Hallo,
diese Woche hat das BSG eine gute Entscheidung getroffen. Wenn das vollständige Urteil vorliegt, werden wir schauen, wie gut vollendens, aber...
Gruß von der Seenixe
diese Woche hat das BSG eine gute Entscheidung getroffen. Wenn das vollständige Urteil vorliegt, werden wir schauen, wie gut vollendens, aber...
Eine Krankheit oder mehrere Erkrankungen?
Eine zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruches kommt nicht in Betracht, wenn zwei Krankheiten zwar unmittelbar nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen, aber nicht parallel zueinander bestehen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
In dem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es um die Frage, ob die Dauer des Krankengeldanspruchs wegen einer Krankheit - hier einer Handverletzung - begrenzt (§ 48 Abs 1 S 2 SGB V) ist, wenn diese Krankheit zunächst allein Arbeitsunfähigkeit bedingt, dann aber eine ebenfalls arbeitsunfähig machende - zwischenzeitlich nicht bestehende - Krankheit (Herzkranzgefäßerkrankung) auftritt, wegen der die Versicherte bereits früher Krankengeld bezogen hatte und wenn die Drei-Jahres-Blockfrist noch nicht abgelaufen ist?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der beklagten Ersatzkasse zurückgewiesen. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf weiteres Krankengeld vom 10.6. bis zum 13.8.2006 hat. In dieser Zeit war sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert, nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig und hatte die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung nicht ausgeschöpft.
Grundsätzlich ist Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ausnahmsweise tritt eine Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (Blockfrist) ein, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. "Derselben Krankheit" gleichgestellt ist der Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Erkrankung (§ 48 Abs 1 SGB V).
Keiner dieser Ausnahmefälle greift zu Lasten der Klägerin ein, entschied das BSG. Die Klägerin hatte aufgrund der zuletzt ab 4.7.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Handverletzung noch nicht die 78-Wochen-Frist für ihren Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft. Der Leistungszeitraum umfasste vielmehr bis zum 9.6.2006 lediglich 341 Tage. Frühere AU-Zeiten ab 6.4.2004 wegen der Herzkranzgefäßerkrankung sind nicht einzubeziehen.
Herzkranzgefäßerkrankung und Handverletzung sind nämlich nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne, stellten die BSG-Richter klar. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzkranzgefäßerkrankung "hinzugetretene Krankheit". Hinzutritt setzt ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit voraus und verlangt, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Zeitliche Nachfolge reicht demgegenüber nicht aus. Weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer sieht das Gesetz auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vor.
BSG, Urteil vom 21.06.2011
Aktenzeichen: B 1 KR 15/10 R
PM des BSG vom 21.06.2011
Gruß von der Seenixe