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BU - Zahlungseinstellung unwirksam, da ohne Hinweis auf die dann bestehenden Rechte?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Lindgren
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Lindgren

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

meine private BU hat die Zahlung ohne Hinweis darauf eingestellt, dass ich danach einen Monat Zeit habe, dagegen vorzugehen.

Ich habe gegenüber der BU schriftlich die Auffassung vertreten, dass die Zahlungseinstellung damit nicht wirksam geworden ist, da der Hinweis auf die Rechte Voraussetzung für eine wirksame Zahlungseinstellung ist.

Wenn die Zahlungseinstellung damit wirklich unwirksam wäre, wäre sie das auch in allen anderen Fällen, in denen BU-Versicherungen versäumen, ihre Versicherten auf die Rechte hinzuweisen (bei mir stehen die Regelungen in § 6 und § 7 der Vertragsbedingungen).

Wenn Zahlungen der BU-Versicherung eingestellt wurden, könnten Betroffene ihren Vertrag prüfen und möglicherweise die Wiederaufnahme der Zahlung wegen eines einfachen Formfehlers erreichen.

Dann könnte evtl. auch der Weg frei sein, ein etwa schon abgeschlossenes Verfahren noch einmal aufzugreifen.:)
 
Grüß Dich, Lindgren,

ich bin leider Gottes zu dumm, um aus Deinem Schreiben schlau zu werden. Wieso stellt denn die BU die Zahlung ein? Was ist da passiert? Worin sieht sie den Grund?

Zahlt die BU aufgrund einer eigenen Entscheidung oder aufgrund eines Urteiles?

ISLÄNDER
 
Hallo ISLÄNDER,

ich wollte einfach nur andere Betroffene darauf hinweisen, dass eine BU-Versicherung, die die Zahlung einstellt, auf die Rechte hinweisen muss, die sich aus der Zahlungseinstellung ergeben.

Ich bin nämlich der Meinung, dass die Zahlungseinstellung ohne diesen Hinweis nicht wirksam ist und die BU-Leistungen bis zur ordnungsgemäßen Einstellung weiter zu zahlen sind. Es könnte ja noch andere Fälle geben, in denen Versicherungen dagegen verstoßen.

Meine BU-Versicherung hatte - auch nach einer Nachprüfung nach einem Jahr - gezahlt. Nach der letzten OP im 7.2012 hatte der Gutachter nunmehr im 6.2013 festgestellt, dass ich zu "maximal 40 %" berufsunfähig bin.

Davon ausgehend, dass ich mind. zu 50 % BU sein muss, hat die Versicherung mitgeteilt, dass sie die Zahlung einstellt (tatsächlich habe ich aber einen Vertrag mit einer Klausel, dass zwischen 25 % und 75 % BU anteilig gezahlt werden muss; da wird noch zu klären sein, wie "maximal 40 %" zu bewerten sind, zumal das Gutachten sachliche Fehler enthält).
 
Da bringst du jetzt zwei verschiedene Dinge durcheinander.

Bei einem Bescheid einer Behörde hast du eine Rechtsbehelfsfrist, in der Regel von einem Monat. Fehlt diese, hast du ein ganzes Jahr Zeit, gegen den Bescheid vorzugehen.

Bei deiner BU handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dir und deiner Versicherung. Da gibt es keine Rechtsmittel. Wenn du mit deren Entscheidung nicht einverstanden bist, kannst du um Überprüfung bitten oder klagen.
 
Hallo motorradsilke,

leider komme ich erst heute dazu, auf deinen Beitrag einzugehen:

In meinen Vertragsbedingungen (und vllt auch in anderen) steht in § 7 Abs. 4 (Bedingungen für die BU-Zusatzversicherung, Stand Okt. 1998):

"...Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn der darauffolgenden Rentenzahlungsperiode...".

Die Versicherung hat in ihrer Mitteilung keinen Hinweis auf § 6 aufgenommen. Diese ist aber nach der Regelung in § 7 Abs. 4 Wirksamkeitsvoraussetzung.

§ 6 heißt übrigens (Überschrift):
Bis wann können bei Meinungsverschiedenheiten Rechte geltend gemacht werden und wer entscheidet in diesen Fällen?

Alles Gute für den Jahreswechsel und das neue Jahr.
 
Private BU: Zahlungseinstellung tatsächlich unwirksam

Heute teilte die BU telef.mit, dass die Zahlungseinstellung unwirksam ist, weil der Hinweis auf die Rechte fehlte, die mir als Versicherungsnehmer nach der Zahlungseinstellung zustehen. Die Zahlung wird deshalb bis zu einer wirksamen Zahlungseinstellung wieder in vollem Umfang aufgenommen, natürlich auch rückwirkend.

