• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

drohende Entmündigung

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo,

jetzt scheine ich mir am LSG wirklich Feinde gemacht zu haben, denn dort wird gerade die ganz große Keule geschwungen, was mich im Moment doch wirklich schockt:

Das LSG hat Termin zur mündlichen Verhandlung für insgesamt 4 Verfahren angesetzt. Darauf hin beantragte ich Vertagung unter Hinweis, dass ich wegen der kognitiven Einschränkungen und des Schmerzsyndroms nicht in der Lage bin mich so lange konzentrieren zu können und habe als Nachweis die gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das Gutachten der DRV beigefügt und bekam heute folgendes Schreiben:

"Eine Vertagung kommt nur in Betracht, wenn Sie erklären, dass Sie -unabhängig von der Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens- in jedem Fall weiterhin eine mündliche Verhandlung für erforderlich halten und auch selbst an einer solchen teilnehmen möchten. Dabei ist schon jetzt darauf hinzuweisen, dass die bisher vorgelegten Unterlagen keineswegs ausreichen, eine Verhinderung der Teilnahme am Termin zu begründen. Sollten Sie weiterhin an ihrem Vertagungsantrag festhalten, bitte ich um Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass Sie unfähig sind, den Verhandlungstermin wahrzunehmen.

Sollten Sie sich aus gesundheitlichen Gründen jedoch überhaupt nicht mehr in der Lage sehen, Rechte wahrzunehmen, stünde schon ihre Prozessfähigkeit in Frage. In diesem Fall sollte die Bestellung eines Betreuers in Erwägung gezogen werden.

Jedenfalls verbleibt es bei dem anberaumten Termin."


Ich sammle mich noch ein bischen und hoffe auf reichlich input von euch allen....

Gruß
tamtam
 
Hallo tamtam,
ich weiß gar nicht was ich dazu sagen soll, dass ist so ungeheuerlich da fehlen mir die Worte.

Da zweifelt das Gericht auch die von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten an und will dich auf diesem Wege beeinflussen.
Hast Du einen Rechtsbeistand der dich beraten kann?
Das kann doch nicht wahr sein das unser Rechtssystem so mit seinen Bürgern umspringen kann.
Ich wünsche dir viel Glück und Kraft.
LG Wolfgang
 
Hallo,

kannst du dir nicht ein Schreiben vom Amtsarzt ausstellen lassen, dass du dich nur eine bestimmte Zeit konzentrieren kannst :rolleyes:? Dann scheint es doch keine Probleme mit der Vertagung zu geben?

Ansonsten bin ich auch sprachlos, wie schnell das Gericht eine Entmündigung in Erwägung zieht! Unmöglich!

Viel Erfolg und trotzdem noch schöne Feiertage!

Rudinchen
 
Hallo tamtam,

das ist ja krass! Leider habe ich keinen Tipp für Dich, außer vllt. bei Deinem Anwalt nachfragen, was für Möglichkeiten Du hast! Aber bitte nicht entmündigen lassen!

VG und Kopf hoch:)!
Santafee
 
Hallo tamtam,

wenn ich Dich richtig interpretiere, Zitat: "Sollten Sie sich aus gesundheitlichen Gründen jedoch überhaupt nicht mehr in der Lage sehen, Rechte wahrzunehmen, stünde schon ihre Prozessfähigkeit in Frage. In diesem Fall sollte die Bestellung eines Betreuers in Erwägung gezogen werden" Zitatende. Nur wenn Du generell gesundheitlich nicht mehr in der Lage wärest, könnte dies zutreffend sein. Aber das bist Du ja nicht. Du bist wegen deinen kognitiven Einschränkungen und wegen des Schmerzsyndroms gesundheitlich gehindert - einem solch langen Gerichtstermin zu folgen - indem 4 Verfahren mündlich verhandelt werden sollen. Das bedeutet aber nicht, dass Du nicht prozessfähig wärst.

