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"Erpressung" durch das SG?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas muppet
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

muppet

Erfahrenes Mitglied
Hallo zusammen,

nach meiner Weigerung und ausführlichen Erklärung, warum ich nicht zu dem Gerichtsgutachter gehen werde, wirft das Sozialgericht mir jetzt Rechtsmissbrauch vor.
Das Gericht will eine endgültige schriftliche Erklärung von mir,obwohl ich ausführlich erklärt habe, dass ein Neurologe keine PTBS diagnostizieren kann, und dass die Uniklinik, die mir vorher ein für mich positives und wissenschaftlich begründetes Gutachten im Auftrag der BG erstellt hat, deutlich qualifizierter ist.
Wenn ich nicht zu dem Gutachter hingehe, muss ich die Kosten für das Gutachten tragen. Das ist ja wohl ein Witz! Wie kann ich die Kosten dafür tragen, obwohl das Gutachten noch nicht mal terminiert war?
Wenn ich nicht hingehe, sagt mein Anwalt, dass ich auf jeden Fall in allen Instanzen verlieren werde.
Da aber die Gefahr einer Retraumatisierung bei dem Gutachten sehr hoch ist (diese Stellungnahme meiner behandelnden Therapeutin liegt auch dem Gericht vor) kann ich dort wirklich nicht hingehen. Seit dem SG verfahren bin ich nur noch bedingt arbeitsfähig, habe Selbstmordgedanken und ich muss irgendwie durchhalten, denn mein Arbeitsvertrag ist nur befristet und es entscheidet sich in nächster Zeit, ob er verlängert wird. Ich kann nicht mehr.

Viele Grüße,

muppet
 
Hallo muppet,

den
obwohl ich ausführlich erklärt habe, dass ein Neurologe keine PTBS diagnostizieren kann, und dass die Uniklinik, die mir vorher ein für mich positives und wissenschaftlich begründetes Gutachten im Auftrag der BG erstellt hat, deutlich qualifizierter ist.

Jaua, du musst schon treffende Gründe vorweisen
z. B. wegen Besorgnis der Befangenheit, fachliche Eignung usw.

Viele Neurologen sind auch Psychiater, wie sieht es bei deinem Gutachter aus?

Wenn ich wirklich "nur" Neurologe ist, kann er s. u. Tätigkeit dies nur
Begutachten bzw. weitere Zusatzgutachten empfehlen.

Ich würde mich nicht so verschließen, du kannst ja immer noch ggf.
eine fehlende Amtsermittlung rügen, ein § 109 SGG Gutachten einforden, oder
z. B. bei einem negativen Gutachten, dass Gutachten mit dem Hinweis auf dein UNI Gutachten zerflügen.

dein
Da aber die Gefahr einer Retraumatisierung bei dem Gutachten sehr hoch ist (diese Stellungnahme meiner behandelnden Therapeutin liegt auch dem Gericht vor) kann ich dort wirklich nicht hingehen.

Warum kann du da nicht hingehen?

Weil du deinen Willen durchsetzten möchtest und wenn du ihn nicht durchsetzen kannst, kommen wieder verstärkt Symtome auf?


Tipp: s. u. Begleitperson mitnehmen (vorher anmelden)


Was macht ein Neurologe und Psychiater?

http://www.nervenarztpraxis-erfurt.de/Neuro.htm

http://www.nerven-bochum.de/psychiater.htm

http://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.de/npin/show.php3?id=51&nodeid=


Thema Begleitpersonen

die „Rechtfertigungslast”
gegen eine Begleitp. liegt auf Seiten des Sachverständigen und nicht auf Seiten des Klägers. Der Sachverständige muss also belastbare Gründe für
seine Weigerung vorbringen, nicht dagegen der Kläger für sein
Beharren auf der Mitnahme einer Begleitperson.

Info:
http://www.abekra.de/Recht/PatientInnen_Versichertenrechte/umg 4_2006-Tamm.pdf


Grüße

Siegfried21
 
SG Gutachter

Hallo Siegfried,

ich habe ausführlich ausgeführt, warum eine Qualifizierung fehlt. Dieser Gutachter hat auch beruflich keine Erfahrung mit psychischen Erkrankungen.
Die Gefahr einer Retraumatisierung sieht mein Therapeut.
Eine Begleitperson darf ich nicht mitnehmen, wurde vom gericht so bestimmt.

