Ja, Rehaschreck, auf den ersten Blick wäre diese Erklärung für die Textgleichheiten denkbar. Doch genau diese Möglichkeit hat sich Dr. Schuckart selbst verbaut, indem er schriftlich festhielt, dass er ‚nicht abgeschrieben, sondern selbst auf exakt dieselben Ergebnisse gekommen‘ sei.
Das Gutachten wurde jedoch ausschließlich nach Aktenlage erstellt. In diesen Unterlagen finden sich keinerlei Hinweise, die eine identische Bewertung der relevanten Punkte nachvollziehbar machen - außer das Gutachten von Thomas Heilmeier, aus welchen sogar die Dr. Schuckart nachweislich aus der Akte bekannten Fehler und Widersprüche abgeschrieben wurde.
Eine aus seiner Perspektive sicherlich unverfänglichere Ausflucht wäre gewesen, offenzulegen:
‚Ich habe das Vorgutachten geprüft, für korrekt befunden und daher weitgehend übernommen.‘
Eine solche Erklärung hätte allerdings Transparenz und die klare Nennung der Quelle schon im Gutachten erfordert — namentlich Thomas Heilmeier von Medicproof. Doch genau diese Offenlegung unterblieb. Obwohl Dr. Schuckart in seinem Gutachten auf 5,5 Seiten akribisch sämtliche Vorgutachten und Belege inklusive der Namen der Ersteller auflistet, fehlt ausgerechnet der Name des Urhebers des plagiierten Kernstücks vollständig. Im Gesamtkontext dürfte die Wahrscheinlichkeit eines ‚versehentlichen Vergessens‘ als ausgeschlossen gelten.
Als Träger des akademischen Titels ‚Doktor‘ hat Dr. Schuckart bewiesen, dass er in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten — und damit auch weiß, dass man Quellen korrekt zu benennen hat. Alles andere wird gemeinhin als Diebstahl geistigen Eigentums bezeichnet. Und ein mutmaßlich überführter Dieb sollte nach unserer Auffassung kaum die Autorität besitzen, in einem Gerichtssaal zu stehen und RichterInnen auf Basis von schriftlichem Diebstahl zu beraten.