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Krankengeld – Beratungs- und Betreuungspflichten der Krankenkassen und die Folgen

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
13 Okt. 2010
Beiträge
1,114
Verletzen die gesetzlichen Krankenkassen ihre behördlichen Beratungs- und Betreuungspflichten aus den §§ 14, 15 SGB I wenn sie den Versicherten – abweichend von den Gepflogenheiten in anderen Sozialleistungsbereichen – für die Krankengeldgewährung wichtige Informationen – Merkblätter – vorenthalten? Wie sind dadurch entstehende Nachteile auszugleichen?

Diese Fragen sind im Krankengeld-Recht neu, aber in anderen Sozialleistungsbereichen längst weitgehend beantwortet. Deswegen sind Betroffene gut beraten, sich über die rechtlichen Maßstäbe zu erkundigen und deren Anwendung auch bei Problemen mit dem Krankengeld einzufordern.

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nennt sich das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für Korrekturen entwickelte uralte Rechtsinstitut. Es dient dem öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleich aus fehlerhaftem Verwaltungshandeln, beispielsweise wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung der ihm obliegenden Beratungs-/Betreuungs-Pflichten nachteilige Folgen für den Betroffenen verursacht hat.

Diese Beratungs- / Betreuungs-Pflichten entstehen aus dem Sozialrechtsverhältnis, nicht nur bei konkreten Beratungs- und Auskunftsbegehren, sondern auch wenn sich naheliegende (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeit aufdrängen.

Auch beim Krankengeld würde sich jeder verständige Versicherte danach richten, wenn ihm rechtzeitig klar vor Augen geführt wird, dass er den Anspruch und das Versicherungsverhältnis nur bewahren kann, wenn er die Verlängerungen seiner Arbeitsunfähigkeit jeweils überschneidend feststellen lässt.

Die Pflicht der Krankenkasse zu solchen Hinweisen dürfte bereits entstehen, wenn aus der ihr nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit abzusehen ist, dass Krankengeld zu gewähren sein wird, z. B. wenn die bei der Krankenkasse eingereichte AUB über die 6-wöchige Entgelt- / Leistungsfortzahlung hinaus wirkt.

Gegen eine solche Hinweispflicht können die Krankenkassen wohl kaum einwenden, dass der Inhalt eines Gesetzes mit seiner Verkündung als bekannt gilt, erst recht nicht, dass Versicherte die „BSG-Krankengeld-Falle“ kennen müssen.

Gruß!
Machts Sinn
 
Beispiels-Text

… Krankenkasse







AZ: ….
Krankengeld ab 25.11.2013 bis auf weiteres – Widerspruch






Sehr geehrte Damen und Herren,

im Zusammenhang mit meiner Arbeitsunfähigkeit ab 14.10.2013 und dem Krankengeldanspruch ab dem 25.11.2013 liegen mir Ihre drei Briefe vom 17.12.2013, 13. und 15.01.2014 vor.

Zum Brief vom 17.12.2013 stelle ich fest, dass Sie mir mehr als zwei Monate nach der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwar einige allgemeine Informationen zukommen ließen, mich beispielsweise aber nicht über den für den Krankengeld-Anspruch wirklich wichtigen Umstand der überschneidenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen informierten. Auch im Übrigen fehlen Hinweise, wie sie im Zusammenhang mit anderen Leistungsarten von anderen Sozialversicherungsträgern durch Merkblätter obligatorisch sind, um Versicherte auf leistungsrelevante Obliegenheiten, Rechte und Pflichten in angemessener Form konkret, richtig, vollständig und zeitnah hinzuweisen.

Mit Schreiben vom 13.01.2013 und dem Betreff „Beendigung Ihres Krankengeldanspruches sowie Ihrer Mitgliedschaft“ beendeten Sie beides rückwirkend – noch bevor ich überhaupt eine Krankengeld-Bewilligung hatte und ohne das jeweilige Beendigungs-Datum anzugeben. Und der Brief vom 15.01.2014 ist mit „Ihre Krankengeldabrechnung“ überschrieben. Er weist einen Abrechnungszeitraum vom 25.11.2013 bis 08.12.2013 sowie einen Überweisungsbetrag in Höhe von 211,40 Euro aus.

