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Gleichstellung

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas gerdh
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

gerdh

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
7 Sep. 2006
Beiträge
375
Ort
Lemberg
Hallo habe einen Gleichstellung Antrag gestellt, hat jemand erfahrung wie lange so eine Bearbeitung dauert ?

Danke
Gerd
 
Hallo Gerd,
also meine erste Antwort hatte ich nach einer Woche, dass noch einige Dinge fehlten.Der Bescheid kam dann nach 3 Monaten.
Viel Glück,
kleinehexe
 
Bei mir hat es höchstens 4 Wochen gedauert - habe allerdings dort mit der Schwerbehindertenbeauftragen persönlich gesprochen!
Es gibt glücklicherweise den Passus, dass wenn die Gleichstellung ausgesprochen werden kann, sie ab dem Datum der Antragsstellung gilt
LG
Cateye
 
Hallo,
Cateye hat sehr recht. Im §90 (2a) SGB IX, ist festgeschrieben, dass der erweiterte Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht ab dem Tag der Beantragung der Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit gilt.

Laßt Euch nicht durch die besche..te Schreibweise täuschen ;-)
Was sich da Beamte in Ihrer Sprache ausgedacht haben ist schon sehr abenteuerlich beschrieben.

Gruß von der Seenixe

§ 90
Ausnahmen
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten nicht für schwerbehinderte Menschen,

1. deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht oder

2. die auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 beschäftigt werden oder

3. deren Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wird, sofern sie

a) das 58. Lebensjahr vollendet haben und Anspruch auf eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung auf Grund eines Sozialplanes haben oder

b) Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung nach dem Sechsten Buch oder auf Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus haben,

wenn der Arbeitgeber ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt hat und sie der beabsichtigten Kündigung bis zu deren Ausspruch nicht widersprechen.

(2) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, keine Anwendung, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist.

(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

(3) Der Arbeitgeber zeigt Einstellungen auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 unabhängig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen dem Integrationsamt innerhalb von vier Tagen an.
 
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