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Lichtblick oder Signal? Begrenzung Krankengeldanspruch

seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Registriert seit
31 Aug. 2006
Beiträge
8,877
Ort
Berlin
Hallo,

diese Woche hat das BSG eine gute Entscheidung getroffen. Wenn das vollständige Urteil vorliegt, werden wir schauen, wie gut vollendens, aber...:)

Eine Krankheit oder mehrere Erkrankungen?
Eine zeitliche Begrenzung des Krankengeldanspruches kommt nicht in Betracht, wenn zwei Krankheiten zwar unmittelbar nacheinander Arbeitsunfähigkeit auslösen, aber nicht parallel zueinander bestehen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

In dem Rechtsstreit vor dem Bundessozialgericht (BSG) ging es um die Frage, ob die Dauer des Krankengeldanspruchs wegen einer Krankheit - hier einer Handverletzung - begrenzt (§ 48 Abs 1 S 2 SGB V) ist, wenn diese Krankheit zunächst allein Arbeitsunfähigkeit bedingt, dann aber eine ebenfalls arbeitsunfähig machende - zwischenzeitlich nicht bestehende - Krankheit (Herzkranzgefäßerkrankung) auftritt, wegen der die Versicherte bereits früher Krankengeld bezogen hatte und wenn die Drei-Jahres-Blockfrist noch nicht abgelaufen ist?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Revision der beklagten Ersatzkasse zurückgewiesen. Zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf weiteres Krankengeld vom 10.6. bis zum 13.8.2006 hat. In dieser Zeit war sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert, nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig und hatte die Anspruchshöchstdauer von 546 Tagen wegen derselben oder einer hinzugetretenen Erkrankung nicht ausgeschöpft.

Grundsätzlich ist Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ausnahmsweise tritt eine Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (Blockfrist) ein, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit bedingt. "Derselben Krankheit" gleichgestellt ist der Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ersten Erkrankung (§ 48 Abs 1 SGB V).

Keiner dieser Ausnahmefälle greift zu Lasten der Klägerin ein, entschied das BSG. Die Klägerin hatte aufgrund der zuletzt ab 4.7.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit wegen einer Handverletzung noch nicht die 78-Wochen-Frist für ihren Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft. Der Leistungszeitraum umfasste vielmehr bis zum 9.6.2006 lediglich 341 Tage. Frühere AU-Zeiten ab 6.4.2004 wegen der Herzkranzgefäßerkrankung sind nicht einzubeziehen.
Herzkranzgefäßerkrankung und Handverletzung sind nämlich nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne, stellten die BSG-Richter klar. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzkranzgefäßerkrankung "hinzugetretene Krankheit". Hinzutritt setzt ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit voraus und verlangt, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Zeitliche Nachfolge reicht demgegenüber nicht aus. Weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer sieht das Gesetz auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vor.
BSG, Urteil vom 21.06.2011
Aktenzeichen: B 1 KR 15/10 R
PM des BSG vom 21.06.2011


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,

ich bin ein neues Mitglied in dieser Runde, da Du mir als sehr gut informiert erscheinst, hinsichtlich "Eine Krankheit oder mehrere Erkrankungen?" und den entsprechenden BSG-Urteilen, erhoffe ich mir einen (oder mehrere?) Ratschläge, bezüglich der BSG-Urteile, die ich in der Begründung, des von mir eingelegten Widerspruchs (10.07.11) gegen die IKK Südwest "zitieren" kann.

Zur Sachlage;
Vom 25.06.2008 bis zum 30.09.2008, war ich an einem Innenmeniskushinterhornlappenabriss mit OP erkrankt,
ergo AU.

Dann wieder gearbeitet!