Soweit mir Krankengeld ab 25.11.2013 nicht durchgehend bis auf weiteres bewilligt und gezahlt wird, werden Ihre Entscheidungen mit dem


W i d e r s p r u c h


angefochten.


Begründung:

Sowohl die „Beendigung des Krankengeldanspruches“ wie auch die „Krankengeldabrechnung“ setzen eine vorherige Bewilligung des Krankengeldes voraus. Da Sie also offenbar einen begünstigenden Verwaltungsakt erlassen haben, mir aber ein schriftlicher Bescheid darüber bisher nicht vorliegt, bitte ich um schnelle Übersendung.

Außerdem ist Ihre Abrechung auf die Zeit bis 08.12.2013 begrenzt, obwohl Ihnen auch ein Auszahlschein auch für die Zeit vom 09.12.2013 bis 31.12.2013 vorliegt. Deswegen beanspruche ich die weitere Gewährung von Krankengeld über den 08.12.2013 hinaus. Die Leistung steht mir zumindest im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu.

Sicher können Sie intern anhand von Telefon-Protokollen und inhaltlichen Aufzeichnungen nachvollziehen, dass sich mein Mann für mich bei Ihnen erkundigte, wie im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Krankengeld-Bezug mit dem Resturlaub zu verfahren ist.

Aber anstatt mich entsprechend § 14 SGB I zutreffend über die Rechtslage nach den BSG-Urteilen vom 20.03.1984, 8 RK 4/83, vom 27.06.1984, 3 RK 9/83, und vom 30.05.2006, B 1 KR 26/05 R, zu informieren und zu beraten, wonach eine für die Zeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Urlaubsabgeltung nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld führt, ist meine Möglichkeit einer günstigeren Gestaltung amtlich vereitelt worden. Der dadurch entstandene Schaden ist durch die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 09.12. bis 31.12.2013 auszugleichen. Auf das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches und die dazu umfangreiche Rechtsprechung des BSG wird Bezug genommen.

Darunter fällt auch der Ausgleich des Schadens für die Zeit ab 01.01.2014. Hätten Sie mich statt über belanglose Details zur Höhe des Krankengeldes ähnlich umfassend über die Voraussetzungen zur Sicherung des Krankengeld-Anspruches dem Grunde nach informiert, gäbe es nicht den geringsten Grund, mir das Krankengeld ab 01.01.2014 zu verweigern.

Zu entsprechenden Hinweisen hatten sie konkrete Veranlassung, denn „amtliche Stellen“ – beispielsweise die Landesärztekammer Thüringen – schreiben von sieben Tage rückwirkender Krankschreibung: Rückdatierung von AU - Landesärztekammer Thüringen

Zitat:

In der Regel darf der Patient auch dann höchstens für zwei Tage rückwirkend krankgeschrieben werden. Eine längere Rückdatierung ist nur in wenigen Ausnahmefällen und unter Abwägung aller Umstände gerechtfertigt. Die angeblich seit mehr als zwei Tagen bestehende Arbeitsunfähigkeit muss auch im Nachhinein aufgrund einer besonderen Art oder Schwere der Erkrankung klinisch begründbar und objektiv nachzuvollziehen sein. Aber auch hier sollten sieben Tage rückwirkender Krankschreibung nicht überschritten werden.

Außerdem gibt es Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, die nicht nur die K a s s e n ärzte, sondern insoweit auch die Kassen binden. § 6 Abs. 2 AU-RL - Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung – lautet:

Zitat:

(2) Die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden … Zeitraum erfolgen. Ist es auf Grund der Erkrankung oder eines besonderen Krankheitsverlaufs offensichtlich sachgerecht, können längere Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

Allgemein – auch bei Ärzten – verbreitete Unklarheiten infolge nicht harmonischer Regelungen zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien und den Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs nach dem SGB V sind Folge eines Systemversagens, für das die Krankenkassen einzustehen haben, gerade weil sie Fehleinschätzungen der konkreten Erfordernisse bei weiterbestehender Arbeitsunfähigkeit sowohl bei Versicherten wie auch bei vielen Krankenkassen-Vertragsärzten stillschweigend hinnehmen und ihre Versicherten nicht entsprechend informieren.

