalität, wenn Klausalität für alle Schäden am Knie, ob sich dadurch die MDE Höhe überhaupt ändern würde und eine Stellungsnahme zu einem Gutachten was 2008 durch den beh. Arzt meines Mannes erstellt wurde will das Sozialgericht Zeitnah von ihm haben.
Wie du auch schon schreibst und wie die Vorschriften sind, kann das docjh wohl nicht sein, ich hatte zumindest mit einem neuen Gutachter gerechnet, in der Hoffnung das man vieleicht auf einen neutralen trifft.
Wenn dieser Gutachter seine Stellung bzw. diese Fragen beantwortet, wird er die Fragen an sein Gutachten annehnen und dann wird das LSG eh die Klage ablehnen.
Ich werde am Montag sofort handeln und den Antrag auf Ablehnung des Gutachters stellen, denn es handelt sich somit nicht um ein faires Verfahren.
Muss ich weitere Gründe für den Antrag auf Ablehnung des Gutachters stellen, als die das er bereits im ersten Verfahren tätig war und deshalb Besorgniss besteht das er niemals neutral sein kann, oder reicht das aus?
danke dir schon im voraus für deine Hilfe.
L.G. stinababy
 
Hallo derosa,

ich verstehe dabei im Wotlaut des Textes dann nicht das dies LSG schreibt: " Auch im Berufungsverfahren werden sie hiermit als Gutachter benannt, das sagt doch für mich aus das die das genau wissen.
Oder verstehe ich da was falsch
L.G. stinababy
 
Hallo Stinababy,

na klar hat der Richter das wissentlich gemacht. Da kannst du Dir ja in schönsten Farben ausmalen, wie das Verfahren weitergeführt wird und um die Ablehnung führt kein Weg vorbei.

Nur mal so als Trost: mir ein Richter am OLG im PKH-Verfahren eine Frist zur Stellungnahme von 3 Werktagen gegeben. Daraufhin Fristverlängerung bis 31. Januar 2012 beantragt, Fristverlängerung wurde um einen Ruhetag bis zum 31. Dezember 2011 gewährt. Ich also Ablehnungsantrag gestellt und der Richter entblödet sich doch tatsächlich zu schreiben, dass "es sich schlicht um ein Versehen (Verwechslung Dezmeber mit Januar) handelt. Sebstverständlich können sie die Stellungnahme bis zum 31. Januar 2012 einreichen." Na klar - und er hat auch das Jahr 2011 mit dem Jahr 2012 wechselt... Und welche schlichten Versehen unterlaufen ihm in der Urteilsfindung, die mich in die nächste Instanz zwingen?

Also, Kopf hoch und immer schön weiter machen. Zeigt ihnen, das wir als juristische Laien nicht ganz so dumm sind, wie sie es gerne hätten.

Gruß
tamtam
 
Hallo stinababy,
vielleicht würde ich im Antrag auf Ablehnung als Begründung auch schreiben, daß Ihr in allen Verfahren (auch in dem gegen die RV) NUR diesen einen Gutachter zu sehen bekommen habt. Der § lautet ja: "...
[FONT=&quot]wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen..."
Ich glaube das ist durchaus ein Grund, der geeignet ist Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen !

Die ganze Sache riecht wirklich komplett abgekartet ! Unglaublich !
Ich drücke Euch ganz fest die Daumen, daß Ihr diesen Kampf wenigstens gewinnt !
Gruß,
moni68
[/FONT]
 
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