Wer in seinen Vertragsbedingungen also eine Regelung findet, dass bei Zahlungseinstellung auf die anschließend zustehenden Rechte hinzuweisen ist, darf davon ausgehen, dass die Zahlungseinstellung unwirksam ist, wenn ein solcher Hinweis fehlt.
 
Feinheiten bei Zahlungseinstellung der privaten BU

Hallo xgreek69x:

zunächst einmal gute Wünsche zum neuen Jahr. :)

Dann: herzlichen Dank. Dein Link ist sehr hilfreich!

Danach dürfte die Zahlungseinstellung nicht nur wegen des fehlenden Hinweises auf meine weiteren Rechte unrechtmäßig sein, sondern auch, weil keine Abwägung zwischen dem Zustand, der zur Anerkennung der BU führte, und dem Zustand bei Gutachtenerstellung vorlag, vorgenommen wurde.

Ich hatte 6 Mo. nach dem Autounfall (13.1.11), bei dem ich als Fußgängerin auf einem Fußgängerüberweg angefahren worden war, einen Antrag auf BU-Leistungen gestellt. Diese wurden nach Prüfung des umfangreichen Fragebogens im Nov 2011 rückwirkend unbefristet und ohne Einschränkungen ab 1.2.11 gewährt (auch ohne Angabe, worauf sich die BU bezieht. Das erschien mir mit meinem völlig zerstörten linken Schienbeinkopf ganz klar, scheint aber jetzt doch evtl.von Belang zu werden.).

Bereits im Feb 12 kam die Nachprüfung per Vordruck (je einen an mich und an meinen Hausarzt). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich gerade im Nov und Dez 11 zwei OPs hinter mir, bei denen Knochenmaterial aus meinem rechten Beckenkamm implatiert worden war. Am 18.4.12 teilte die Versi. mit, dass sie die BU-Rente weiter zahlt, erneut ohne Befristung und ohne Einschränkungen oder Hinweis, auf welchen Zustand sich die anerkannte Leistung bezieht.

Bereits am 28.11.12 kam die nächste Nachfrage (Vordrucke), nachdem ich im Juli 12 in zwei OPs eine Knievollprothese bekommen hatte. Aufgrund der Angaben wurde keine Entscheidung getroffen, sondern ein Gutachterauftrag erteilt.

Der Gutachter kommt aufgrund der Untersuchung am 27.5.13 zu einer pauschalen Aussage "maximal zu 40 % berufsunfähig" und bestätigt, dass "eine richtungsweisende Verbesserung der Gesamtsituation [ist] seit dem Unfallereignis nicht eingetreten." ist. Nach Durchsicht der Entscheidungen könnte damit volle Zahlpflicht der Versicherung entstanden sein, weil, selbst wenn die Versicherung in ihrer Begründung nachbessert, ihr Gutachter meint, dass sich der bei Leistungsanerkennung bestandene Zustand nicht maßgeblich verbessert hat.

Das Gutachten beantwortet Fragen der Versicherung (die Aussage zum Zustand ist eine davon). Ich werde mir den Gutachterauftrag im Wortlaut erbitten, da ich derzeit nur aus den Antworten auf die Fragen schließen kann.

Zahlpflicht besteht gutachtengemäß zu 40 % (oder so in etwa - was soll mir "max. 40%" sagen?), da ich eine Staffel vereinbart habe, bei der ab 25% Rentenleistungen zu erbringen sind.

Ich kann wegen meines Alters aufgrund der Bedingungen nicht mehr auf einen anderen Beruf verwiesen werden (ich bin Verwaltungsbeamtin). Die Versicherung könnte allerdings prüfen, ob ich meinen Beruf an meinem Arbeitsplatz nach Umgestaltung wieder ausüben könnte. Diesen Arbeitsplatz habe ich aber nicht mehr, da ich aufgrund der Unfallfolgen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde.

Ich wurde durch den Sachbearbeiter der Versicherung in seinem Anruf (am 30.12.) gefragt, welchen Anspruch (Höhe) ich geltend machen werde und ob ich mich für voll berufsunfähig halte und gebeten, mit meinem Arzt zu sprechen, um ihn zu fragen, welcher Grad von BU besteht.

Ich kann überhaupt nicht einschätzen, was die Versicherung vor hat. Angedeutet wurde aber so etwas wie "Weiterzahlung ohne erneute Gesundheitsprüfung etwa zu 50 oder 60 %" (was bei mir ein "Basargefühl" auslöste). Ich habe mich deshalb so ausführlich mit deinem Link befasst und bin dankbar, jetzt etwas mehr zu wissen, bevor ich die Versicherung schriftlich um weitere Informationen bitten werde.

