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Krankengeld, freiwillig versichert, Fallen vermeiden

ger.kaiser

Mitglied
hallo leute, eine gute bekannte von mir ist selbständig (GF einer kleinen GmbH) und freiwilliges gkv mitglied. seit jahren schon leidet sie an depressiven episoden und vor allem an migräne. sie war deshalb auch schon 2 mal so lange krankgeschrieben dass die private BU rückwirkend zahlte. sie hatte allerdings bisher den krankengeldeinschluss nicht, wieso auch immer.

zum 1.12.2014 hat sie sich ihren beitrag auf 15,5% erhöhen lassen und hatte ab sofort krankengeldanspruch. ab 4.12.2014 ist sie krankgeschrieben bis auf weiteres. soweit ich mich ins SGB V eingelesen habe ist das zulässig, die kasse muss krankengeldzahlungen leisten wenn zum tag des einschlusses keine krankschreibung vorlag.

nun ist sie mehr als 6 wochen im krankenstand. 4-5 migräneattacken wöchentlich und die gleiche anzahl an tabletten dazu, da geht gar nichts mehr. chronische migränepatienten wissen das.

meiner bekannten ist schon länger klar dass sie berufsunfähig wird, aber sie hat gewerkelt bis es einfach nicht mehr möglich war.

die private BU ist abgesichert, das soll hier nur am rande thema sein.
anspruch auf die gesetzliche emr hat sie nicht.

ich habe hierzu erstmal keine explizite frage.

meine bitte an euch: kann mir jemand fundierte sachliche hinweise geben auf was meine bekannte ab sofort achten muss? kann sie fehler machen, die eine vorzeitige einstellung der krankengeldzahlung bewirken? oder gar, dass es ihr gar nicht bewilligt wird?

vor ein paar tagen kamen 2 fragebögen die sie wahrheitsgemäss beantwortet und zurückgeschickt hat. weiter ist die sache noch nicht.

was mir aber jetzt schon unter den nägeln brennt (weil ich das im SGB nicht wirklich verstanden habe): kann die krankenkasse das bereits ausbezahlte krankengeld zurückfordern? (da die private BU ja nach 6 monaten rückwirkend rentenzahlungen leistet). derartige zahlungen sind der krankenkasse ja bekannt, denn die BU meldet die zahlungen der DRV. krankengeld und rente zusammen liegen natürlich über ihrem bruttoverdienst.

wenn möglich werde ich diesen thread aufrechterhalten, bis meine bekannte aus der gkv-tg ausgesteuert wird, sie also als berufsunfähig gilt.

lasst uns das zusammen "durchexerzieren".

Liebe Grüsse
ger.kaiser
 
Hallo ger. Kaiser,

das Deine Bekannte ohne Krankengeldanspruch versichert war ist nachzuvollziehen. Bei einer GmbH, hätte es m.E. jedoch auch eine andere Möglichkeit gegeben. Sich selber in die eigenen GmbH einzustellen und mithin als Arbeitnehmer hätte sie sich dann versichern können.

Das Problem bei Selbständige besteht, falls sie erwerbsunfähig werden, dass zunächst das Unternehmen aufgegeben werden muss. Ab da wird es dann recht kompliziert, da auch kein Anspruch auf ALG I oder ALG II besteht. Liegt nun bedingt durch Arbeitsunfähigkeit dann erst einmal die Insolvenz vor, so kann der/ die Betroffene ALG II in Anspruch nehmen.

Ok, Deine Bekannte hat nun wie auch immer es vollbracht noch mit Krankengeldanspruch GKV versichert zu sein, mithin besteht Anspruch auf Krankengeld.

Hier könnte jedoch, da sich es nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinn handelt, Ausschlussregeln greifen, da die Erkrankung bereits vor Versicherungsbeginn vorlag.

Die gesetzliche BU für Unternehmer greift bei Berufs- unabhängige Erkrankung nicht, jedoch im vorliegenden Fall anscheinend die private BU.

Bei Unternehmer, darf m.W. jedoch die Krankenkasse, wie auch die DRV die Leistungen der BU, ob nun die gesetzliche oder die Private nicht gegen rechnen.

Auch die DRV könnte mit in die Pflicht genommen werden, sicherlich hat Deine Bekannte bevor Sie sich Selbständig gemacht hat auch in die DRV mit eingezahlt.

PS: Wer verbietet dann die Öffentlichkeit über die Missstände zu informieren :eek:
 
hallo herr unsinn,

auf welche rechtsgrundlage stützt sich ihre folgende aussage zum gesetzlichen krankengeld:

Hier könnte jedoch, da sich es nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im eigentlichen Sinn handelt, Ausschlussregeln greifen, da die Erkrankung bereits vor Versicherungsbeginn vorlag.
soweit mir bekannt ist, dürfen in der GKV -gesetzliches krankengeld- vorerkrankungen keine rolle spielen. die umstellung auf den normalbeitrag (15,5%) darf nur nicht erfolgen, während der versicherte krankgeschrieben ist. (so meine derzeitige information)

falls es diese ausschlussregeln gibt, in welchem teil des SGB V (oder wo genau) ist das geregelt? wo kann man das nachlesen?

die von ihnen beschriebene situation wäre fatal.

danke für ihre mithilfe!

gruss
ger.kaiser
 
Nachtrag:

nachtrag: (änderung obiger beitrag aufgrund zeitüberschreitung nicht mehr möglich)

Bei Unternehmer, darf m.W. jedoch die Krankenkasse, wie auch die DRV die Leistungen der BU, ob nun die gesetzliche oder die Private nicht gegen rechnen.
wo kann ich das nachlesen und rechtlich untermauern, falls die GKV das später anders sieht?

ich gehe davon aus dass in ihrer aussage die GKV-reform von 2009 berücksichtigt ist.

was verstehen sie unter einer gesetzlichen BU? spielen sie die geburtsjahrgänge vor 1961 damit an?

gruss
ger.kaiser
 
Hallo,

Selbständige zahlen oft nicht den viel höheren Beitrag (für Krankengeld) bei der GKV, weil man den erst einmal erarbeiten muss und wird man Krank, dann arbeiten Selbständige meist weiter. Wie sollen sie sonst auch ihre Beiträge zur GKV bezahlen. Also läßt man dieses Extrazahlung meist weg.

