kbi1989
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Auch Geringverdiener haben Recht auf Steuerberatung
Erschienen am 30. Oktober 2008 | aktualisiert am 30. Oktober 2008
Menschen mit geringem Einkommen haben auch dann ein Recht auf außergerichtliche und kostenlose Rechtsberatung, wenn sie lediglich Fragen zum Steuerrecht haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der entsprechende Teil des sogenannten Beratungshilfegesetzes wurde damit für verfassungswidrig erklärt. Bislang wurde die Beratungshilfe nur bei Problemen mit dem Zivilrecht, dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie dem Sozialrecht gewährt. (Az.: 1 BvR 2310/06)
Klägerin wurde die Beratung verweigert
Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die Fragen zum Kindergeld hatte, die Beratung allerdings nicht gewährt bekam. Das Amtsgericht hatte ihr diese im Juli 2006 versagt, weil ihre steuerrechtlichen Fragen der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet seien. Nach dem sogenannten Beratungshilfegesetz habe die Frau daher keinen Anspruch auf Rechtsrat.
Gesetz verstößt gegen die Gleichbehandlung
Der Erste Senat hob diese Entscheidung auf. Der entsprechende Absatz des Gesetzes sei nicht vereinbar mit dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes. Bis das Gesetz geändert wird, ist die Beratungshilfe für Geringverdiener laut Verfassungsgericht grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern diese keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe haben.
Hilfesuche darf nicht an mangelndem Einkommen scheitern
Nach dem Gleichheitsprinzip müsse der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Geringverdiener in der außergerichtlichen Justiz bei ihrer Hilfesuche nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitern. Gerade bei Problemen mit dem Kindergeld führe allerdings die gesetzlich eingeschränkte Beratung dazu, dass nicht geholfen werde. Dabei gebe es viele Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergeld - nicht nur in Bezug auf das Bundeskindergeldgesetz sondern auch im Hinblick auf die Einkommensteuer. Für die unterschiedliche Behandlung von steuer- und sozialrechtlichen Fragen gebe es keinen sachlichen Grund
Erschienen am 30. Oktober 2008 | aktualisiert am 30. Oktober 2008
Menschen mit geringem Einkommen haben auch dann ein Recht auf außergerichtliche und kostenlose Rechtsberatung, wenn sie lediglich Fragen zum Steuerrecht haben. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Der entsprechende Teil des sogenannten Beratungshilfegesetzes wurde damit für verfassungswidrig erklärt. Bislang wurde die Beratungshilfe nur bei Problemen mit dem Zivilrecht, dem Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie dem Sozialrecht gewährt. (Az.: 1 BvR 2310/06)
Klägerin wurde die Beratung verweigert
Geklagt hatte eine Frau aus Berlin, die Fragen zum Kindergeld hatte, die Beratung allerdings nicht gewährt bekam. Das Amtsgericht hatte ihr diese im Juli 2006 versagt, weil ihre steuerrechtlichen Fragen der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet seien. Nach dem sogenannten Beratungshilfegesetz habe die Frau daher keinen Anspruch auf Rechtsrat.
Gesetz verstößt gegen die Gleichbehandlung
Der Erste Senat hob diese Entscheidung auf. Der entsprechende Absatz des Gesetzes sei nicht vereinbar mit dem Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes. Bis das Gesetz geändert wird, ist die Beratungshilfe für Geringverdiener laut Verfassungsgericht grundsätzlich auch in Angelegenheiten des Steuerrechts zu gewähren, sofern diese keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe haben.
Hilfesuche darf nicht an mangelndem Einkommen scheitern
Nach dem Gleichheitsprinzip müsse der Gesetzgeber dafür sorgen, dass Geringverdiener in der außergerichtlichen Justiz bei ihrer Hilfesuche nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitern. Gerade bei Problemen mit dem Kindergeld führe allerdings die gesetzlich eingeschränkte Beratung dazu, dass nicht geholfen werde. Dabei gebe es viele Fragen im Zusammenhang mit dem Kindergeld - nicht nur in Bezug auf das Bundeskindergeldgesetz sondern auch im Hinblick auf die Einkommensteuer. Für die unterschiedliche Behandlung von steuer- und sozialrechtlichen Fragen gebe es keinen sachlichen Grund