Solange Sie mich nicht auf bei Ihnen abweichende Praktiken hinweisen, darf ich davon ausgehen, dass Sie sich insgesamt an die AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses halten – wie dies manche Krankenkassen nach wie vor tun – und die Grenze nicht wie mit Brief vom 13.01.2014 mitgeteilt, bei einer 3-Tages-Rückwirkung sehen (AUB vom 06.01.2014 ab 03.01.2014 „anerkannt“).

Mit den erforderlichen Informationen hätte ich am 30.12.2013 wegen Handlungs- / Bewegungsunfähigkeit durch Hexenschuss den Notarzt gerufen und mich erforderlichenfalls ins Krankenhaus einweisen lassen. Ganz unabhängig davon ist nicht von mir zu vertreten, dass dann Silvester / Neujahr war und ich den behandelnden Arzt auch an den Folgetagen zu üblichen Sprechzeiten aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht erreichen konnte aber auch nicht wusste, dass ich in diesem Fall in die Notaufnahme eines Krankenhauses gehen sollte.

Ich bin auch nicht auf die Idee kommen, dass es ab 01.01.2014 an der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mangelt. Das vorher bescheinigte Datum 31.12.2013 war nämlich kein End-Datum, sondern – wie zuvor mehrfach – lediglich ein Zwischendatum. Es beruhte nicht auf einer medizinischen Prognose über das Ende der Arbeitsunfähigkeit wie das eigentlich sein müsste, sondern war sachfremd administrativ motiviert, weil manche Krankenkassen auch bei Langzeiterkrankungen alle 14 Tage oder monatlich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wollen.

Unter dieser Prämisse kommt auch dem Zusatz „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich …“ Bedeutung bei. Nach allem konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Wahrscheinlichkeit der Arbeitsfähigkeit ab 01.01.2014 größer war als weitere Arbeitsunfähigkeit.

Das Risiko, den Krankengeld-Anspruch und damit das Versicherungsverhältnis zu verlieren, darf auch nicht ausschließlich von Zufälligkeiten abhängig sein. Nur weil der behandelnde Arzt entsprechend den Vorgaben oder Erwartungen der Krankenkassen ein Zwischendatum eintrug, kann ich nicht derart schlechter gestellt werden, als wenn er das voraussichtlich-bis-Datum offen gelassen und beispielsweise „bis auf weiteres“ oder „b. a. w. “ eingetragen hätte, was nach der Rechtsprechung völlig legitim wäre.

Für einen „letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit“ ist auf dem Auszahlschein übrigens ein anderes Feld vorgesehen. Zudem setzt sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht aus mehreren Teil-Arbeitsunfähigkeiten zusammen. Deswegen kann dieselbe Arbeitsunfähigkeit sprachlogisch nicht mehrmals festgestellt werden. Einmal festgestellt sind weitere Feststellungen zwangsläufig darauf beschränkt, ob die bereits festgestellte Arbeitsunfähigkeit noch andauert oder aber nicht.

Dementsprechend bestimmt das Gesetz in § 44 SGB V, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Und in § 46 SGB V ist geregelt, dass dieser Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an entsteht, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das Gesetz bestimmt indes nicht, wann ein einmal entstandener Anspruch endet, insbesondere nicht, dass mit einem zufälligen „voraussichtlich-bis-Datum“ Schluss ist.

Im Gegenteil, in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V steht:

Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.

Damit endet der Krankengeld-Anspruch mit dem Ende der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Verbrauch der Höchstanspruchsdauer. So gesehen muss nach einer voraussichtlich-bis-befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gar kein Anspruch auf Krankengeld "neu" entstehen. Vielmehr bleibt der entstandene Anspruch auf Krankengeld fortbestehen, wenn die Krankheit den Versicherten nahtlos arbeitsunfähig macht und dies im Rahmen der Vorgaben nahtlos attestiert ist. Es handelt sich durchgehend um ein und denselben Versicherungsfall.

