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Gleichstellungsantrag

schleudersitz

Nutzer
Registriert seit
12 Okt. 2012
Beiträge
1
Hallo zusammen,
melde mich hier zum ersten mal zu Wort. Hatte vor ca. 18 Mon. einen Unfall mit einer Trümmerfraktur im rechten Oberschenkel. Habe mittlerweile eine GdB von 20 erhalten, aber leider aus unwissenheit die Wiederspruchsfrist vesäumt um zumindest einen Gleichstellungantrag zu stellen. Da ich meinen alten Job als Thermitschweisser nicht mehr ausüben kann, häng ich grad in der Luft. Welche Möglichkeiten bleiben mir noch? Wäre für ein paar Tips von Euch, echt dankbar.
Mit den besten Grüßen
schleudersitz
 
Hallo schleudersitz,
schön dass Du uns gefunden hast.Willkommen im Forum.Es wäre von Vorteil wenn Du etwas mehr über Deinen Unfall schreiben würdest.War es ein Arbeitsunfall.Hast 20% MdE oder 20%GdB.Welche Behinderungen hast Du jetzt noch.
Gruß Beinmodel
 
Hallo Schleudersitz


Wenn du die Wiederspruchsfrißt versäumt hast und sich seid dem Antrag was verschlimmert hast kannst du ganz einfach einen Verschlimmerungsantrag stellen das geht meist schneller wie Wiederspruch und Klage.


LG SONJA
 
Hallo Schleudersitz,

ein Gleichstellungantrag geht erst ab 30% GdB:eek:,

Info:

Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen.

Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

Quelle:
http://www.arbeitsagentur.de/zentra...rtenrecht/Publikation/pdf/Urteil-01032007.pdf

http://www.arbeitsagentur.de/nn_261...rungen/Gleichstellung/Gleichstellung-Nav.html


W. Info: Arbeitgeberbefragung
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50
aber wenigstens 30 auf ihren Antrag schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie
infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten
oder erlangen können.
Im Interesse einer objektiven Beurteilung der Arbeitsplatzsituation ist der/die Antragsteller/-in damit
einverstanden, dass Sie als < Arbeitgeber / Betriebsrat/Personalrat/sonstige Stelle nach § 93 SGB IX
/ Schwerbehindertenvertretung > gehört werden.

Ich bitte um Rückgabe der Unterlagen binnen eines Monats. Andernfalls werde ich ohne Ihre Stellungnahme
entscheiden.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auf gleichgestellte behinderte Menschen die besonderen
Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 2 SGB IX, mit Ausnahme des § 125 (Zusatzurlaub)
und des Kapitels 13 (unentgeltliche Beförderung) Anwendung finden.
Hinweis für Arbeitgeber:
Das BSG hat mit Urteil vom 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R, entschieden, dass eine Gleichstellung
nicht in die eigenen rechtlichen Interessen des Arbeitgebers eingreift.
Es obliegt deshalb ausschließlich dem Antragsteller, den Arbeitgeber von der Gleichstellung in
Kenntnis zu setzen. Ein Widerspruch des Arbeitgebers gegen eine Gleichstellung ist nach dem o.e.
BSG-Urteil unzulässig.

Quelle:
http://kohte.jura.uni-halle.de/recht/daaas.pdf

http://www.arbeitsagentur.de/Dienst...hinderungen/pdf/Antrag-auf-Gleichstellung.pdf

http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php?id=15130


Die Beteiligung des Arbeitgebers am Gleichstellungsverfahren

Bei behinderten Menschen, die sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, fragt die Arbeitsagentur in der Regel vor der Entscheidung den Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Betriebs-/Personalrat, ob die Schwierigkeiten des Antragstellers an diesem Arbeitsplatz maßgeblich auf die Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen zurückzuführen sind und der Arbeitsplatz tatsächlich gefährdet ist. Es müssen also konkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung vorliegen.

Wichtig: Der Arbeitgeber hat kein Widerspruchsrecht gegen eine Gleichstellung.

Konkrete Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes können sein:
häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
eine verminderte Arbeitsleistung,
eine andauernde verminderte Belastbarkeit,
Abmahnungen im Zusammenhang mit einer verminderten Leistungsfähigkeit,
dauerhaft notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter,
eingeschränkte behinderungsbedingte Mobilität oder
eine drohende Kündigung

Quelle:
http://www.talentplus.de/arbeitnehm...sverfahren/Arbeitsplatzgefaehrdung/index.html

http://www.talentplus.de/arbeitnehm...verfahren/Gleichstellungsverfahren/index.html


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Schleudersitz,

zu diesem Thema habe ich einen Beitrag geschrieben,vielleicht auch für dich Informativ.

#1 30.09.2012, 18:12
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Gleichstellung

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Hallo zusammen,

bei einer Betriebsbedingten Kündigung die nichts mit der Behinderung im allgemeinen zu tun hat,hat man keine Hilfe vom Integrationsamt.Der Arbeitgeber muß erst die Zustimmung des Gekündigten Arbeitnehmer einholen dann darf er die Betriebsbedingte Kündigung ausstellen.Das Integrationsamt macht auch da kein hehl daraus, also Hilfe gleich null.Für den Arbeitnehmer ca 4 Wochen hinaus geschoben bis die Kündigung in sein Haus flattert.Schreibe aus eigener Erfahrung,für Leute die meinen eine Gleichstellung schützt einen vor einer Betriebsbedingten Kündigung.
Wenn man glaubt es ist ein Fehler bei der Kündigung gemacht worden, muß man eine Kündigungsschutz Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen.
Das Gericht muß und darf es auf fehler Kontrollieren.
Vielleicht ist meine Erfahrung für manche Leute Informativ.




