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Hauptgutachter stellt Nebengutachten unter Frage

grzesios1

Nicht aktive Mitglieder
Hallo

erstmals, ich bin kein Deutsche, daher Sprachfehlern

ich hatte einen Unfall, infolge eines Schlages ist mein Gleichgewichtsorgan und teilweise das Ohr ausgefallen. Die PUV hat als den Gutachter einen Chirurge (nicht HNO-Artzt!) benannt, er hat also ein Nebengutachten von HNO Artzt angefordert. Ich wurde von HNO untersucht, wurde mir gesagt daß es nach Tabellen 30% Invaliditätsgrad gibt, und daß es NIE besser wird, weil das Organ einfach abgestorben ist.

Jetzt bekam ich ein Schreiben von PUV, wo es mir mitgeteilt wurde, dass der Hauptgutachter (Chirurge) meint, dass es besser wird, und er hat eine neue Untersuchung in 2 Jahren angeordnet. Außerdem, IG lässt sich (seiner Meinung nach) nicht feststellen.

PUV wollte mir das Gutachten nicht zeigen, ich habe deswegen HNO Artzt angerufen, er hat mir genau dasselbe gesagt, was ich von ihm schon mal gehört habe - in seinem Gutachten steht 30%, und dass es nie besser wird. Er hat mir sogar das Gutachten vorgelesen (weil er es mir angeblich nicht zeigen darf).

Jetzt kommt meine Frage - kann sich überhaupt ein Chirurge im HNO Gebiet aüßern? Darf er ein Nebengutachten unter Frage stellen? Was kann ich tun, wenn mir PUV das Gutachten nicht zeigen will, meint aber was völlig anders als mir der HNO Gutachter sagt?
 
Hallo grzesios1,

was für einen Unfall hattest du denn? Hat dich jemand angegriffen (du sprachst von einem "Schlag")?

Oder war es ein Arbeitsunfall bzw. ein Unfall in der Freizeit?

Auf jeden Fall würde ich dir raten, einen Fachanwalt hinzuzuziehen. Du hast Anspruch darauf, das Gutachten zu erhalten. Fordere es noch mal schriftlich an - mit Einschreiben mit Rückschein.

Spätestens, wenn du es dann nicht erhältst, solltest du einen Anwalt einschalten, denn dann verhält sich die PUV nicht korrekt.

Hast du eine Rechtsschutzversicherung?

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Hallo grzesios1,

willkommen im UO-Forum.

Du wirst hier sicher schon etwas gestöbert und festgestellt haben, dass die Leistungsträger und Versicherer nicht das halten, was sie versprechen und wozu sie vertraglich und gesetzlich verpflichtet sind. So ist auch Dein Anspruch auf Ansprüche und die Leistungsverweigerung zu sehen.

Zunächst einmal eine Gegenfrage: hast Du einen Rechtsanwalt, bist Du rechtschutzversichert?


Ich halte es nicht für geeignet, wenn ein Chirurg ein Urteil über fachfremde Schäden abgibt und dazu noch der Meinung eines Fachkollegen widerspricht. Hat er denn Gründe für seine Meinung genannt, die gegen der des HNO-Arztes spricht?

Das GA sollte genau analysiert und die Widersprüche und Fehlbeurteilungen herausgestellt werden.

Zur Frage der Einsicht in das GA:

Erbitte schriftlich die Einsichtnahme. Du musst schliesslich die Schlüssigkeit und mögliche Fehler in der Entscheidung nachvollziehen können.
Beziehe Dich auf das Einsichtsrecht, das Dir nach dem BGB zusteht, da schliesslich Du von dem GA betroffen bist. Weise darauf hin, dass Dir demnach ein Einsichtsrecht zusteht:

§ 810 Einsicht in Urkunden

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__810.html

Dir bliebe sonst nur der Weg, das Recht auf Einsicht einzuklagen.


Gruss

Sekundant
 
Vielen Dank erstmals

- es handelt sich um ein Autounfall, das Auto ist überschlagen und ich habe mit dem Kopf mehrmals gegen die Seitenscheibe geschlagen
- ich habe leider keine Rechtschutzversicherung
- der HNO Gutachter meinte, dass es (Zitat) "ziemlicht oft so einen Theater mit PUV gibt", weil es sich um eine fünfstellige Summe handelt
 
Arztberichte sind keine Urkunden

Hallo @Sekundant

Urkunden sind keine Arztberichte, Arztberichte sind keine Urkunden.
Das Recht auf informationelle Selbststeimmung könnte hier eher greifen. Hat sogar Verfassungsrang.

@grzesios1
es ist juritisch völlig egal, was der Arzt oder die Ärzte der Versicherung aufschreiben. Es sind nur deren Meinungen, nichts weiter.