Das Verhalten deines LSG kenne ich auch. Mich hat der für uns Vorsitzende Richter des LSG auch per Telefonat genötigt, ihm am selben Tag noch ein ärztliches Attest vorzulegen, dass meine Frau an der Verhandlung des nächsten Tages aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könnte.

Dies ist Nötigung per Exelence, ändert aber nichts an der prozessleitenden Verfügung des erkennenden Gerichtes. An der kommst Du nicht vorbei. Mit dieser Verfügung dokumentiert das Gericht seine Allmacht. Lass Dir deshalb amtsärztlich bescheinigen, dass Du aus gesundheitlichen Gründen - eben wegen deiner kognitiven Einschränkungen und wegen des Schmerzsyndroms - nicht in der Lage bist, an einem Vormittag, solch einer physichen wie psychischen Belastung dich auszusetzen. Denn wenn Du gesundheitlich eingeschränkt bist, bist Du trotzallem prozessfähig. Das Gericht ist gehalten, auf deine konkrete gesundheitliche Situation einzugehen. Das machen die in der Regel nicht, aber irgendeiner muss Ihnen doch mal die Grenze aufzeigen. Berufe Dich hier auf dein informationelles medizinisches Selbstbestimmungsrecht.

Gruss
kbi1989
 
hi,
tam, tam

starker tobak!
aber egal:
das gericht macht, was es will!
DAGEGEN. musst du dich wehren!
wenn du es soooo durchgehen lässt,?...
bin i.augenblick beim bvg.
werde mal berichten, wie es ausgeht.
egal :
positiv oder negativ.
aber nur negatives zu schreiben, ist mehr als frustierend.
trotzdem, schöne ostern!
lg
pussi
 
Hallo tam tam

Die Entmündigung kann nur von einem Richter für Vormundschaftsrecht vorgenommen werden.
Dies ist ein aufwendiges Verfahren und wird nicht voreilig eingeleitet.
Dazu braucht es erst einen Antrag mit genauen Diagnosen und Gründen.

Was Dir geschrieben wurde ist nur Angstmache.
Hast Du einen Rechtsanwalt?
Was sagt der dazu?
Bring ein amtsärztliches Attest und warte ab was dann passiert.
Auf Fairness und eine menschenwürdige Behandlung darf man sich keine Hoffnung machen,auf Gängeleien und Schikanen kann man sich getrost verlassen.
Weit haben wir es gebracht im demokratischen Deutschland.

Alles Gute
michisma
 
Hallo michisma,

das mit der Bestellung eines Betreuers für tamtam und die darauffolgende Deutigung von tamtam wegen einer Endmündigung durch das erkennende LSG ist folgendermassen zu deuten:

Ob zukünftige Eingaben eines an krankhaftem Querulantenwahn leidenden Klägers von dem Gericht, bei dem der Zustand des Klägers gerichtsbekannt ist, überhaupt noch bearbeitet werden müssen oder ohne Bearbeitung weggelegt werden können, bleibt hier offen.


Querulantenwahn:

Der Querulantenwahn (Paranoia querulans) ist eine Sonderform des Wahns. Es handelt sich dabei um eine ernsthafte psychopathologische Symptomatik. Betroffene verlieren wahntypisch ihre Einsichtsfähigkeit, Ursachen können verschiedene sein.[1]

Personen, die unter Querulantenwahn leiden, sind der Überzeugung, dass sich alle öffentlichen Instanzen und andere Beteiligte – beispielsweise die eigenen Anwälte, Richter, aber auch Verwandte und Bekannte – gegen sie verschworen haben und suchen deshalb Abhilfe im ständigen Anrufen weiterer Gerichte, Behörden und Institutionen.[2] Niederlagen, beispielsweise vor Gericht, können auf Grund des Wahns nicht objektiven Umständen zugeordnet werden; der Kranke lebt in der Gewissheit, im Recht zu sein und dieses auch gegen alle Widerstände durchsetzen zu müssen.[3] Er verkennt die Diskrepanz zwischen formellen Recht und individueller Gerechtigkeit.[4]