Weitere Infos unter: http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=25647#ixzz2GRXzaTeJ
 
Hallo,

wenn Du die Widerspruchsfrist versäumt hast, dann kannst Du zum einen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen (wenn der Termin nur um wenige Tage durch nachvollziehbare Hindernisse verursacht wurden).
Ansonsten kam schon der Hinweis auf einen Verschlimmerungsantrag. Diesen solltest Du aber erst 6 Monate nach Erteilung des ersten Bescheides stellen.
Zur Gleichstellung:
Eine Gleichstellung gilt gegenüber auch weiteren Arbeitsverhältnissen und Du mußt diese Gleichstellung nicht immer wieder stellen.
Durch die Gleichstellung wird eine zusätzliche Instanz eingezogen. Du wirst also bei einer Kündigung (die nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig ist) bereits bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf mit dem Sachverhalt der zur Kündigung konfrontiert. Nur wenn die Kündigung in den Folgen die Behinderung begründet liegt, darf das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung verweigern. Sie haben ansonsten zu prüfen und abzuwägen. Nach internen Statistiken der Integrationsämter erteilen sie in 80 Prozent der Fälle ihre Zustimmung, also nichts mit Behindertenfreundlichkeit, aber es setzt für die Arbeitgeber trotzdem andere Hürden, als bei nicht behinderten Personen.

Man kann übrigens damit viele Argumente für das Arbeitsgericht bekommen, die sonst erst in der Klageerwiderung beim Arbeitsgericht zu erfahren bekommt. Deshalb kann ich nur jedem raten, wenn er eine GdB zwischen 30 und 50 % GdB hat einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Gruß von der Seenixe
 
Gleichstellung

Hallo ,

habe all eure Beiträge mit großem Interesse gelesen, Grund ? könnte Gleichtellung mir in irgendeiner form helfen?
Hatte 2008 einen Arbeitsunfall, Weber c offen mit Verlust der angstammten Tätigkeit.
Habe alle Instanzen durchlaufen, MdE 78 Wochen , Rente als vrläufige Entschädigung, jetzt Rente auf unbestimmte Zeit.
Bin über20% nie hinausgekommen, BG wehrt sich mit Händen und Füßen. Verlust des Berufes zählt nichts mehr. Mein Fall ist jetzt in den Händen des Sozialgerichtes.
Aber zurück zur Frage ob es einen Sinn hat diese Linie zu verfolgen.
"Siegfried21" ist scheinbar ganz anderer Meinung und wird seine Gründe haben.
Lohnt sich der Energieaufwnd wirklich?

Geüße und guten Rutsch
mpc
 
Bin über20% nie hinausgekommen, BG wehrt sich mit Händen und Füßen. Verlust des Berufes zählt nichts mehr. Mein Fall ist jetzt in den Händen des Sozialgerichtes.

Hallo mpc,
die 20% sind das eine, aber wenn Du deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst, hat die BG für einen Ersatz zu sorgen, sofern dies mit dem Unfall zusammen hängt.
Mein Nachbar hatte das hinter sich, aber das ist eine lange Auseinandersetzung, bis das anerkannt wird, jetzt bekommt er mit 54 noch eine Umschulung. Das Argument, das man dafür zu alt ist, was erst mal gerne kommt, ist Diskriminierung, denn er hat ja auch noch min 10 Jahre Arbeitsleben vor sich.
 
Hallo mpc,

die Geschichte hat immer zwei Seiten.


Vorteile außer einem event. Sonderkündigungsschutz:confused:

Senixe
Nach internen Statistiken der Integrationsämter erteilen sie in 80 Prozent der Fälle ihre Zustimmung, also nichts mit Behindertenfreundlichkeit, aber es setzt für die Arbeitgeber trotzdem andere Hürden;), als bei nicht behinderten Personen.
Man kann übrigens damit viele Argumente für das Arbeitsgericht bekommen, die sonst erst in der Klageerwiderung beim Arbeitsgericht zu erfahren bekommt. Deshalb kann ich nur jedem raten, wenn er eine GdB zwischen 30 und 50 % GdB hat einen Antrag auf Gleichstellung stellen.

Danach muss man auch immer abwegen ob und wann man den Arbeitgeber involviert.
Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

Ich kenne viele mit 30-40 % GdB, und wenn ich sie nach einem Gleichstellungsantrag frage "nee" ich will doch bei meinem Arbeitgeber ggf. keine schlafende Hunde
wecken, die sind doch sowieso keine Freunde von der Geschichte und halten nachher, ein vermehrtes Augenmass auf mich.
(nicht im Sinne der Achtsamkeit, sondern der Kontrolle vom Leistungsvermögen
Krankheitsausfällen usw.) Das kann ich immer noch machen, wenn es hart auf hart kommt oder die Glocken läuten höre.

Nichts desto trotz gibt es wohl Arbeitgeber, die der Geschichte offen und nicht kontraproduktiv gegenüberstehen.


Grüße und einen guten Rutsch:D

Siegfried21
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Siegfried21,

Dein Zitat

Nach § 90 Abs. 2a SGB IX stand der Klägerin, obwohl sie bei Ausspruch der Kündigung einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt war, kein Sonderkündigungsschutz zu. Sie hat ihren Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen, sondern nur drei Tage vor der Kündigung gestellt.

finde ich ja äusserst interessant. Hast Du dazu noch die Quelle?

Für mich ist es ein Unding, wenn nicht besondere Umstände zu dieser Haltung geführt haben, dass einem AN der Termin einer evtl. Kündigung bereits im Vorfeld bekannt sein soll. Solche Entscheidungen würde ich gerne mal hinterfragen.


Gruss

Sekundant
 
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