Die DRV kommt nur zum Tragen, wenn der Selbständige vor seiner Krankheit min. 36 Monate Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt hat.

So viel mir bekannt ist, wird die private BU auch zur Zahlung von GKV-Beiträge dazu gerechnet.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie, bei laufender BU-Rente erneut Krankengeld aus einer GKV bekommen kann. Dann hätte sie ja trotz Berufsunfähigkeit gearbeitet.

mfg
Sturm
 
Hallo,

so wie Sturm es beschreibt, sieht überwiegend die Situation bei Selbständige aus.

Wer vor Beginn der selbständigen Tätigkeit die Anwartschaftszeiten bei der Rentenversicherung erfüllt hat, hat Anspruch auf Reha und Rentenleistungen. Diese werden bei Selbständigen nicht mit dem Ansprüchen der BG bzw. BU verrechnet.

Ob nun private Unfallversicherung oder die BG ggf. wegen Berufsunfähigkeit zahlen muss spielt dabei weniger eine Rolle - die Tätigkeit muss vollständig aufgegeben werden. Ansonsten wird keine Leistung erbracht.

PS: Ich kenne einen Fall wo die Krankenkasse einem selbständigen kein Krankengeld bezahlte, da bei vorliegen der Erkrankung der Krankengeldanspruch erst daraufhin mitversichert wurde.

Bei der Fragestellung wird m.E. nur übrig bleiben einen Fachanwalt hinzuzuziehen.
 
hallo liebe leute, ok ich sehe diese diskussion führt im moment zu nichts weil anscheinend keine fachkompetent-erfahrenen GKV leute hier im forum sind.

mir ging es in erster linie darum, fundierte tipps zu bekommen um klassische oder neue fallen bzgl. des gkv-krankengeldes zu vermeiden.

wer also hierzu was wirklich konkretes, fundiertes weiss und es posten will, auch aus eigener erfahrung, dem wäre ich sehr dankbar!

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ach ja, man kann übrigens als selbständiger gkv-krankengeld und gleichzeitig BU-rente erhalten. ich hab ein urteil gefunden aus 2011. der gesetzgeber möchte nicht, dass private absicherungen die gesetzlichen leistungen aushebeln. Sozialgericht Trier, Az. S 1 KR 54/11. wie § 50 SGB V zu verstehen ist wurde hier eindeutig klar gestellt.

http://krankengeld24.de/20120301114...berufsunfaehigkeitsrente-erhalten-krankengeld

anders herum sind BU versicherer reine summenversicherer die ihre leistung nicht aufgrund zahlungen aus anderen quellen kürzen dürfen. das sei noch erwähnt. summenbegrenzungen die zur bereicherung führen könnten, müssen vor policierung geprüft werden.

somit hab ich mir eine frage schon mal selbst beantwortet, ist ja auch was.

na mal sehen

liebe grüsse
ger.kaiser
 
hallo ger.kaiser,
hallo zusammen,


unter deinem Beitrag Nr. 3
schreibst du,
dass die Umstellung auf den normalbetrag (15,5 %) durch die zuständige Krankenkasse nicht erfolgen darf, während der Versicherte krankgeschrieben ist.

Hier meine Frage an Dich "ger.kaiser" und an Euch alle hier in Forum:

wo ist dies in Gesetz zu finden?
 
hallo zusammen,

der user ger.kaiser schrieb unter seinen Beitrag Nr. 3:

dass die Umstellung auf den normalbetrag (15,5 %) durch die zuständige Krankenkasse nicht erfolgen darf, während der Versicherte krankgeschrieben ist.

Weiß jemand bitte von euch wo diese Regelung im Gesetz aufzufinden ist bzw. zu suchen wäre?

lg. Rolandi
 
Hallo Rolandi,

ich hab bei Go*gle eingegeben

Umstellung auf den Normalbetrag (15,5 %) durch die zuständige Krankenkasse
und sehe viele Ergebnisse.
Hast du das schon versucht mit d. Suchmaschine?
Mehr weiß ich dazu nicht, müsste (auch) alles durchlesen. Aber vielleicht hat das ja jemand "parat". Ich hab die Aussage so verstanden, dass sie im Zusammenhang mit Krankengeld bei Selbstständigen (GKV, freiwillig gesetzl.) gemacht wurde.

LG
 
Auch die DRV könnte mit in die Pflicht genommen werden, sicherlich hat Deine Bekannte bevor Sie sich Selbständig gemacht hat auch in die DRV mit eingezahlt.

Wenn die sie Pflichtbeiträge eingezahlt hat, ist die DRV in der Pflicht. Ich weiß ja nicht, wie alt sie ist.

Ich glaube, man muss 180 Monate in die DRV eingezahlt haben, um Anspruch auf Rente, Reha etc. zu haben. Dazu zählen m.W. auch Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Anspruch, Kindererziehungszeiten, Ausbildung.


LG Jani
 
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