Hallo Kuckuk!
Mir ist nicht bekannt, ob es für die Forderung nach einem (z.B.) weiblichen Gutachter eine rechtliche Grundlage gibt. Hierher gehört lediglich eine Portion Selbstbewußtsein und die konkrete Forderung - sonst gibt's eben nichts zu sehen (habe ich ja geschrieben!). Das Durchsetzen meiner Belange mußte ich auch erst lernen - bin leider zur unbedingten Höflichkeit erzogen worden. Ich sage Dir aber: Es geht auch ohne und oft auch besser!
Zur Akteneinsicht in die
Krankenkassenakte und damit in die MdK-Stellungnahmen u.s.w.: Ich habe zuletzt einen Termin telefonisch vereinbart und zwar so, wie es mir paßte! Da die Krankenkassen tagsüber lange Öffnungszeiten haben, sollte das kein Problem sein! Soweit ich mich erinnere, lag die gesamte Akte noch in der selben Woche komplett gebündelt und bereit zur Einsicht vor. Falls man Dir Schwierigkeiten bei der mündlichen Absprache machen sollte (Argument ist gerne ein angebl. Einsichtsverbot lt. MdK), beantrage Dein Vorhaben schriftlich mit einer kurzen Frist (vielleicht 1 Woche für's Zusammenstellen) und richte das Schreiben an den Geschäftsstellenleiter. Natürlich mit Hinweis auf Deine Rechte nach § 25 SGB X und ggf. auf deren vorangegangene Verweigerung.
Was die MdK-Gutachterin mit ihrer Wortwahl meinte, kann ich Dir leider auch nicht übersetzen: Sieh Dir die Akten an, möglicherweise gibt es dort eine ausführlichere Erklärung zu Deiner
Nichteinsatzfähigkeit! Ansonsten fragen - fragen kostet nichts! Auch wenn die Sachbearbeiter ihre Augen verdrehen, ich bleibe lästig!
Was zwischen Deiner Krankenkasse (GKV) und dem MdK besprochen wurde, wird m.E. nicht unbedingt Teil Deiner Akte sein! Da es sich Deiner Einschätzung nach um unschöne Vorgänge handelt, wird es bei einer telefonischen Absprache geblieben sein. Manchmal kann man zwischen den Zeilen lesen oder man stößt auf unlogische und/oder halbe Bearbeitungen, die sich aber von selbst erklären, wenn man sich an den Verlauf bis dahin erinnert. Man kann erkennen, warum eine Bearbeitung eine bestimmte Entwicklung genommen hat, ohne daß es belegt ist!
Die Kommunikation zwischen den
Krankenkassen und dem
Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MdK) ist ausdrücklich vorgesehen und passiert leider auch heimlich oder unheimlich! Hier bist Du gefordert: Akteneinsicht und alles kopieren! Wenn Du bei dieser Gelegenheit allerdings Unterlagen findest, die dort nicht sein dürften, hast Du die Möglichkeit, Dich entsprechend zu wehren. Hierzu hattest Du Dich ja bereits geäußert.
Sozialgesetzbuch 10 - SGB X:
Eine Übermittlung von Sozialdaten darf erfolgen, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder Du zuvor ausdrücklich eingewilligt hast (§ 67d Abs. 1 SGB X). In den §§ 67 (e) bis 77 SGB X findet sich eine Vielzahl von Regelungen, die eine Übermittlung an andere (öffentliche) Stellen erlauben.
Hier z.B.:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/10/index.php?norm_ID=1006700
ab
§ 67 und dann weiter über den Menüpunkt *§§ Übersicht bis
§ 77.
Ich hoffe, ich habe alles bedacht und Du kommst ein Stück weiter.
Grüße von
Ingeborg!