Vom 05.11.2008 bis zum 08.03.2010,
hatte ich einen Hirninfarkt (8x11mm schwarzes Loch im Hirn!) und während des Hirninfarktes noch eine Bandscheiben-OP, Bandscheiben OP wurde notwendig, da mir bei einer 12maligen Lumbalpunktion ,
die Bandscheibe (LWS 3/4) 1,6 cm in den Nervenstrang geschoben wurde.
Sehr sehr schmerzhaft!
Ärztliche Gutachten, MRT Schädel und HWS, BWS bis LWS liegen vor, auch Beurteilung des Hausarzt,
dass AU 1 und 2 nichts miteinander zu tun haben.
Dieser Fall (Klage!) ist bereits beim Sozialgericht Koblenz anhängig oder besser "in Arbeit".

Daraufhin habe ich ALG I bezogen, vom 08.03.10 bis zum 09.02.11.

Mit Hilfe der Agentur für Arbeit hätte ich bei der IHK-Akademie, Reutlingen, am 21.02.2011 einen Lehrgang zum Gefahrgutbeauftragten-Ausbilder (Erwachsenen-Ausbilder) absolvieren sollen. Kosten € 4500,
wovon die AfA € 2500 beigetragen hätte.

Am 09.02.2011 erkrankte ich an (leider!) Prostatakrebs, mit anschließenden OP´s und AHB.

Am 17.06.2011 habe ich Post von der IKK Südwest bekommen mit der Nachricht, dass sie die Zahlung von Krankengeld zum 17.06.2011 einstellt, da "die aktuelle Erkrankung im Zusammenhang mit den o.a. Erkrankungen steht!" - (AU I und AU II)

Die AHB dauerte aber bis zum 21.06.2011! -
Ich bin lt. den Ärzten der AHB aber noch mindesten 3 Monate AU.
Am 22.09.2011 erfolgt frühestens ein neuer Harninkontinenztest.

Das Problem ist, dass ich nur noch bis zum 06.09.2011 Arbeitslosengeld beziehen kann, dann ist Ende. Hartz IV kommt nicht in Frage, meine Frau verdient zu viel.

Ich habe Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt, mit dem generellen Hinweis, dass dies der aktuellen und vergangenen Rechtsprechung des BSG widerspricht.

Da ich dies in der Begründung des Widerspruchs noch "vertiefen" möchte,
bitte ich um Hilfe mit der o.a. Auskunft.

Falls Du bei dieser Anhäufung von "Pech" noch den Überblick behalten kannst!
AU I und AU II werden beim Sozialgericht bereits "gehandelt".

Frage ist, ob AU III (Prostatakrebs) "Eine Krankheit oder mehrere Erkrankungen?" ist, ergo: mit der neuen Krankheit auch eine neue Blockfrist entsteht.
Mir brennt die Zeit unter den Nägeln, wie man so schön sagt, deshalb wäre ich für eine umgehende Antwort sehr.....sehr dankbar !

Mit freundlichen Grüßen

hannes07
 
Hallo, kann es evtl. sein, dass du aufgrund der Umschulung ohne Anspruch auf KG versichert bist? Kannst du mal den ablehnenden Bescheid Posten?

Lg und gute Besserung!
 
Hallo "Dealer0",
bezugnehmend auf die Weiterbildung,
nicht "Umschulung", (denn Gefahrgutbeauftragter bin ich bereits seit 2009),
kann ich nur auf das "HÄTTE" hinweisen.
Die Zeit der Weiterbildung wäre mit Anspruch auf KG versichert gewesen!
Nur ...... , mir kam der Krebs dazwischen, während der Zeit der Weiterbildung,
habe ich mehrmals im Krankenhaus gelegen, wegen des Prostatakarzinoms!

Zitat;
>Mit Hilfe der Agentur für Arbeit hätte ich bei der IHK-Akademie, Reutlingen,
am 21.02.2011 einen Lehrgang zum Gefahrgutbeauftragten-Ausbilder (Erwachsenen-Ausbilder) absolvieren sollen. Kosten € 4500, wovon die AfA € 2500 beigetragen hätte.<
Zitatende

Habe aber jetzt den VdK eingeschaltet, die Rechtsabteilung übernimmt den Fall!

MfG

hannes07
 
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