Im Übrigen müsste jedenfalls das vom BSG in Betracht gezogene Rechtsinstitut der "Nachsichtgewährung" – Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 166/11 R – zu einem günstigen Ergebnis führen. Tragende Überlegung dieses – letztlich auf dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) fußenden – Rechtsgrundsatzes ist, dass an einen geringfügigen Verstoß gegen Pflichten oder Obliegenheiten des Versicherten nicht dermaßen weittragende und offensichtlich unangemessene (unverhältnismäßige) Rechtsfolgen geknüpft werden können oder der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz). Es ist unstreitig, dass Arbeitsunfähigkeit durchgehend vorliegt und – wenn auch nicht überschneidend so doch zeitnah – durchgehend festgestellt ist.

Aufgabe des Sozialgesetzbuchs und damit der Krankenkassen ist nicht, durch Härten Geld einzusparen, sondern zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit durch Sozialleistungen dazu beizutragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, besondere Belastungen des Lebens abzuwenden oder auszugleichen. Dabei haben sie sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Bitte prüfen Sie diese Argumente und korrigieren Sie Ihre Entscheidung(en); falls oder soweit Sie dem Widerspruch nicht abhelfen, werde ich diesen nach den ohnehin erforderlichen Berichtigungen ergänzend begründen.

Ihre Antwort erwarte ich innerhalb von 5 Tagen, damit mir ähnliche Prozeduren mit der Arbeitsagentur sowie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglichst erspart bleiben. Vorsorglich beantrage ich bereits jetzt vorläufige Leistungen, § 43 SGB I.


Mit freundlichen Grüßen


Unterschrift


Gruß!
Machts Sinn
 
Da immer mehr Krankenkassen die Schwäche konträrer Vorgaben durch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlininen sowie durch § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V in der Auslegung des 1. Senates des BSG ohne vorherige Hinweise zu ihrem eigenen finanziellen Vorteil rücksichtslos gegen Versicherten-Interessen nutzen, muss anstelle eines „Systemversagens“ längst von einer bewussten „Krankengeld-Falle“ ausgegangen werden.

Damit wird der Anspruch auf Beratung in Form allgemeiner und spontaner Hinweise in sein Gegenteil verkehrt, obwohl die Krankenkassen im Sozialrechtsverhältnis nach Zuleitung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei absehbarer Überschreitung der 6-wöchigen Entgelt- / Leistungsfortzahlung veranlasst sind, künftige Krankengeld-Bezieher vor dem Hintergrund von § 2 Abs 2 SGB I, wonach die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden sollen, grundsätzlich – auch ohne Auskunftsersuchen – über ihre Obliegenheiten zu informieren.

Es gibt jedenfalls keinen Grund, Leistungsbezieher der Krankenkassen hinsichtlich ihrer Hinweis- und Beratungsrechte anders zu behandeln als Antragsteller anderer Sozialleistungen, die alle mit Merkblättern ausgestattet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es zum Geschäftskonzept der Krankenkasse gehört, abweichend von § 6 Abs. 2 AU-RL Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung nicht für bis zu sieben Tage und länger zurückliegende Zeiträume anzuerkennen, sondern nicht wieder gutzumachende Rechtsverluste der Versicherten herbeizuführen.

Beratungsbedarf und Informationspflicht sind gerade beim Wandel der Rechtsprechung oder der Rechtsanwendung auch ohne entsprechendes Beratungs-Begehren gegeben, insbesondere wenn der Versicherte einer durch Rechtsauslegung und –anwendung betroffenen Risikogruppe angehört.

Die dargestellten Umstände sind mit den Aufgaben des SGB I und mit den sozialen Rechten der Versicherten unvereinbar. Die durch Pflichtverletzungen entstehenden sozialrechtlichen Nachteile sind durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auszugleichen.

Gruß!
Machts Sinn
 
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