Respekt mal einer kritischen Darstellung durch den Kollegen Richter!
Anwendung des § 109 stellt für sehr viele Unfallopfer auch noch erhebliche finanzielle
Probleme dar und entlastet sogar den Staat!
Empfohlen sei das Buch:
Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie;
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Allein die Gerichte sind in der Lage, streitige Rechtsansprüche verbindlich festzulegen und die Parteien zur Durchsetzung derselben unter Zuhilfenahme staatlichen Zwangs zu ermächtigen.
Allgemeiner lässt sich formulieren, nur die Rechtsprechung ist auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols autorisiert, die Rechts- und Freiheitssphären der Streitbeteiligten verbindlich gegeneinander abzugrenzen. 238
Damit kommt der Rechtsprechung eine zentrale Funktion für die Ermöglichung und dauerhafte Erhaltung des friedlichen Zusammenlebens der Menschen im Staat zu. 239
Diese „unverzichtbare Friedensfunktion" erfüllen die Gerichte als die vom Staat als dem einzig legitimen Gewaltinhaber bereitgestellte Instanz, die mit Distanz und Unabhängigkeit gegenüber den privaten Streitparteien über deren Streitigkeiten nach Maßgabe des Rechts entscheidet. 240
Aus dem Selbsthilfeverbot in Verbindung mit der Bündelung legitimer Gewaltausübung in der Hand des Staates ergibt sich spiegelbildlich dessen Verpflichtung, eine funktionsfähige Rechtspflege bereitzustellen. 241
Anders formuliert bildet die Justizgewährung „als staatliche Pflicht und individuelles Recht die Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols, der bürgerlichen Friedenspflicht und des Selbsthilfeverbots. 242
Auch das Bundesverfassungsgericht erkennt die staatliche Pflicht zur Justizgewährung an und verankert sie in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, denen es die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes entnimmt. 243
Der Zugang zu den Gerichten darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden.
239
Vgl.
Böckenförde, Verfassungsfragen der Richterwahl, S. 72;
Classen, in:
Mangoldt i Klein/ Starck, GG, Bd. 3, Art. 92, Rn. l;
Hillgruber,
in:
Maunz/ Diirig, GG, Bd. VI, Art. 92, Rn. 8;
Hopfau/, in:
Schmidt-Bleibtreu /Hofmann/ Hopfauf, GG, Vorb. v. Art. 92, Rn. 7;
Scholz, NJW
1983, 705, 705, 707;
Landau, NStZ 2007, 121, 127.
240
Hillgruber, in:
Maunz/ Dürig, GG, Bd. VI, Art. 92, Rn. 8. 241
Hil/gruber, in:
Maunz/ Dürig, GG, Bd. VI, VI, Art. 92, Rn. 10.
242
Schmidt-Aßmann, in:
Maunz /
Dürig, GG, Bd. III, Art. 19 Abs. 4, Rn. 16; ähnlich:
Calliess, ZRP 2002, 1, 4;
Papier, NJW 2002, 2585,
2593;
Pfeiffer /
Hannich, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, Ein!., Rn. 1.
Papier, NJW 2002, 2585, 2593.
243
Vgl. BVerfG v. 2.3.1993, BVerfGE 88, 118, 123; BVerfG v. 20.7.1995, BVerfGE 93, 99, 107; BVerfG v. 31.10.1996, NJW 1997, 311,312;
BVerfG v. 16.11.1999, NJW-RR2000, 946; BVerfG v. 18.3.2003, BVerfGE 107,395,401; BVerfG v. 3.1.2007, NJW 2007, 2032.
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