Er führt etwa exorbitant viele Prozesse, wobei Gegner jedermann sein kann.[5] Häufig fühlt er sich auch zum Kampf gegen "das ganze System" berufen.[6] Geradezu mechanisch knüpft er aus dem Ende eines Prozesses den Beginn eines neuen; er sieht den Prozessstoff gerade auch in dem beendeten Verfahren, wobei er Rechtsmittel einlegt oder einzulegen versucht, oder gar einen davon unabhängigen Prozess beginnt. Der Betroffene verfasst Schriftsätze gern selbst, die regelmäßig deutlich länger als nötig sind. Schriftsätze neigen zur Unübersichtlichkeit, der Sachferne und gar der Überflüssigkeit; Betroffene arbeiten häufig mit Unterstreichungen und Randbemerkungen, wiederholen sich und äußern Beleidigungen.[7] Zwar zeichnen sich Erkrankte regelmäßig nicht durch unterdurchschnittliches intellektuelles Vermögen aus, dennoch sind Prozesshandlungen oft weder insgesamt, noch für den individuellen Prozess vorteilhaft - der Betroffene ist nicht zuletzt vor sich selbst zu schützen.[8] Gleichwohl geht es ihnen nicht um das Obsiegen im Einzelfall, das Prozessieren ist zum reinen Selbstzweck geworden, es gehört wird zum "abartigen Lebensinhalt".[9] Teilweise fokussiert er seinen Zorn gegenüber einem Betroffenen; die Intensität mag nach einem Schlüsselerlebnis überproportional zunehmen.[10] Der Betroffene wartet auf die Gelegenheit, durch Projektion anderen Das zurück zu geben, was ihnen selbst wiederfahren ist.[11]

Die Schuldfähigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches kann bei an Querulantenwahn erkrankten Personen eingeschränkt oder ganz aufgehoben sein. In einem Zivilprozess fehlt dem Betroffenen u. U. die Prozessfähigkeit, so dass er ohne Betreuer weder klagen noch verklagt werden könnte.

Veröffentlicht durch Urteil des VGH Kassel, NJW 1968, 70 ff.

Prozeßabweisung bei Geschäftsunfähigkeit wegen Querulantenwahns VwGO §§ 62 Abs. 1, 121, 188 Abs. 2; BGB § 104 Abs. 2; ZPO § 57

a) Wer nicht an einer gesteigerten rechthaberischen Verbohrtheit, die sich noch im Rahmen der Gesundheit hält, sondern an einem krankhaften Querulantenwahn leidet, ist in diesem Bereich partiell geschäftsunfähig und damit auch partiell prozeßunfähig.

b) Daß jemand prozeßunfähig ist, kann (ausnahmsweise) ohne Zuziehung eines Psychiaters vom Gericht festgestellt werden, wenn die aggressive Intensität, die ungezügelte Art und der riesige Umfang der Prozeßführungstätigkeit die krankhafte Störung der Geistestätigkeit offenbar werden lassen.

c) Wer die bundesdeutsche Rechtspflege laufend mutwillig und rechtsmißbräuchlich in Anspruch nimmt, dessen Klage verfällt der Prozeßabweisung.

d) Keine Bestellung eines Vertreters für einen prozeßunfähigen Querulanten, bei dem das rechtsmißbräuchliche Prozessieren zum Selbstzweck und zum abartigen Lebensinhalt geworden ist.

e) Ob zukünftige Eingaben eines an krankhaftem Querulantenwahn leidenden Klägers von dem Gericht, bei dem der Zustand des Klägers gerichtsbekannt ist, überhaupt noch bearbeitet werden müssen oder ohne Bearbeitung weggelegt werden können, bleibt hier offen.

Soviel zu den prozessualen Möglichkeiten deutscher Gerichte wenn Kläger versuchen mit Hilfe des Gerichtes Recht zugesprochen zu bekommen. Man glaubt nicht was da an Aberwissigem auf einen zukommen kann.

