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Körperverletzung - Verfahrenseinstellung

mikeae1

Mitglied
Registriert seit
17 Apr. 2010
Beiträge
96
Ort
Berlin
Hier stehen Aussage vs. Aussage und im Zweifel wohl für den Angeklagten, oder ?
Ein Ermittlungsverfahren wurde gemäß $ 170 Abs.2 StPO eingestellt.
Beim Betreten (April 2018), soweit man bei einer Gehbehinderung von Betreten sprechen kann,
eines Tankstellenshops gab es angeblich ein Handgemenge.
Zeugen:
"Die Kassierin erklärt es habe Handgemenge gegeben (diese Rechtsschreibung ist von der Amtsanwaltschaft Berlin ), wer angefangen hat könne sie nicht sagen. Andere Zeugen äußerten sich nicht.
Als von der Polizei evtl. Videoaufnahmen von der Tankstelle abgeholt werden sollten, wurde dem Beamten erklärt, dass es keine Videoaufzeichnungen gäbe.
Der tatsächliche Geschehensablauf lässt sich aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten und schlechten Beobachtung der Zeugen nicht hinreichend sicher feststellen.
Es steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukommt."

Personenschäden:
Behandlung durch Notarzt in dem Tankstellenshop, umgehender Transport zum nächstliegenden Krankenhaus.
Anschließend nochmalige Aufnahme in einem weiteren Krankenhaus.
Es sind mehrere Diagnosen mit Neurologischen Schäden (Augen, Sehvermögen, Wahrnehmungen etc.) vorhanden. Chirugisch Schäden im Bereich Schulter - Hals.
2019 werden mehrere stationäre Aufenthalte mit Operationen wohl erforderlich sein.
Es findet eine stetige Weiterbehandlung ohne Besserung statt. Der Zeitraum einer möglichen Regeneration wird von Ärzten stets mehr in die Zukunft datiert.
Durch diesen Vorfall hat sich meine Hilfsbedürftigkeit und der Pflegeaufwand erheblich erhöht, sofern die Widersprüche irgendwann einmal ein gerichtliches Urteil vor dem Sozialgericht erreichen.
Da dies nun mittlerweile bei mir kein Einzelfall ist, begonnen hat es mit dem Berufsunfall 2009 akkumulieren sich nach meiner Meinung die Schäden am Körper, das ist jetzt das 2. schwere Schädel-Hirn-Trauma und es gibt weitere Verletzungen am Oberkörper, die immer noch behandelt werden.

Wiedermal Pech gehabt - oder ?
Hochachtungsvoll Mike
 
Hallo Mike,

im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung. Der Staatsanwalt muss dem Angeklagten bzw. dem Beschuldigten seine Schuld nachweisen. Bei widersprüchlichen Aussagen dürfte das ein ernsthaftes Problem sein. Insofern gab es nur die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Danke für die Information RekoBär.
Dann macht ein Zivilgerichtsverfahren auch keinen Sinn ?
 
Hallo mikeae1,

das Zivilverfahren hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun. Allerdings bist Du als Kläger beweispflichtig. Und das könnte tatsächlich aufgrund der Vorbedingungen schwierig werden. Darauf solltest Du Dich zumindest einstellen.

Herzliche Grüße vom RekoBär :)
 
Ja, Ohne ein Strafgerichtsurteil sehe ich in der Praxis keine realistische Chance Interessen zivilgerichtlich durchzusetzen.
Dass gilt nicht nur bei dieser Geschichte, sondern ebenfalls bei den offenen Verfahren gegen private Versicherungen, Berufsgenossenschaften, Ärzte, Kliniken, Gutachter etc. Oder seht Ihr das belegbar anders, über Antworten würde ich mich sehr freuen

Hochachtungsvoll Mike
 
hallo,

wie @Rekobär schon bemerkte, "das Zivilverfahren hat mit dem Strafverfahren nichts zu tun". allerdings ist es auch unabdingbar, dass du a) einen gegner hast, dem du schuldhaftes handeln vorhalten und forderungen stellen kannst b) dieses schuldhafte verhalten auch beweisen kannst. zumindest scheint zweiteres offenbar nicht gegeben zu sein. wenn die personen bekannt sind und gemeinschaftlich gehandelt haben, ihnen zwar nicht eindeutig strafbares verhalten, aber möglicherweise überzogenes verhalten (zB überzogene notwehr/nothilfe) vorgehalten werden kann, wäre eine zivilrechtliche forderung durch einen entsprechend versierten anwalt zu prüfen.


gruss

Sekundant
 
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