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Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung

Hallo Sachsblau!
Es ist mal wieder so gelaufen wie das in unserer Gesellschaft gang und gebe ist!"Klein und Hilfsbedürftig,einfach drauf hauen!"Ich habe für meinen Teil auch schon jegliche Hoffnung aufgegeben,daß ich in einem Sozialstaat lebe!Unter Sozialstaat verstehe ich nämlich was anderes.Da doch einwandfrei klar ist,daß man sich bei irgend welchen Ereignissen(meist durch Fehler von anderen,von denen meist unbeabsichtigt)die Gesundheit ruiniert hat,ist genau die Versicherung die für solche Sachen aufkommen muß,dann auf einmal nur daran interessiert zu schauen, daß sie nicht haftbar gemacht wird.
Ich kann ja die Versicherungen verstehen,daß die meinen es gibt vielleicht Leute die auf der "Schiene" für ihr Leben ausgesorgt haben wollen.Aber was ist mit denen die wirklich Hilfe brauchen?Die werden anscheinend mit solchen Leuten einfach über einen "Kamm geschert"!Es muß doch möglich sein,daß ein Arzt/Gutachter,nicht so von irgend welchen Organisationen beeinflußt wird(oder sich beeinflußen läßt),daß er nicht einwandfrei sagen kann,dieser Mann/Frau hat diese Krankheit und die ist auf diesen und jenen Vorgang zurück zu führen.Ich für meinen Teil,könnte jemand der Hilfe braucht nicht abweisen.Aber das ist anscheinend in unserer Gesellschaft(da alles nur um Geld geht) für manche Menschen anscheinend kein Problem mehr.Ich hoffe für jeden Menschen der so gewissenlos handelt,daß er irgens wann in den Spiegel schaut und sehen muß was für ein A...h er ist!Für mich ist das alles nur noch Verarsche,aber leider nicht von mir.Sonst würde ich an meinem Leben sofort was verändern!Das was da mit einem abgeht ist nur noch unmenschlich und für den der Hilfe braucht einfach nur demütigend.Denunzieren ist für mich auch ein Strafbestand,für unsere Gesellschaft(spez. Versicherungen) anscheinend nicht?
 
Hallo Sachsbalu,

ich würde dir dringen Raten weiter zu machen, wie du in dem als Zitat angeführten Urteil sehen kannst, ist bei dir noch was zu machen. Gebe dieses Urteil deinem Anwalt, der sollte Wissen, was nun zu tun ist.

Gruß Jürgen

Hallo Leute,

diesen Beschluss möchte ich euch nicht Vorinhalten:

1. Instanz Sozialgericht Ulm S 2 U 118/04 19.06.2006
2. Instanz Landessozialgericht Baden-Württemberg L 9 U 5997/06 14.04.2010
3. Instanz Bundessozialgericht B 2 U 145/10 B 21.09.2010 Sachgebiet Unfallversicherung

Auf die Beschwerde des Klägers werden der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Verletztenrente für die Zeit vom 1.8.2002 bis zum 23.5.2004. Das SG Ulm hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2006). Im Berufungsverfahren hat das LSG Baden-Württemberg dem Kläger mit Schreiben vom 16.3.2010 mitgeteilt, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG vorgesehen sei und hierzu bis zum 8.4.2010 Stellung genommen werden könne. Mit Schriftsatz vom 8.4.2010, per Fax am selben Tag beim LSG eingegangen, hat der Kläger der beabsichtigten Entscheidung widersprochen und eine weitere Beweiserhebung beantragt. Daraufhin hat das LSG mit einem den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.4.2010 zugegangenen Schreiben vom 8.4.2010 mitgeteilt, dass es auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens "bei den bisherigen Hinweisen verbleibt". Mit am 16.4.2010 zugestelltem Beschluss vom 14.4.2010 hat es die Berufung zurückgewiesen.

2

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger ua die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das LSG habe durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden, ohne zuvor erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

3

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG. Sie bezeichnet die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG iVm § 153 Abs 4 Satz 2 SGG) ergibt. Die Beschwerdebegründung enthält auch hinreichende Ausführungen dazu, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruhen kann.

5

Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör wegen Verstoßes gegen § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verletzt, wonach die Beteiligten vor Erlass einer Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG zu hören sind. Der Verstoß gegen diese Verfahrensvorschrift besteht darin, dass dem Kläger keine angemessene Frist zur Stellungnahme auf das gerichtliche Schreiben vom 8.4.2010 eingeräumt war.

6

Nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die mit dem Rechtsmittel angefochtene Entscheidung des SG kein Gerichtsbescheid (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG) ist. Die Beteiligten sind gemäß § 153 Abs 4 Satz 2 SGG vorher zu hören. Diese Anhörungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots rechtlichen Gehörs, dem nur Genüge getan ist, wenn den Beteiligten Gelegenheit sowohl zur Äußerung von etwaigen Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter) als auch zur Stellungnahme in der Sache selbst eingeräumt wird (BSG vom 27.8.2009 - B 13 RS 9/09 B - Juris RdNr 12 mwN).

