Ingeborg!
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Frage an @mainz05bub:
Guten Tag!
Zu Deiner Erklärung unter #8 (@mainz05bub) - Zitat -:
Begründet habe ich die beratungsärztliche Stellungnahme an das Bundesamt für Datenschutz wie folgt ,
Verdacht des Verstosses nach dem § 200 SGB VII
Die beratungsärztliche Stellungnahme ist nach dem Bundesamt als Gutachten zu bewerten...
Bundesamt = Bundesversicherungsamt? http://www.bundesversicherungsamt.de/
Woher wußtest Du das? War der Beratungsarzt ein 'Interner' (also wie ein Sachbearbeiter der BG agierender mit Beratervertrag), oder ein 'Externer' (aus der Masse der frei verfügbaren)?
Ich habe es z.Zt. mit einem vergleichbaren Problem zu tun:
Der interne Beratungsarzt ebnet durch sein völlig abweichendes und falsches Votum der BG den Weg zur Totalablehnung. Seine mehr oder weniger ausführliche Zweitexpertise zu bereits vorhandenen Gutachten wurde als alleiniges Beweismittel in das Verwaltungsverfahren eingeführt. Denn hierauf bezieht sich die Verwaltung in ihrem Ablehnungsbescheid - ohne den Namen des Beratungsarztes zu nennen! Den ich aber aus den Akten kenne!
Nun meint der LDI, dass die Formulierungen des Beratungsarztes nicht im Bescheid als Beweismittel verwendet wurden... (wer lesen kann! Selbstverständlich wurde das gelieferte Material auch verwendet!) und ausserdem sei eben der Name des Beratungsarztes nicht dazu genannt worden! Ob das überhaupt erforderlich ist, um die sog. beratungsärztliche Stellungnahme als rechtswidriges Gutachten zu eliminieren, konnte ich bisher trotz intensiver Recherche nicht ermitteln.
LDI-Fazit: Deshalb sei es kein Gutachten!
Ich hatte dem LDI das Schreiben des HVBG vom 28.08.2003 zur Kenntnis gegeben, leider hatte dies überhaupt keinen Einfluß auf die o.g. Beurteilung.
Grüße von
Ingeborg!
Guten Tag!
Zu Deiner Erklärung unter #8 (@mainz05bub) - Zitat -:
Begründet habe ich die beratungsärztliche Stellungnahme an das Bundesamt für Datenschutz wie folgt ,
Verdacht des Verstosses nach dem § 200 SGB VII
Die beratungsärztliche Stellungnahme ist nach dem Bundesamt als Gutachten zu bewerten...
Bundesamt = Bundesversicherungsamt? http://www.bundesversicherungsamt.de/
Woher wußtest Du das? War der Beratungsarzt ein 'Interner' (also wie ein Sachbearbeiter der BG agierender mit Beratervertrag), oder ein 'Externer' (aus der Masse der frei verfügbaren)?
Ich habe es z.Zt. mit einem vergleichbaren Problem zu tun:
Der interne Beratungsarzt ebnet durch sein völlig abweichendes und falsches Votum der BG den Weg zur Totalablehnung. Seine mehr oder weniger ausführliche Zweitexpertise zu bereits vorhandenen Gutachten wurde als alleiniges Beweismittel in das Verwaltungsverfahren eingeführt. Denn hierauf bezieht sich die Verwaltung in ihrem Ablehnungsbescheid - ohne den Namen des Beratungsarztes zu nennen! Den ich aber aus den Akten kenne!
Nun meint der LDI, dass die Formulierungen des Beratungsarztes nicht im Bescheid als Beweismittel verwendet wurden... (wer lesen kann! Selbstverständlich wurde das gelieferte Material auch verwendet!) und ausserdem sei eben der Name des Beratungsarztes nicht dazu genannt worden! Ob das überhaupt erforderlich ist, um die sog. beratungsärztliche Stellungnahme als rechtswidriges Gutachten zu eliminieren, konnte ich bisher trotz intensiver Recherche nicht ermitteln.
LDI-Fazit: Deshalb sei es kein Gutachten!
Ich hatte dem LDI das Schreiben des HVBG vom 28.08.2003 zur Kenntnis gegeben, leider hatte dies überhaupt keinen Einfluß auf die o.g. Beurteilung.
Grüße von
Ingeborg!