Alles Gute nochmals.
 
Hallo Lindgren,

dir auch ein gutes Neues!

Jepp, genau so verstehe ich das Urteil aus München auch! Und genau mit diesem Urteil im Hinterkopf habe ich den Link gepostet, zumal auch ich sehr verwundert über dieses Urteil war, denn aus der Praxis kenne ich das nicht, dass GA so ausführlich und genau vergleichen bei einer Nachprüfung... meist verneinen die, dass überhaupt je eine BU vorgelegen hat. Diesem Urteil nach wäre dies dann aber nicht rechtswirksam... ;)

Im Übrigen fällt mir auf, dass du in sehr extrem kurzen Abständen "nachgeprüft" wurdest... hab ich da nicht auch ein Urteil aus dem Link im, Hinterkopf, dass eine Nachprüfung nur max. einmal jährlich zulässig ist? ...ich bin da nicht 100% sicher...

Was die Versicherung vor hat, das kann ich mir schon denken: dein "Basargefühl" geht da schon in die richtige Richtung... ;) :(

Im übrigen:
- Das ist der richtige Weg: du brauchst das GA INKL. AUFTRAG / FRAGEN UNBEDINGT! ;)
- Verschieße nicht sofort dein ganzes Pulver und konfrontiere die Vers (noch) nicht mit dem Urteil...

VG
greek
 
Hallo xgreek69x,

ich hatte den Gutachterauftrag einschl. Fragen doch bereits erhalten (habe mir jetzt ein Inhaltsverzeichnis auch zu diesem Vorgang angelegt; bislang zahlen auch die Haftpflicht des zu 100% haftbaren Autofahrers, der mich angefahren hat, ebenso wenig wie meine PUV; für die Verfahren war ich diesbzgl. schon organisierter).

Demnach hat die BU-Versicherung den Gutachter wie folgt gefragt:
„Ist eine Besserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zu früher (z. B. Voruntersuchungen, Eintritt der Erkrankung) eingetreten?“ Antwort: „Eine richtungweisende Verbesserung der Gesamtsituation ist seit dem Unfallereignis nicht eingetreten. Auch die zuletzt durchgeführte Operation erbrachte keine richtungweisende Verbesserung der klinischen Symptomatik.“

Im Schreiben, in dem mir die Zahlungseinstellung mitgeteilt wird, wird auch so etwas wie ein Vergleich zwischen Zustand bei Anerkennung des Anspruchs und Zustand bei Begutachtung angestellt. Allerdings dürftig und mit der erstaunlichen Schlussfolgerung, dass der Gutachter „eine deutliche Verbesserung“ meines „Gesundheitszustands gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung“ meiner Leistungsansprüche festgestellt habe.
Das ergibt sich aber für mich aus der o. a. Aussage gerade nicht.

Ich habe die BU deshalb gestern noch angeschrieben und mitgeteilt:

"Demnach besteht der Zustand, der zu Ihren beiden Entscheidungen hinsichtlich voller und unbefristeter Berufsunfähigkeit geführt hat bzw. der zu diesen Zeitpunkten vorlag, weiter. Deshalb dürfte auch bedingungsgemäß volle Berufsunfähigkeit weiter bestehen."

Jetzt bin ich gespannt. Da ich den Ombudsmann eingeschaltet habe, hat die BU-Versicherung (nur noch) eine Frist bis zum 9.1.14.:D

Übrigens hatte die BU-Versicherung in ihrer
erneuten Feststellung der vollen und unbefristeten BU vom 18.4.12 verlangt: „Eine Änderung der Berufsfähigkeit sowie die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit bitten wir uns unverzüglich mitzuteilen.“ Tatsächlich besteht eine Mitteilungspflicht aber nur für eine Minderung der Berufsunfähigkeit, nicht für die Änderung der Berufsfähigkeit. Außerdem ist nicht die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit, sondern der beruflichen Tätigkeit mitzuteilen.

Das ist ein Beispiel dafür, wie wichtig es ist, die Vorgaben der Versicherungen genau mit den eigenen Versicherungsbedingungen abzugleichen.




 
Hallo Lindgren,

ich würde das unter übliche Zahlungsvermeidungstaktik der Versicherung verbuchen. Bei meinem Reha-Antrag war es so, dass die KK die Bewilligung abgelehnt hat mit der Begründung, dass meine behandelnde Ärztin eine ambulante Behandlung als ausreichend betrachtet. Ich wusste ja, was meine Ärztin geschrieben hat, das jedenfalls ganz sicher nicht. Schlussendlich wurde die Reha nach meinem Widerspruch bewilligt, weil das alles nur ein Missverständnis war und sich eine Kollegin angeblich verlesen hätte.