7

§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG schreibt nicht vor, dass das Gericht eine Frist zur Stellungnahme zu bestimmen hat und welche Frist zumindest einzuräumen wäre. Weist es erstmals auf die Absicht hin, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, muss eine Anhörungsfrist allerdings so bemessen sein, dass dem Betroffenen ausreichend Zeit zur Einholung rechtlichen und ggf medizinischen Rats sowie zur Abfassung seiner Äußerung bleibt (BSG vom 12.2.2009 - B 5 R 386/07 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 7 RdNr 15). Macht ein Beteiligter von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch, ist das Berufungsgericht nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG verpflichtet. Es braucht insbesondere nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird. Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss aber dann ergehen, wenn nach einer (ersten) Anhörungsmitteilung weiter vorgetragen und ein förmlicher Beweisantrag gestellt wird, das Berufungsgericht gleichwohl unter Würdigung des neuen Vorbringens an seiner Absicht festhalten will, über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem Beweisantrag nicht nachzugehen (BSG vom 27.8.2009 aaO RdNr 13 mwN). Anhörungsmitteilungen iS des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG müssen für die Beteiligten unmissverständlich sein. Aus ihnen muss unzweifelhaft hervorgehen, dass nicht nur auf die Absicht, im Wege des Beschlusses ohne mündliche Verhandlung über die Berufung zu entscheiden, hingewiesen wird, sondern auch Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden soll. Erscheint aus der objektiven Sicht eines sorgfältig handelnden Beteiligten die Möglichkeit zur weiteren Stellungnahme nicht ausgeschlossen, muss hierfür eine ausreichende Zeit zur Verfügung stehen.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob auf den Schriftsatz des Klägers vom 8.4.2010 eine weitere Anhörungsmitteilung zu ergehen hatte. Es kann auch offen bleiben, ob das LSG mit seinem Schreiben vom selben Tag eine erneute Gelegenheit zur Äußerung einräumen wollte. Aufgrund der Mitteilung, dass es "bei den bisherigen Hinweisen verbleibt", konnte der Kläger jedenfalls davon ausgehen, dass das LSG nicht nur an der beabsichtigten Verfahrensweise, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, festhalten, sondern zudem entsprechend dem früheren Hinweis die Möglichkeit zur (erneuten) Stellungnahme gewähren wollte. Hierfür stand dem Kläger keine angemessene Äußerungsfrist zur Verfügung. Welche Frist vorliegend als angemessen zu gelten hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Von einer angemessenen Äußerungsfrist kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten der angegriffene Beschluss - wie hier - bereits acht Tage nach dem Ausstellungstag des Anhörungsschreibens dem Beteiligten zugeht.

9

Das angefochtene Urteil kann auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Anhörung noch Gründe vorgetragen hätte, die dem LSG zumindest Veranlassung gegeben hätten, seinem Vortrag weiter nachzugehen, und dass es - ggf auch nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - aufgrund neuer Erkenntnisse zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

10

Angesichts dieses Verfahrensmangels können die vom Kläger außerdem erhobenen Rügen dahingestellt bleiben.

11

Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Der Senat macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.


LG Jürgen
 
Hallo miteinander,

ganz herzlichen Dank für Eure Antworten, Eure Anteilnahme und die hilfreichen weiterführenden Informationen. (Das DANKE über das System folgt nach, wenn ich wieder bewerten kann.)


Hallo Machts Sinn,
vielen Dank für das Heraussuchen der Urteile - das hilft mir gut und ergänzt die von mir gefundenen.
Allerdings würde mich interessieren, ob es irgendwo was Allgemeingültiges gibt, dass der Richte z.B. grundsätzlich NICHT per Gerichtsbescheid entscheiden darf, wenn eine oder beide Seiten damit nicht einverstanden sind. Gibt es so etwas?


Hallo Mute,
ich bin mir sicher, dass es viele hier genau so sehen wie Du, nicht zuletzt wegen ihrer eigenen schlechten Erfahrungen mit unserem (Un-) Rechtsstaat. Fast wünscht man sich, an dem Unfall selbst Schuld zu sein. Dann würde man sich nicht immer wieder in den Gedanken verfangen, dass man vollkommen unschuldig in die ganze Sache geschlittert ist - man wurde aus dem bisherigen guten Leben gerissen, kaum etwas geht noch, man steht ohne Geldleistungen da und muss auch noch dafür kämpfen, um zu seinem Recht zu kommen...und das Ganze mit unsicherem Ausgang und den ständigen nervlichen und kräftemäßigen Zerreißproben... Das ist einfach nur krank dieses System...


Hallo Juergen,
ich danke Dir sehr.
Mein Fall ist etwas anders gelagert, aber ans Aufgeben denke ich (noch) nicht. Die Urteile zeigen mir, dass es lohnt, dagegen anzugehen. Allerdings finde ich es erschütternd, dass die Richter (sicher nicht alle, aber einige) nichtmal den Willen haben, die Sache aufzuklären und die Parteien zu hören. Das ist wie mit den Ärzten, die HWS-Verletzungen nicht sehen wollen...
Ihr Verhalten sorgt letztlich dafür, dass die Verfahrensdauer überlang wird. Aus meiner Sicht haben die Gerichte in vielen Fällen keinen Grund zum Jammern, dass das so ist, denn sie sorgen mit ihrer Arbeitsweise zum Teil selbst dafür...


Hallo @all,
ich weiß, dass einige HWS´ler hier erfolgreich waren mit ihren Klagen bzgl. Verletztengeld trotz ähnlich schwieriger Beweislage. Ich würde mich gern mit Euch austauschen. Ihr könnt mir aus Eurer Sicht bestimmt gute Tipps geben, worauf zu achten ist und was bei Euch letztlich zum Durchbruch geführt hat. Ich selbst fühle mich momentan gesundheitlich nicht in der Lage, viel zu tun und mein Anwalt ist zumindest mitverantwortlich an dem Ausgang der Klage und für mich keine Unterstützung.
Würde mich über Unterstützung sehr freuen - Kontaktaufnahme gern per PN. Und besten Dank vorab dafür.


Allen einen erfolgreichen und guten Tag.
Viele Grüße
sachsblau
 
Hallo Shammy,

vielen Dank für die Links zu den Ausführungen im Netz. Die sind ganz sicher nicht nur für mich sehr hilfreich.


Beste Grüße
sachsblau
 
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