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Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt

xsilviax

Erfahrenes Mitglied
Hallo zusammen,
mich würde es einmal interessieren,wieso man den Gleichstellungsantrag beim Arbeitsamt einreichen muss.Kennt sich jemand damit aus?

LG xsilviax
 
Hallo xsilvia,

es ist leichter eine Gleichstellung zu bekommen wenn du noch in einem Arbeitsverhältnis stehst oder eine Stelle in Aussicht hast - sonst tut sich die Agentur recht schwer mit einer Gleichstellung.

Gruß
Gertrud :)
 
Hallo Gertrud1
Zur Zeit stehe ich noch in einem Arbeitsverhältnis.Habe den
Gleichstellungsantrag schon im Mai gestellt.
Mir wurde nur die Frage gestellt wieso das Versorgungsamt nicht dafür zuständig ist.

LG xsilviax
 
Hallo xsilviax,


Gertrud hat recht. Ich stellte diesen Antrag beim AA als ich arbeitslos war. Bekam vom Versorgungsamt 30 % zugesprochen und legte Widerspruch. Das AA hat mich so unter Druck gesetzt. Ich sei nicht mehr vermittelbar und würde keinen Arbeitsplatz mehr bekommen sagte meine SB, dass ging über Wochen und ich zog dann meinen Antrag entnervt zurück.

Meinen Widerspruch und auch meine Klage beim Versorgungsamt gewann ich und somit bekam ich meinen Schwerbehindertenausweiß.


MFG Pharao50
 
Gleichtellungsantrag beim Arbeitsamt

Hallo Pharao50

Ich finde es schon traurig,wie man als Mensch so behandelt wird! :mad:
Aber genau das ist es,was die erreichen wollen,dass man aufgibt.Freue mich für Dich,dass Du doch noch zu deinem Recht gekommen bist.:)
Ich lass mich mal überraschen.Soll angeblich nächste Woche vom AA Bescheid bekommen und von der BG lass ich mich auch nicht einschüchtern!

LG xsilviax
 
Hallo,

die Gleichstellung:confused: hört sich gut und einfach an, aber
m. e. nicht immer das Gelbe vom Ei bzw. mehr Schein wie Sein?


Befragung des
Arbeitgebers


4. Der Arbeitgeber ist im Gleichstellungsverfahren nicht Beteiligter im
Sinne von § 12 SGB X, da die Gleichstellung nicht in seine eigenen
Rechte eingreift (Urteil des BSG vom 19.12.2001 – B 11 AL 57/01 R).
Der Arbeitgeber ist folglich auch nicht nach § 24 SGB X anzuhören.

Unabhängig davon kann – gleichsam zur weiteren Aufklärung des
Sachverhaltes – für die Entscheidung über den Antrag auf Gleichstellung
das unmittelbare Einholen einer Stellungnahme des Arbeitgebers
seitens des Arbeitsamtes zur konkreten Arbeitsplatzsituation
notwendig werden:o
(Anlage 2 – Erklärung im Antrag und Vordruck „Befragung des Arbeitgebers“).
Für ein solches Herantreten an den Arbeitgeber
ist die vorherige Zustimmung des behinderten Menschen
notwendig.

Vordruck:
Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
Befragung des Arbeitgebers:o

2. Sind Ihnen gesundheitliche Einschränkungen des/der Antragstellers/in bekannt?
nein ja
Wenn ja, wirken sie sich auf die derzeitige Tätigkeit aus und in welcher Weise?
Nein Häufige Fehlzeiten
Arbeitseinsatz eingeschränkt
Geringe betriebliche Einsatzmöglichkeit
Andere Auswirkungen (bitte beschreiben Sie Ihre
Beobachtungen)


ect.:confused:

.....

2. Voraussetzung für die Gleichstellung ist, dass dem behinderten Menschen
ohne die Gleichstellung eine Beschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz
nicht möglich ist:confused:.
Im Blickpunkt der zu treffenden Entscheidung steht also nicht die behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf
einem bestimmten Arbeitsplatz. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr die
behinderungsbedingt mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt
(vgl. Urteil des BSG vom 2.3.2000 – B 7 AL 46/99 R-).