Viele Grüße,

muppet
 
Recht auf Mitnahme einer Begleitperson zu ärztl. Gutachten

Hallo Muppet,
aus nachfolgendem Bericht und Urteil geht hervor, dass ein Gutachter das Beisein einer Begleitperson während des Gutachtens nicht verweigern darf:

www.abekra.de/Recht/PatientInnen_Versichertenrechte/umg%204_2006-Tamm.pdf

Der Beschluss des LSG bestätigt obergerichtlich, dass ein Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Mitnahme einer Vertrauensperson zur ärztlichen Begutachtung im sozialgerichtlichen Verfahren hat.
Zudem stellt der Beschluss klar, dass die „Rechtfertigungslast” auf Seiten des Sachverständigen liegt und nicht auf Seiten des Klägers. Der Sachverständige muss somit belastbare Gründe für seine Weigerung vorbringen, nicht der Kläger für sein Beharren auf Mitnahme einer Begleitperson.

Ich würde das Gericht bitten, die Gründe für die Nichtzulassung meiner Begleitperson mitzuteilen.
Auch würde ich zum Gutachter gehen und meine Begleitperson mitnehmen. Dass der GA ggf. fachlich ungeeignet ist, hast Du hoffentlich dem Gericht (und nicht nur dem Anwalt) mitgeteilt.
Lehnt auch der GA die Begleitperson ab, frage warum. Du hast dann einen Zeugen für die Ablehung der Begleitperson und für den Grund der Ablehung und kannst anschließend gegen das GA vorgehen. Ob von Erfolg gekrönt, sei dahingestellt, aber mir scheint, Du hast keine andere Wahl. Wie gesagt, meine persönliche Meinung dazu.
Gruß Inka
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo muppet,

dein
ich habe ausführlich ausgeführt, warum eine Qualifizierung fehlt.
Dieser Gutachter hat auch beruflich keine Erfahrung mit
psychischen Erkrankungen. Die Gefahr einer Retraumatisierung
sieht mein Therapeut.
Eine Begleitperson darf ich nicht mitnehmen, wurde vom gericht
so bestimmt.

Ja, dann kann er eben nur ein neurologisches
Gutachten erstellen bzw. zwar auch fachübergreifend seinen Senf
abgeben, aber es bleibt ein neurologisches Gutachten. (siehe was
macht ein Neurologe)


Warum soll es bei einem Neurologen zu einer Retraumatisierung kommen?

Reißt er dir den Kopf herunter- ist er für seine negativen
Gutachten bekannt oder sagt er dir ggf. ins Gesicht "simulant aggravationär":eek:

Bitte um Antwort?



Thema Begleitperson:

Beistände- bei Begutachtungen - aus richterlicher Sicht

Info-Quelle:
http://www.medsach.de/MEDSACH-2007-...licher-Sicht,QUlEPTE4NDkzNCZNSUQ9MzAwMDk.html


Es gibt natürlich auch Ausnahmen, in dem ich die Mitnahme von Begleitpersonen gerade im Neuro/Psychiatrisch/Psychologischen Bereich ablehne.


Grüße

Siegfried21
 
Hallo muppet,

Ich möchte nicht anmassend sein, aber ich finde dein verhalten etwas überzogen.
Sei nicht so stur und vor allem so voreingenommen und geh da hin!
Jeder Aussenstehende und dein Rechtsbeistand rät dir dazu daran teilzunehmen. Hier musst du wirklich deinen eigenen Standpunkt nochmal überdenken!
Oder was willst du erreichen? Bist du evt. So schwer traumatisiert, dass du infolge schon schwere persoenlichkeitsveraenderungen hast?
Überlege dir die Tragweite deiner Sturheit.
 
Falscher Gutachter

Hallo Muppet,

noch eine kurze Anmerkung zu Deinem Anliegen.
Ich kann verstehen, dass Du Dich sträubst, zu einem vom Gericht bestimmten Gutachter zu gehen.
Sollte das Gericht auf Deine Veranlassung hin einen GA einer anderen Spezialisierung bestimmen, so wird das auch kaum ein unabhängiger GA sein. Ich möchte denjenigen sehen, der von einem Gerichtsgutachter seriös begutachtet wurde. Die Versicherungen wollen sparen und anders als praktiziert geht es m.E. nicht. Welcher Unfallgeschädigte etwas erreichen will, der muss kämpfen, zumindest in der Mehrzahl. Also kämpfe, gib nicht von vornherein auf, indem Dir angelastet werden könnte, dass Du ggf. Deine Mitwirkungspflicht (oder was auch immer) verweigerst.
Ggf. kannst Du das GA schon aus dem Grund anzweifeln, weil es nicht vom entsprechenden Fachmann erstellt wurde und keine Begleitperson zugelassen wurde.
Gruß Inka
 
Hallo Muppet,

es gibt gewisse "Spielregeln", welche man vorm Sozialgericht einhalten muss. Dazu gehört auch, dass man einen weiteren Gutachten aufsuchen muss, wenn dieses vom Gericht verlangt wird.

