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Drei Jahresfrist in der PUV

jujoke

Mitglied
Registriert seit
5 Jan. 2012
Beiträge
54
Hallo an alle...

kann mir bitte mal jemand erklären, was die 3-Jahresfrist in der PUV bedeutet.

Ich dachte bisher immer nach diesen drei Jahren kann kein Gutachten mehr erstellt werden. Also alle Begutachtungen müssen innerhalb der drei Jahre erfolgen. Ist das richtig?

Unsere dreiJahres Frist ist bereits vorbei. Das Gutachten der PUV bereits in Auftrag gegeben und in der Mache...
Was passiert denn nun, angenommen, die PUV erkennt den Wert des Gutachtens nicht an.
Dannn kann doch gar kein neues Gutachten mehr erstellt werden, oder?

Vielen Lieben Dank für eure Antworten
Jujoke
 
Guten Morgen jujoke

Ich dachte bisher immer nach diesen drei Jahren kann kein Gutachten mehr erstellt werden. Also alle Begutachtungen müssen innerhalb der drei Jahre erfolgen. Ist das richtig?
Ja, RICHTIG!

Aber.....habt Ihr mit der PUV eine Fristverlängerung ausgemacht? Konnte nicht vorher begutachtet werden?

Es ist immer gut (für Dich leider zu spät) vor der 3-Jahresfrist ein privates Gutachten erstellen zu lassen, wenn die PUV nicht in die Pötte kommt.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hi und guten Morgen,

Naja, das Gutachten wird ja gerade erstellt. Was ist denn aber nun, wenn die PUV mit diesem Gutachten nicht einverstanden ist.

Dann kann die PUV ja auch kein neues Gutachten mehr in Auftrag geben, oder?

LG Jujoke
 
Hallo Jujoke,

hier mal ein paar Infos zur Drei-Jahresfrist.
(Info habe ich mal von meiner Anwältin bekommen)

der Invaliditätsgrad kann in den meisten Fällen nach einem bzw. eineinhalb Jahren nach dem
Unfall beurteilt werden. Eine objektiv begründbare Bemessung des Invaliditätsgrades zu dauernden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, der Funktionsbeeinträchtigung von Gliedmaßen oder Sinnesorganen ist in der Regel zu diesem Zeitpunkt möglich.

Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, das es zu einer weiteren Verschlechterung oder gar zu einer Besserung des Gesundheitszustandes kommen kann (was die Versicherer natürlich am liebsten haben).

Deshalb haben beide Vertragspartner das Recht den Grad der Invalidität in jährlichen Abständen neu zu bemessen. Längstens darf jedoch bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfallereignis die Invalidität neu bemessen werden. (§11 IV AUB 88/94; Nr.9.4 AUB 99 und AUB 2008.

Voraussetzung hierfür ist jedoch , daß eine erste Bemessung des Invaliditätsgrades bereits erfolgt ist.
(OLG Frankfurt NversZ 2001, 165; OLG Nürnberg r+s 1997, 392 = VersR 1998,446)

Später als 3 Jahre nach dem Unfall kann eine Neubemessung des Grades der Invalidität nicht mehr verlangt werden, dieser Zeitpunkt ist die äußerste zeitliche Begrenzung für die Beurteilung.
D.H. Bei der Bemessung der Dauerfolgen eines Unfalles dürfen nur Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigt werden, die innerhalb der 3-Jahresfrist erkennbar geworden sind.

Wenn aber nach Ablauf des dritten Unfalljahres überhaupt keine verläßliche Prognose möglich ist muss dennoch über den Invaliditätsanspruch entschieden werden. Eine Hinausschiebung sieht die Versicherungsbedingung nicht vor, sie kann allenfalls zwischen den Partnern vereinbart werden. (Warum wurde bei euch so spät begutachtet? Habt Ihr eine Fristverlängerung gemacht? Ist das die erste Begutachtung?)

Wie Kai-Uwin schon sagt, es ist immer gut wenn man ein eigenes privates Gutachten hat, dessen Erstellung vor Ablauf der 3-Jahresfrist in Auftrag gegeben wurde.


Thimonreiten
 
Hallo Jujoke,

wenn die PUV mit Ihrem eigens in Auftrag gegebenen Gutachten nicht einverstanden ist kann sie kein neues in Auftrag geben.

Wenn du aber mit dem Ergebnis nicht einverstanden bist kannst du auch kein Neues in Auftrag geben. (3-Jahresfrist ist um). In diesem Fall wäre das private Gutachten dann sehr wertvoll. (im Falle einer Klage)

Thimonreiten
 
Bei uns wurde bereits nach 1,5 Jahren begutachtet. Der arzt hatte damals aber geschrieben, dass ein Dauerschaden erst nach Ende des 3. Unfalljahres festgestellt werden kann.
Wir haben dann einen Vorschuss bekommen und nun wurde das Gutachten innerhalb der 3 Jahre in Auftrag gegegeben. Mittlerweile sind die 3 Jahre aber rum.
 
Hallo Jujoke,

dann zählt das letzte Gutachten. Hoffen wir das es in deinem Sinne ausfällt.

Thimonreiten
 
Hallo Jujoke,

Längstens darf jedoch bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Unfallereignis die Invalidität neu bemessen werden. (§11 IV AUB 88/94; Nr.9.4 AUB 99 und AUB 2008.

Ich denke schon, die können ja nicht nach Ablauf der Dreijahresfrist solange weiterbegutachten, bis sie das Ergebnis haben was sie gerne hätten.

Später als 3 Jahre nach dem Unfall kann eine Neubemessung des Grades der Invalidität nicht mehr verlangt werden, dieser Zeitpunkt ist die äußerste zeitliche Begrenzung für die Beurteilung.
D.H. Bei der Bemessung der Dauerfolgen eines Unfalles dürfen nur Tatsachen und Erkenntnisse berücksichtigt werden, die innerhalb der 3-Jahresfrist erkennbar geworden sind.
[/B]


Aber es wird sich sicher noch jemand zu Wort melden, eventuell Seenixe,
Meggy oder Kai-Uwin. Ich wurde vier Wochen vor Ablauf der Dreijahresfrist begutachtet, dieses Gutachten hat gezählt. Es war sicher nicht im Sinne der Versicherung aber die Versicherung hat das Gutachten akzeptiert.

Thimonreiten
 
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