Aus prozessualen Gründen wäre deshalb tamtam anzuraten, sich amtsärztlich untersuchen zulassen, damit das Gericht keine weitere Handhabe mehr hat.

Gruss
kbi1989
 
Hallo tamtam,

darf man in Erfahrung bringen, was Du gedenkst zu unternehmen in Bezug auf die Vertagung der Zusammenlegung der 4 Verfahren vor dem LSG?

Gruss
kbi1989
 
Hallo,

ich habe mich dazu entschieden es darauf ankommen zu lassen und werde mich auf folgenes Urteil berufen:


BSG - Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R

1. Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar.


2. Wird jedoch ein Terminsverlegungsgrund geltend gemacht oder beantragt, den Termin zu verlegen und folgt das Gericht dem nicht, so verstößt es gegen den Rechtsanspruch auf rechtliches Gehör.


Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers sowie darüber, ob bei
ihm eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt.
Auf Antrag des Klägers stellte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 24. Juni 1997 einen GdB von 50 fest,
verneinte jedoch das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im
Straßenverkehr (Merkzeichen "G"). Auf dessen Widerspruch stellte der Beklagte den GdB unter der
Bezeichnung "schwere neurotische Störung" mit 80 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück
(Widerspruchsbescheid vom 10. November 1998). Mit Gerichtsbescheid vom 18. August 2000 wies das
Sozialgericht Koblenz (SG) die Klage ab. Dagegen legte der Kläger beim Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz (LSG) Berufung ein. Seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das LSG
wegen mangelnder Erfolgsaussicht ab. Auf die gerichtliche Anfrage, ob er mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden sei, erklärte der Kläger im Februar 2001, dass er auf einer mündlichen
Verhandlung bestehe, weil er in dieser Sache auch zu Wort kommen wolle. Nachdem er die Ladung zu dem
auf den 5. September 2001 anberaumten Termin erhalten hatte, teilte der Kläger dem LSG am 29. August
2001 unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28. August 2001 mit, er sei sehr krank. Am 5.
September 2001 verhandelte das LSG in Abwesenheit des Klägers und wies dessen Berufung durch Urteil
zurück, weil weder ein höherer GdB noch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" gegeben seien.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger vor allem, das LSG habe gegen den Grundsatz der
mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) verstoßen und damit sein Grundrecht auf
rechtliches Gehör (Art 103 Grundgesetz <GG>) verletzt. Er habe an der mündlichen Verhandlung vor dem LSG
am 5. September 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Da dem LSG dies sowie sein
zuvor geäußertes Interesse an einer mündlichen Verhandlung bekannt gewesen seien, hätte es den
anberaumten Termin aufheben und auf einen späteren Zeitpunkt verlegen müssen. Auf diesem
Verfahrensfehler beruhe das angefochtene Urteil, denn seine abschließende Auffassung habe nicht darin
einfließen können. Eine erfolgreiche Berufung habe sich vor allem deshalb nicht ausschließen lassen, weil
seine massiven psychischen Störungen - auch unter Zuhilfenahme von medizinischen Sachverständigen - zur
Zuerkennung eines höheren GdB sowie des Merkzeichens "G" hätten führen können.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5. September 2001 sowie den Gerichtsbescheid des SG Koblenz
vom 18. August 2000 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. Juni 1997 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 1998 zu verurteilen, bei ihm einen Grad der
Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Merkzeichens "G" festzustellen.


Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er trägt vor: Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens könne dem Klageanspruch nicht stattgegeben
werden. Allerdings liege der gerügte Verfahrensfehler vor.



