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Invalidität - Bescheid und Widerspruch

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas emma1
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

emma1

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

von meiner PUV kam nun der "Bescheid" mit Berechnung der Invaliditätssumme, die ich ausbezahlt bekommen soll.

Sie schreiben, dass ich meine Kontoverbindung mitteilen soll, damit das Geld überwiesen werden kann.

Wenn ich nicht einverstanden bin mit der Invaliditätsberechnung und ich erst noch mit einem FA für Versicherungsrecht sprechen muss, muss ich jetzt sofort etwas unternehmen?

Eine Widerspruchsfrist oder überhaupt die Möglichkeit eines Widerspruches steht nicht in dem "Bescheid".

Wenn ich meine Kontoverbindung angebe, bedeutet das, dass ich den "Bescheid" so akzeptiere?

Viele große Fragezeichen...

Schöne Grüße
Emma
 
Hallo Emma,

Deine Bankverbindung kannst Du der PUV umgehend mitteilen und gleichzeitig
die Kopie des Gutachtens anfordern.

Die von der PUV errechnete Invaliditätsentschädigung steht Dir in jedem Fall zu.

Ob die Höhe der Zahlung auf einem r i c h t i g e n Invaliditätsgrad basiert, ist eine
ganz andere Sache.

Wenn Du das Gutachten gelesen hast kannst Du erst reagieren und dann eventuell
einen Fachanwalt für Medizin- und Versicherungsrecht befragen.

Selbstverständlich kannst Du auch zuerst noch im Forum verschiedene Meinungen
einholen.


Viele Grüße

Meggy
 
Hallo Emma,

Meggy hat Recht, mit der Mitteilung Deiner Bankverbindung gibst Du keine allgemeine Einverständniserklärung oder Abfindungserklärung ab.

Allerdings ist das immer sehr witzig, denn einerseits werden wahrscheinlich die Beiträge ja von Deinem Konto gebucht und andererseits hast Du ja sicherlich bereits in der Schadenmeldung eine Referenzbankverbindung angegeben....

Da ein Schaden mit einer Zahlung anerkannt wird, kannst Du auch ganz ruhig machen.
Du hast jetzt 3 Jahre Zeit gegen die Höhe vorzugehen, wenn Du meinst das die Höhe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten enspricht (ZPO).

LG Rajo
 
Hallo Meggy, hallo Rajo,


Die Gutachten sind in Kopie dem Schreiben beigefügt, so dass ich mich da schon einlesen konnte.

Da ein Schaden mit einer Zahlung anerkannt wird, kannst Du auch ganz ruhig machen.
Du hast jetzt 3 Jahre Zeit gegen die Höhe vorzugehen, wenn Du meinst das die Höhe nicht den tatsächlichen Gegebenheiten enspricht (ZPO).

Aha, das wußte ich nicht!
Ich habe gedacht, dass ich jetzt hurtig nachforschen muss, bevor in gut zwei Monaten die Drei-Jahres-Frist abläuft.
Ich dachte, dass alles innerhalb dieser Zeit laufen muss.
Die Schäden, die von der PUV nicht berücksichtigt wurden, sind ja bereits in der Invaliditätsmeldung gemeldet worden.

Dass die erst noch meine Kontoverbindung wollen, hat mich auch gewundert. Wie Du schreibst, haben die diese ja bereits.
Aber es könnte ja auch sein, dass ich irgendeinen Menschen mit der Summe "beglücken" will...;)

LG
Emma
 
3 Jahre Zeit

:confused: Hallo Rajo, woher hast du das?

Hallo emma1, wenn dir der Invaliditätsgrad nicht paßt mußt du SOFORT widersprechen, schriftlich per Einschreiben.

Danach bleibt dir nur noch die Klage.

Viel Glück, ich hoffe die Auszahlungssumme entspricht deinen Vorstellung.
 
Hallo Kaesi,

woher hast Du das? Es geht um die private Unfallversicherung und da kannst Du soviel widersprechen wie Du willst....

Die Verträge mit privaten Unfallversicherungen unterliegen neben dem VVG der ZPO und da gilt eine Klagefrist von 3 Jahren!
Das gilt natürlich nicht für die vertraglichen Fristen, für die Streitigkeiten aus der Höhe der Invaliditätsansprüche allerdings schon, da der Unfall und die fristgemäße Einhaltung durch Dich bereits durch die Zahlungsankündigung bestätigt wurden.