Mein Fazit ist, dass die Versicherungen darauf setzen, dass die Versicherungsnehmer entweder etwas dumm sind oder die Nerven so blank liegen, dass sich die Mehrheit sowieso nicht zur Wehr setzt.

Ich gehe davon aus. dass du den Satz aus dem Gutachten in Kopie in deinem Schreiben an die BUV aufnimmst, dass es sich wohl um ein Missverständnis seitens der BUV handeln muss, da ja der GA explizit schreibt, dass keine Verbesserung eingetreten ist (und das KEIN am besten in Großbuchstaben und fett).

VG Drahtresel
 
Unsagbares Ablöseangebot der Haftpflichtversicherung

Hallo Drahtesel,

Vermeidungstaktik: ja, das wird es wohl sein.

Gerade habe ich ein Schreiben meines RA erhalten. Demnach hat sich die Haftpflichtversicherung des Autofahrers mit einem so absolut frechen Ablöseangebot gemeldet, dass ich jetzt wirklich aufpassen muss, dass "meine Nerven nicht blank liegen".

Sie bieten mir eine Differenz zwischen früherem Gehalt und jetzigem Ruhegehalt, bei dem sie das Kindergeld für die beiden Kinder unterschlagen, für die ich noch Kindergeld bekomme, also ihre Zahlpflicht mal eben um mtl. 368 € reduzieren (haben aber vorher nachgefragt, wieso ich denn noch Kindergeld beziehe; demnach dürfte es sich um einen absichtlichen "Fehler" handeln).

Dabei rechnen sie mit einem Kapitalisierungsfaktor von 6,517 %!:mad:

Sodann argumentieren sie mit Lebensverkürzung aufgrund der Unfallfolgen, so dass sie für einen kürzeren Zeitraum die Differenz des späteren Ruhegehalts zahlen wollen.

Hier wird ein Kapitalisierungsfaktor von 10,165% zu Grunde gelegt!:mad:

Andererseits scheinen sie die Unfallfolgen aber auch wieder nicht für so schlimm zu halten, da sie mir ein viel zu geringes Schmerzensgeld bieten :confused:für:

104 Tage KH und Reha-Aufenthalt:
13.1. bis 26.1.11 KH – 13 Tage – OP nach dem Unfall, Entnahme von Knochenmaterial aus dem linken Beckenkamm und Implantat
26.1. bis 2.3.11 Reha – 35 Tage
29.11. bis 17.12.11 KH – 18 Tage, 2 OPs – körpereigenes Knochenimplantat aus rechtem Beckenkamm (bei der 2. OP Überwachung auf der Intensivstation wegen Sauerstoffmangels), anschl. nach Hause entlassen - auf Hilfe angewiesen, da am Knie und Becken operiert!
2.7. bis 12.7.12 KH – 10 Tage - Knievollprothese (die Knochenimplantate waren jeweils teilweise weggegammelt; immerhin wurde das Schienbein dadurch so weit aufgebaut, dass ein KnieTEP möglich war)
12.7. bis 9.8.12 Reha – 28 Tage

- durchgehend arbeitsunfähig, seit 1.10.2013 im Ruhestand (allein aufgrund der Unfallfolgen)
- Einschränkungen im täglichen Leben, z. B. (wirklich nur als Beispiel; viele weitere Einschränkungen) bei Strecken ab ca. 100 m Unterarmgehstützen
- Schmerzen beim Sitzen (ab ca. 1/2 Std.), Stehen und Liegen im Aufprallbereich des Autos und an der "Austrittsstelle"
- inzwischen auch Probleme in Rücken und Hüfte wegen humpelnden Gangs (auch mit Gehstützen) und Daumengrundgelenken (wegen der Gehstützen)
- etc.pp.

Beim Haushaltsführungsschaden wurde zunächst argumentiert, mit Vollzeitarbeit und einer kleinen Nebentätigkeit hätte ich gar nicht mehr im Haushalt arbeiten können (4 Pers., 250 m² bewohnte Fläche im Haus auf 510 m²Grundstück). Inzwischen bieten sie einen (natürlich zu geringen) Betrag, u. a. für die komplette Zukunft (Lebenserwartung statistisch noch 28 Jahre) glatte 2000 €. :rolleyes:

Über den Ausgleich meines Mehrbedarfs (nur noch Automatikauto, Fahrten zur dauerhaften Tranings und Krankengymnastik etc.) wird kein Wort verloren. Haben sie sicher "übersehen". ;)

Wenn ich die Klaglosstellung nicht akzeptiere, werde die Zahlung noch geringer ausfallen......

 
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