Ich verstehe dich durchaus, dass du an einem Gutachten festhalten willst, welches zu deinen Gunsten erstellt wurde. Nur hat die gegnerische Seite (ich weiß bei dir nicht, ob nun BG oder andere Versicherung), nicht mit diesem Gutachten einverstanden zu sein.

Daher ist nun das Gericht gefragt, einen Gutachter zu bestimmen, damit "neutral" begutachtet wird.

Wie bei jedem anderen Gutachten kannst du natürlich beantragen, eine Begleitperson mitzunehmen.

Für dich sollte es zunächst keine Rolle spielen, mit welcher medizinischen Fachrichtung der Gutachter angegeben wird. Eine klare Abgrenzung zwischen Neurologie und Psychatrie gibt es nicht. Beide Bereiche greifen ineinander über.

Zu deinen Vorurteilen, dass dich ein Neurologe nicht begutachten kann, lies dir bitte mal folgendes durch:

http://www.technodoctor.de/ptbsborderline.htm

Viele Grüße

Derosa
 
Man kann natürlich das Gutachen - oder besser mutmaßliche "Schlechtachten" dann hinterher anfechten, mit eben der Begründung, dass die Kompetenz zur Begutachtung fehlte, das muss man dann natürlich begründen... eigentlich verstehe ich das Sozialgericht in deinem Fall nicht. Sie müssen sich ja sehr sicher sein, dass es keinen Grund geben könnte, das Gutachten anzufechten - dann müssten sie dir auch die Qualifikation des Gutachters explizit benennen können... ansonsten würde ich versuchen, das Gericht wegen Verschleppung zu belangen, wenn es einen Gutachter beauftragen will, von dem klar ist (deiner zu begründenden Ansicht nach), dass es sowieso für die Katz sein wird und das Verfahren nur unnötig in die Länge ziehen wird, weil danach noch eine Begutachtung nötig wird.

Ich drück dir die Daumen!
Meli
 
Hallo,

einer Begutachtung durch einen fachinkompetenten Gutachter muss ich mich nicht stellen!


Die Verweigerung der Begutachtung darf weder durch die Verwaltung (BG), noch durch das SG nachteilig ausgelegt werden.

Ein Tipp: Wer sich mit psychologischen oder psychiatrischen Gutachten auseinander setzen muss, sollte hierzu die entsprechenden Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften lesen. Hier gibt es z. B. „Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für psychotherapeutische M edizin (DGPM) in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) zur ärztlichen Begutachtung der Psychosomatik und psychotherapeutischen Medizin – Sozialrechtsfragen sowie zur posttraumatischen Belastungsstörung“ .




Gruß
ht5028
 
Hallo,

ich denke schon das es nachteilig ausgelegt weden kann, da man ja eine Mitwirkungspflicht hat.

Des weiteren wird dann eh ein Gutachten nach Aktenlage durch das Gericht erstellt, ob dieses besser ist bezweifel ich stark.

Also Ich würde schon versuchen das Gutachten zu machen , danach kann man es immer noch angreifen und 2. bleibt einem ja auch noch ein Gutachten nach § 109 SGG wenn beide Gutachten abweichen.

Der Richter wird es sicherlich sanktionieren bzw nachteilig auslegen, da er ja angeblich seine Amtsermittlung nicht durchführen kann.
Und 2. ist ja leider der Geschädigte in der Beweispflicht....hieran könnte es natürlich auch scheitern

Gruss
 
Hallo,

ein Gutachten eines inkompetenten Gutachters darf weder von der Verwaltung noch vom Gericht verwertet werden. Das gilt ebenso für ein Gutachten nach Aktenlage. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf ein derartiges, so sind die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§128 Abs. 1. Satz 1 SGG) überschritten. Dann liegt ein Verfahrensfehler vor.

Lasst Euch doch nicht permanent Angst machen! Muppet verhält sich vollkommen richtig, wenn diese sich dieser Begutachtung verweigert.

Was mit einem derartigen Gutachten erreicht werden soll, liegt doch klar auf der Hand.

Gruß
ht5028
 
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