Entscheidungsgründe
Die Revision ist iS der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Wie der Kläger
zutreffend gerügt hat, ist das angefochtene Urteil verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen und beruht hierauf
auch.
Das LSG hat gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs 1 SGG) verstoßen und damit
zugleich das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt. Allerdings
hat das LSG zunächst ordnungsgemäß Termin zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits auf den 5.
September 2001 anberaumt und die Beteiligten zu diesem Termin geladen. Es hätte am festgesetzten Tage
jedoch nicht ohne Weiteres in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden dürfen.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu
erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Beschluss
des 13. Senats des Bundessozialgerichts <BSG> vom 24.
September 2002 - B 13 RJ 55/02 B -). Dies gilt
insbesondere dann, wenn, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass bei Fernbleiben eines
Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden könne (vgl dazu § 110 Abs 1 Satz 2 SGG). An sich wäre
es danach nicht zu beanstanden, dass im vorliegenden Fall ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5.
September 2001 eine einseitige mündliche Verhandlung mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten
stattgefunden hat, auf Grund der das Berufungsurteil ergangen ist. Dem LSG ist jedoch insofern ein
Verfahrensmangel unterlaufen, als es nicht berücksichtigt hat, dass hier den Umständen nach zumindest sehr
viel dafür sprach, dass der unvertretene und psychisch behinderte Kläger einen Terminsverlegungsgrund
geltend machen wollte. Wenn ein solcher Beteiligter es beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden
Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen
(§ 227 Abs 1 und 2 ZPO, § 202 SGG; vgl den og Beschluss des BSG, weiter den Senatsbeschluss vom 7.
Februar 2001 - B 9 VM 1/00 B - sowie die Urteile des BSG vom 30. Oktober 2001 - B 4 RA 49/01 R - und vom
28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111). Im Zweifel ist bei entsprechenden Anhaltspunkten eine
Rückfrage bei dem betreffenden Beteiligten geboten (vgl dazu BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ
37/93 -).
So verhält es sich hier. Der Kläger hatte mit Schreiben an das LSG vom 14. Februar 2001 mitgeteilt: "... Ich
möchte in dieser Sache auch zu Wort kommen, also mündliche Verhandlung ...". In dieser Äußerung liegt die
eindeutige Willensbekundung des Klägers, dass er einer mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits
entgegensehe, an ihr teilnehmen und sich in diesem Rahmen äußern wolle (zur Auslegung von
Prozesshandlungen vgl BSGE 63, 93, 94 f = SozR 2200 § 205 Nr 65). Bei dieser Sachlage ist das LSG unter
Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs verfahren, indem es ohne weiteren Kontakt
mit dem Kläger auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung entschieden hat. Abgesehen davon, dass der
Berufungssenat ohne nähere Erkundung von Grund und Ausmaß der vom Kläger glaubhaft nachgewiesenen
Erkrankung nicht berechtigt war, die eingereichte Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als unzureichend
anzusehen (ebenso BSG, Urteil vom 28. April 1999 - B 6 KA 40/98 R - USK 99 111), hätte er dem Kläger
jedenfalls durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit geben müssen, seine Unfähigkeit, zum Termin zu
erscheinen, näher darzulegen. Entsprechend verhält es sich, wenn das LSG zu der Auffassung gelangen
wollte, der Kläger bestehe im Hinblick auf seine Erkrankung nicht mehr auf einer Teilnahme an der mündlichen
Verhandlung. Derartige Rückfragen hat die Vorinstanz unterlassen, obwohl vom Eingang der Krankmeldung
des Klägers bis zum Termin noch mehrere Tage Zeit war.
Die angefochtene Entscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen. Der Senat hat bereits
entschieden, dass wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung im Allgemeinen davon
auszugehen ist, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert
hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst hat (vgl
Urteil vom 21.
August 2002 - B 9 VJ 1/02 R -). Der Angabe, welches Vorbringen durch das beanstandete
Verfahren verhindert worden ist, bedarf es deshalb hier nicht, zumal Gründe, die gegen die vermutete
Ursächlichkeit sprechen, nicht ersichtlich sind. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Teilnahme des
Klägers an der mündlichen Verhandlung dem LSG hätte Veranlassung geben können, die Behinderung des
Klägers - mit einem für diesen günstigen Ergebnis - weiter aufzuklären.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.



Gruß
tamtam
 
Top