Hallo,
Unter dem nachfolgenden Link - für Unfallopfer sehr interessant ! -
öffnet sich ein Leistungskatalog und so ist unter § 1 zu finden:
>....die Pflicht der Ärzte zur Dokumentatin , zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern<
§ 48 Anforderung von Gutachten
Seite 31, letzter Absatz
(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen.
§ 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.
http://www.hvbg.de/d/pages/reha/verguet/aerzte.pdf
Diese Lektüre ein Muss für jedes Unfallopfer!
anaconda
Unter dem nachfolgenden Link - für Unfallopfer sehr interessant ! -
öffnet sich ein Leistungskatalog und so ist unter § 1 zu finden:
>....die Pflicht der Ärzte zur Dokumentatin , zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern<
§ 48 Anforderung von Gutachten
Seite 31, letzter Absatz
(2) Die Unfallversicherungsträger haben den Versicherten auf ein Auskunftsverlangen nach Absatz 1 sowie auf das Recht, auf Verlangen über die von den Ärzten übermittelten Daten unterrichtet zu werden, rechtzeitig hinzuweisen.
§ 25 Abs. 2 SGB X gilt entsprechend.
http://www.hvbg.de/d/pages/reha/verguet/aerzte.pdf
Diese Lektüre ein Muss für jedes Unfallopfer!
anaconda