Zielführender für Dich wäre, wenn Du einen eigenen Arztbericht/Befund anfertigen lassen würdest. Dein behandelnder Arzt muss nur aufschreiben, dass dauerhafte Schäden bleiben werden. Wenn er auch noch eine Einschätzung dazu legt, wie hoch die ist, dann ist das hilfreich, aber nicht wichtig.

Mit diesem Schreiben Deines Arztes meldest Du dauerhafte Schäden an. Die Versicherung forderst Du auf, den Schadensfall dem Grund nach anzuerkennen. Üblicherweise kannst Du dann auch schon einen angemessen Vorschuß verlangen. Dann wartest Du, bis die Frist zur Feststellung abgelaufen ist (üblicherweise 3 Jahre nach dem Unfall) und lässt entweder selbst oder im Auftrag der Versicherung den Schaden bemessen.

Könnt ihr Euch nicht einigen, habt ihr einen Streitfall.
Dann zählen ohenhin nur die gerichtlichen Feststellungen, die durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erhoben werden.

Ich hoffe die Ratschläge helfen.

Grüße
oohpss
 
Hallo grzesios1,

schreibe - wie von Sekundant geraten - einen Brief an die PUV mit Nennung des rechtlichen Paragraphen (§ 810 BGB) und fordere eine Kopie des Gutachtens ein (mit Einschreiben).

Wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer die Schuld an deinem Unfall hat, muss dir quasi die Haftpflichtversicherung des "Unfallverursachers" deinen Anwalt bezahlen.

Wenn es ein Wegunfall zur oder von der Arbeit war, musst du diesen Unfall unbedingt der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen.

Ich denke, du wirst nach diesem Unfall sicher im Krankenhaus und bei Ärzten gewesen sein.

Lass dir alle Arztbefunde in Kopie geben und hebe sie dir gut auf - am besten nach Datum geordnet. Schreibe auch ein kleines "Unfalltagebuch", in dem du die wichtigsten Fakten notierst, damit du sie auch nach Jahren noch nachvollziehen kannst. Man vergisst die Einzelheiten doch schnell - und eine Auseinandersetzung mit der PUV kann Jahre dauern!

z. B.:

XX.xx.XXXX (Datum): Beim HNO-Arzt gewesen. Im Gespräch erwähnte Dr. A folgende Diagnose ... und empfahl XXX ...

oder auch:

XX.xx.XXX (Datum): heute nacht schlecht geschlafen - habe seit ... Tagen Kopf-, Ohren-Schmerzen. Gehör hat sich verschlechtert/verbessert (was auch immer)

Viele Grüße,

Rudinchen
 
Hallo oohpss,

sorry, aber wie kommst Du darauf?

Urkunden sind keine Arztberichte, Arztberichte sind keine Urkunden.

Da bin ich erst mal völlig anderer Ansicht, was den zweiten Halbsatz betrifft. Dass eine Urkunde kein Arztbericht ist, ist ja unbestritten, aber auch nicht in Frage gestellt. Allerdings ist ein Arztbericht sicher als eine Urkunde anzusehen; es muss nicht das Wort "Urkunde" darauf stehen, auch nicht allgemein als Urkunde bezeichnet werden.

Im Rechtsverkehr gilt:
Als Urkunde wird eine verkörperte Gedankenerklärung definiert, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt.

Ist das im Fall eines Arztberichtes nicht gegeben?

Zudem wurde nicht auf einen Arztbericht abgestellt, sondern auf ein GA, das ebenso die Kriterien einer Urkunde erfüllt.


Gruss

Sekundant
 
... Als Urkunde wird eine verkörperte Gedankenerklärung definiert, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. ...
Hallo Sekundant,
gibt es den Rechtsverkehr zwischen dem Arzt und dem Patienten und was soll so ein Arztbericht beweisen?
Das beschriebene und unterzeichente Blatt Papier beweist lediglich, dass der Arzt seine persönliche Meinung zu Papier gebracht hat.
Undn was ist juritisch eine Gedankenerklärung? Wenn ich einen Kauf notariell beurkunde, soll das lediglich eine, wenn auch verkörperte, Gedankenerklärung sein. Ich dachte immer, das dabei der Wille schriftlich festgehalten wird.
Eigenartigerweise hat der Autor in/für Wikipedia fast genau die gleichen Worte, wie Du, zur Erklärung gefunden:
Eine Urkunde (v. althochdt.: urchundi = Erkenntnis) ist eine Gedankenerklärung, die einen bestimmten Tatbestand bzw. Sachverhalt fixiert und zumeist auch ihren Aussteller erkennen lässt.
(Zitat aus Wikipedia Deutschland von heute)
Hier wird wenigstens von bestimmten Tatbeständen bzw. Sachverhalten geschrieben. Und genau die sind in Arztberichten, soweit der Arzt Befunde darstellt, nicht enthalten. Ein Befund ist keine Tatsache, sondern die Meinung eines Arztes zum Zeitpunkt der Schriftstückerstellung.

