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Befragung des
Arbeitgebers
4. Der Arbeitgeber ist im Gleichstellungsverfahren nicht Beteiligter im
Sinne von § 12 SGB X, da die Gleichstellung nicht in seine eigenen
Rechte eingreift (Urteil des BSG vom 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R).
Der Arbeitgeber ist folglich auch nicht nach § 24 SGB X anzuhören.
Unabhängig davon kann – gleichsam zur weiteren Aufklärung des
Sachverhaltes – für die Entscheidung über den Antrag auf Gleichstellung
das unmittelbare Einholen einer Stellungnahme des Arbeitgebers
seitens des Arbeitsamtes zur konkreten Arbeitsplatzsituation
notwendig werden(Anlage 2 – Erklärung im Antrag und Vordruck „Befragung des Arbeitgebers“).
Für ein solches Herantreten an den Arbeitgeber
ist die vorherige Zustimmung des behinderten Menschen
notwendig.
Vordruck:
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Befragung des Arbeitgebers
2. Sind Ihnen gesundheitliche Einschränkungen des/der Antragstellers/in bekannt?
nein ja
Wenn ja, wirken sie sich auf die derzeitige Tätigkeit aus und in welcher Weise?
Nein Häufige Fehlzeiten
Arbeitseinsatz eingeschränkt
Geringe betriebliche Einsatzmöglichkeit
Andere Auswirkungen (bitte beschreiben Sie Ihre
Beobachtungen)
ect.
.....
2. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass dem behinderten Menschen
ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz
nicht möglich ist. Im Blickpunkt der zu treffenden Entscheidung steht also nicht die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf
einem bestimmten Arbeitsplatz. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die
behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt
(vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000 – B 7 AL 46/99 R-).
3. Im Gleichstellungsverfahren prüft das Arbeitsamt, ob eine Gleichstellung
nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX auszusprechen ist. Wird eine Gleichstellung
ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrages – also
rückwirkend –, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten
Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.
.....
2.2.2 Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines
Arbeitsplatzes können u.a. sein:
– wiederholte / häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten
– verminderte Arbeitsleistung, auch bei behinderungsgerecht
ausgestattetem Arbeitsplatz
– dauernde verminderte Belastbarkeit
– Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang
mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
– auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
– eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund
der Behinderung.
Liegen solche oder ähnliche Anhaltspunkte vor, ist – auch wenn
eine akute Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht ersichtlich ist – zu
prüfen, inwieweit sie den Arbeitsplatz des behinderten Menschen
im Vergleich zu Nicht-Behinderten dennoch nachvollziehbar unsicherer
machen.
2.3 Eine Erklärung des Arbeitgebers, den behinderten Menschen auch
ohne Gleichstellung nicht zu entlassen, spricht nicht grundsätzlich
gegen eine Gleichstellung. Betriebliche Umstände und Absichten
können sich nämlich kurzfristig ändern. Die Gleichstellung kann
den ihr innewohnenden Schutzzweck (Prävention) aber nur dann
erfüllen, wenn sie rechtzeitig erfolgt. usw.
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