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Hallo,
wichtig für alle, die es betrifft und die in die Situation kommen, wegen Befangenheit gegen einen Richter vorzugehen ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.10.2009, Aktenzeichen:L 1 SF 21/09:
Demnach muss ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden.
Erst mehr als zwei Wochen nach einem Erörterungstermin machte die Klägerin schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
"Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozessbeteiligter einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend machen, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten seien nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt."
unter
http://www.juris.de/jportal/portal/...suri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp
http://abekra.de/Recht/Verfahrensrecht/Verfahrensrecht.htm
Gruss
Sekundant
wichtig für alle, die es betrifft und die in die Situation kommen, wegen Befangenheit gegen einen Richter vorzugehen ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 05.10.2009, Aktenzeichen:L 1 SF 21/09:
Demnach muss ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden.
Erst mehr als zwei Wochen nach einem Erörterungstermin machte die Klägerin schriftlich geltend, der Vorsitzende habe in dem Erörterungstermin mit Nachdruck von ihr verlangt, ein Teilanerkenntnis der Beklagten anzunehmen. Er habe sie angebrüllt und sei aggressiv und unbeherrscht gewesen. Sie könne daher nicht auf ein faires Verfahren hoffen.
"Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozessbeteiligter einen im Verhalten eines Richters während eines Erörterungstermins liegenden Ablehnungsgrund bis zum Ende der Sitzung geltend machen, wenn er nicht sein Recht, den Richter wegen dieses Verhaltens wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verlieren will. Denn das Gericht und die übrigen Beteiligten seien nur dann in der Lage, das Geschehen einer mündlichen Verhandlung zuverlässig zu rekonstruieren und zu dokumentieren, wenn sich eine Notwendigkeit, die Erinnerung daran festzuhalten, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Geschehen ergibt."
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http://abekra.de/Recht/Verfahrensrecht/Verfahrensrecht.htm
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