3. Im Gleichstellungsverfahren prüft das Arbeitsamt, ob eine Gleichstellung
nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX auszusprechen ist. Wird eine Gleichstellung
ausgesprochen, wird sie mit dem Tag des Eingangs des Antrages – also
rückwirkend –, falls die Gleichstellungsvoraussetzungen für den gesamten
Zeitraum vorgelegen haben, wirksam.

.....

2.2.2 Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Gefährdung eines
Arbeitsplatzes können u.a. sein:
– wiederholte / häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten
– verminderte Arbeitsleistung, auch bei behinderungsgerecht
ausgestattetem Arbeitsplatz
– dauernde verminderte Belastbarkeit
– Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang
mit behinderungsbedingt verminderter Leistungsfähigkeit
– auf Dauer notwendige Hilfeleistungen anderer Mitarbeiter
– eingeschränkte berufliche und/oder regionale Mobilität aufgrund
der Behinderung.
Liegen solche oder ähnliche Anhaltspunkte vor, ist – auch wenn
eine akute Gefährdung des Arbeitsplatzes nicht ersichtlich ist – zu
prüfen, inwieweit sie den Arbeitsplatz des behinderten Menschen
im Vergleich zu Nicht-Behinderten dennoch nachvollziehbar unsicherer
machen.

2.3 Eine Erklärung des Arbeitgebers, den behinderten Menschen auch
ohne Gleichstellung nicht zu entlassen, spricht nicht grundsätzlich
gegen eine Gleichstellung. Betriebliche Umstände und Absichten
können sich nämlich kurzfristig ändern. Die Gleichstellung kann
den ihr innewohnenden Schutzzweck (Prävention) aber nur dann
erfüllen, wenn sie rechtzeitig erfolgt. usw.

Quelle:
http://www.schwbv.de/text/erlass_zur_gleichstellung.pdf

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=16742


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried 21,

Danke für Deinen sehr informativen Beitrag.Meinen Gleichstellungsantrag habe ich zusammen mit unserem Schwerbehindertenvertreter unserer Firma im Mai ausgefüllt.Soll ja angeblich diese Woche meinen Bescheid bekommen.Bin einmal gespannt wie der ausfällt.!:(
Ich werde Euch auf dem laufenden halten.

Lg xsiviax
 
Hallo xsilviax und weitere Antragsteller,

mir passt die "Befragung des Arbeitgebers" nicht, denn
man könnte ggf. schlafende Hunde wecken.

Grüße

Siegfried21
 
Ist das überhaupt vom Datenschutz her zulässig,den Arbeitgeber zu befragen?
Und was geht den das überhaupt an?
 
Hallo Siegfried,

deine Bedenken kann ich voll und ganz nachvollziehen.

Oft wissen die Antragsteller nicht, was sie mit einem Gleichstellungsantrag alles aktivieren.

Wenn man bereits seit Jahren einen Arbeitsvertrag hat, kann man sich dadurch einen besseren Kündigungsschutz schaffen, da "Behinderte" unter einen gesonderten Kündigungsschutz fallen.

Bei der Stellensuche kann einem eine Behinderung allerdings unter Umständen Probleme bereiten. Im Bereich "Öffentlicher Dienst" heißt es bei Ausschreibungen zwar z. B. "Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt; von ihnen wird nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt"... Aber ob man damit nicht vorab schon mal aussieben will, sei dahin gestellt.

@mister t, ich denke du hast in deiner Fragestellung versehentlich Arbeitgeber und - nehmer verwechselt. Es gibt zwar einige Fragen, welche ein zukünftiger Arbeitgeber nicht stellen darf, aber nach einer Behinderung darf er fragen und auf diese Frage sollte man wahrheitsgemäß antworten, da eine "Lüge" in diesem Fall rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Viele Grüße

Derosa
 
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