Eine so späte Feststellung der Invalidität und die Enge der Fristen geht grundsätzlich nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Also erstens lasse Dir die Summe überweisen.

Zweitens, wenn die Summe da ist dann melde Deine Ansprüche an, welche Beeiträchtigungen Du mit der Invaliditätsanmeldung bereits geltend gemacht hast und nunmehr nicht berücksichtigt wurden.
Vergesse die Verzinsung mit 5 % pro Jahr nicht geltend zu machen, falls die Summe unverzinst überwiesen wird ;)

Mit einem Widerspruch würdest Du die Abrechnung (im Gesamten) in Frage stellen und es würde sich noch mehr verzögern, das Du zumindest einen Teil des Geldes bekommst.

LG Rajo

Emma, dafür mußt Du natürlich auch genügend ärztliche Beurteilungen habe, mit denen Du die Beeinträchtigungen per heute beweisen kannst
 
Hallo Rajo,

das leuchtet mir ein.

Ich hoffe, dass der Termin mit dem RA bald zustandekommt, damit ich wirklich abschätzen kann, wie meine Chancen liegen.

Danke und Gruß
Emma
 
Für die Überprüfung der Erstfeststellung des Unfallversicherers kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an
OLG Düsseldorf
Für die gerichtliche Überprüfung der zwischen den Parteien streitigen Erstfeststellung des Unfallversicherers kommt es auf sämtliche Erkenntnisse an, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung gewonnen wurden und nicht auf den Zeitpunkt von drei Jahren nach dem Unfall. Die Dreijahresfrist für die Neubestimmung von Invalidität gilt nämllich für den Fall der Überprüfung der Erstfeststellung des Versicherers nicht. Das folgt schon daraus, dass zwischen der Erstfeststellung von Invalidität und der Neubestimmung von Invalidität klar zu differenzieren ist. Die Neubemessung von unfallbedingter Invalidität setzt begrifflich voraus, dass bereits zuvor eine bedingungsgemäße, das heißt binnen Jahresfrist eingetretene Invalidität festgestellt worden ist.

Klar soweit? Es gibt bedeutend mehr Spielregeln die dem Unfallversicherer nicht so angenehm sind, aber voll greifen.
Wenn die Erstfeststellung bis kurz vor die Drei-Jahres-Frist herausgezögert wird, dann hat der Versicherer schlechte Karten da er seinen Vertragsverpflichtungen zur Erstbemessung nicht nachgekommen ist - ergo ZPO zusätzliche 3 Jahre Klagefrist :-)
 
Rajo,,
nenne doch mal das Aktenzeichen des Urteils, würde mich sehr interessieren.

Emma,
natürlich würde ich das Geld annehmen, für die Anzahlung danken und Widerspruch gegen die Höhe einlegen.

Gruß Kaesi
 
Hallo Kaesi,

es gibt bereits mehrere solcher Urteile mit ähnlichem Inhalt.

OLG Düsseldorf vom 06.08.2013, Az.: I-4 U 221/11

Ich klage aktuell ebenfalls auf die Erstbemessung bei meiner Frau. Gleiches Spiel der Versicherung.
Bei uns war auf Grund der zugrunde liegenden Infektion allerdings die Frist zur Invaliditätsanmeldung 3 Monate nach Feststellung der Invalidität.
Die erste Anmeldung erfolgte im Feb. 2011.

Versicherung lehnt alles ab, sogar ihre eigene Bestätigung der Infektion und eine Invalidität erst recht. Sie wollten Null zahlen und wie es im Moment aussieht werden wir bei einer Invalidität zwischen 60 und 100 % landen - sie hat eine anerkannte Schwerbehinderung durch die Folgen von 50, vorher kerngesund.

LG Rajo
 
Vielleicht noch als Hinweis, es ist allerdings zu trennen zwischen Erst- und Neubemessung.

Allerdings muss auch eine Neubemessung bei rechtzeitiger Anmeldung nicht unbedingt innerhalb der 3-Jahres-Frist erfolgen.
Wichtig ist die rechtzeitige Anmeldung bei einer Neubemessung und die sollte spätestens 3 Monate vor dem Ende der 3 Jahresfrist beim Versicherer eingegangen sein.;)
 
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