Wozu also soll so eine "Urkunde" dienen?
Der Arzt darf jeden Tag eine andere Meinung haben, weil sich z.B. die Diagnoseergebnisse verändert haben.
Ist dann der Befundbericht wieder eine neue "Urkunde"?
Nee, nee, ich suche noch ein bischen nach der BGH-Entscheidung, die sich auch mit diesem Thema beschäftigt hat.

Grüße
oohpss
 
Kein Wunder

Hallo oohpss,

die Beschreibung kann jetzt aber nicht wirklich verwundern. Es ist die gemeinhin benutzte Definition, wie sie auch in den betreffenden Ausbildungsberufen und juristischen, wirtschaftlichen Studiengängen usw. anzutreffen ist.

Zum Thema selbst kann ich den Umfang hier leider nicht darstellen, der meine Ansicht mit Grundsätzen, Kommentaren, Urteilen belegt. Aber man kann es sich verdeutlichen, wenn man Deine Beschreibung nimmt:

Was liegt denn der Meinung eines Arztes zugrunde? Sicher doch die definitionsgemäss erforderlichen Gedankengänge. Die Niederschrift wiederum ist doch dann nichts anderes als die nötige Gedankenerklärung, oder?

Man überlege mal, ein immer wieder geänderter Arztbericht sollte Grundlage für Therapie oder Vorgabe für andere als therapeutische Behandlung sein. Eine Willkür kann die Meinungsbildung schliesslich in diesem Bereich nicht unterliegen.


Gruss

Sekundant

Ergänzung:
Man denke mal an die Definition eines Bierdeckels mit der Anzahl an Strichen für verzehrte Mengen (x Gläser Bier o.a.) mit dem anschliessenden "anschreiben" lassen. Er stellt genauso eine Urkunde dar, die im Streitfall beweisfähig ist, wie ein Batt Papier mit der Aufschrift "Urkunde" und den grundsätzlichen Anforderungen, die oben genannt sind.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank,

mit meiner PUV habe ich schon Erfahrung gemacht, dass nur die schriftlich gestellte Fragen beantwortet (mind. teilweise) werden - daher erledige ich alles per fax.

Ich habe übrigens Folgendes gefunden (Ärtzekammer Berlin, Grundlagen der Begutachtung)

http://www.aekb.de/10arzt/37_Gutachter-Verzeichnis/50_Allgemeine_Grundlagen_der_Begutachtung.pdf

Vor jeder Annahme eines Gutachtenauftrages muss der Gutachter entscheiden, ob er für die gestellten Fragen kompetent ist, d.h. über die nötige medizinische Sachkenntnis verfügt. Ist er dies nicht, sollte er den Gutachtenauftrag zurückgeben oder bei nur partiell fachfremder Fragestellung die Erlaubnis für die Einholung eines Zusatzgutachtens einholen. Kompetenzüberschreitungen machen ein Gutachten wertlos. Die wissenschaftlich und empirisch gestützte Meinung des Gutachters muss sich auf allgemein als gesichert, zumindest als wahrscheinlich gesichert geltende medizinische Erkenntnisse stützen.
 
... Was liegt denn der Meinung eines Arztes zugrunde? Sicher doch die definitionsgemäss erforderlichen Gedankengänge. Die Niederschrift wiederum ist doch dann nichts anderes als die nötige Gedankenerklärung, oder? ...
Hallo Sekundant,
da sind wir uns einig:
die objektivierbaren Daten stellen Nachweise dar, also haben Urkundencharakter.

Aber die Meinung des Arztes ist inhaltlich einer Überpfüung nicht zuführbar. Also kann gerade dort, wo es für das UO wichtig wird nichts festgestellt werden, außer dass sich ein Arzt eine Meinung gebildet hat und welche.

Du schreibst:
Man überlege mal, ein immer wieder geänderter Arztbericht sollte Grundlage für Therapie oder Vorgabe für andere als therapeutische Behandlung sein. Eine Willkür kann die Meinungsbildung schliesslich in diesem Bereich nicht unterliegen
Aber gerade der Meinungswechsel wird vom Arzt gefordert, wenn die Befunderhebung bzw. Diagnose neue Ergebnisse erbringt. Stell Dir eine Erkrankung vor (z.B. Pilzbefall), bei dem im Laufe der Zeit ein krisenhafter Zustand erreicht wird. Dann wird der Arzt über die evtl. lange Zeit der Behandlung eine Vielzahl von Diagnosen anfertigen, um die Behandlung dann an die zuvor erfolgte Therapie anzupassen.
Dass hat (hoffentlich) nichts mit Willkür zu tun, sondern ist differtialdiagnostisch normal.

Ich suche immernoch nach dem BGH-Urteil ...

Grüße
oohpss
 
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