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Berufsschadensausgleich Opferentschädigungsgesetz Berechnungsgrundlage

Hallo
Muss noch nicht mal in Medizin sein, Gymnasiallehramt ergäbe das Gleiche.
Auch wenn Tigerchen mit Gymnasiallehramt nicht argumentieren wird, liest es irgendwann vielleicht ein anderer, deswegen die Anmerkung, dass A14 heute nicht mehr übliche Einstufung für ein Gymnasiallehramt ist. Also Vorsicht. Für das eigene Bundesland auf für Zeitpunkt der fiktiven Ausbildung geltende Gehaltstabellen achten, wenn jemand dies aufgreifen will.

LG
 
...liest es irgendwann vielleicht ein anderer, deswegen die Anmerkung, dass A14 heute nicht mehr übliche Einstufung für ein Gymnasiallehramt ist.

LG
Das Einstiegsgehalt für Gymnasiallehramt war schon ewig A13, erst nach (Regel-) Beförderung A14, aber bei Berufsschadensausgleich stehen da ganz abstrakt nur die Stufen A11 oder als nächsthöhere A14 zur Auswahl. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Perspektive Gymnasiallehramt (Vollstudium in zwei wissenschaftlichen Fächern, >9 Semester Regelstudienzeit plus 24 Monate Referendariat) so leicht auf einen BSA nach A11 abgesenkt werden kann. Eine Verminderung um zwei Gehaltsstufen, Absenken auf Fachhochschulabschluss, womit die Qualifikation für Gymnasiallehramt gar nicht erreicht werden kann, wäre mit Sicherheit eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Wer das Studium für ein Gymnasiallehramt auf sich nimmt, ist bestimmt nicht mit einer Besoldung als Realschullehrer (Bachelor plus 18 Monate Referendariat) zufrieden.

Ein Stabsarzt wird z.B. auch nur nach A13 besoldet. (Wikipedia) Für BSA würde er als Vollakademiker aber auch nach A14 eingestuft.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Eine Regelbeförderung mag es vereinzelt in einigen BL ebenso wie Unterschiede zw. Gymnasial/Realschullehramt geben, beides ist aber nicht mehr die Regel, deswegen - bei Bedarf - für das eigene BL die Bedingungen und auch die Voraussetzungen suchen, denn >9 Semester sowie 24 Monate entspricht nicht dem aktuellen Stand.
 
Immer noch nicht verstanden, dass es in diesem Thread um die Berechnungsgrundlage des Vergleichseinkommens für Berufsschadensausgleich geht? Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen (§ 1 BVG) gemindert ist, erhalten einen Berufsschadensausgleich in Höhe 42,5 % des auf volle Euro nach oben abgerundeten Verlustes. Hier geht es darum, wie der Einkommensverlust in den Fällen fingiert wird, wo der Schaden noch vor dem Ende einer Berufsausbildung eintrat.
Nach dem OEG gibt es nur noch 5 Eingruppierungen und die höchste ist A14. ... Bei vermutlichem
  • Abschluss einer Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV BBesG,
  • Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV BBesG,
  • Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV BBesG, und
  • Hochschulabschluss das das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV BBesG.

Bei besonderer beruflicher Betroffenheit wird der GDS um 10 erhöht. Von 20 habe ich noch nichts gehört.

Da geht es darum, welchen Berufsabschluss man ohne die Schädigung voraussichtlich erlangt hätte. Zur Berechnung der jeweiligen Höhe wird auf die Grundgehaltssätze des BBesG verwiesen. Mit tatsächlichen Abschlüssen oder Schäden hat das rein gar nichts zu tun. Es ist pauschaliert.

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)​

§ 5 Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung​


Sind Beschädigte infolge einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung in ihrem beruflichen Werdegang behindert, so ist das Durchschnittseinkommen orientiert an den Grundgehältern der Bundesbesoldungsordnung A zu ermitteln. Die Eingruppierung ist nach Veranlagung und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen der Beschädigten vorzunehmen. Durchschnittseinkommen ist mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz; bei vermutlichem
1.
Abschluss einer Berufsausbildung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Berufsausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen,
2.
Bestehen einer Techniker- oder Meisterprüfung das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgelegter Techniker- oder Meisterprüfung bestimmte Durchschnittseinkommen,
3.
Fachhochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Fachhochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen oder
4.
Hochschulabschluss das in § 3 Absatz 1 für Beschädigte mit abgeschlossener Hochschulausbildung bestimmte Durchschnittseinkommen.
Der Berufsschadensausgleich ist frühestens nach dem vermutlichen Abschluss der beruflichen Ausbildung zu gewähren.

§ 3 Durchschnittseinkommen​


(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beschädigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz und bei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zu erhöhen.
(2) Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich fördert. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.
(3) Dem Abschluss einer Berufsausbildung steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine fünfjährige selbstständige Tätigkeit in dem Beruf gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, es sei denn, dass diese Tätigkeit nicht geeignet war, das Einkommen der Tätigkeit erheblich über das ohne Berufsausbildung erreichbare Maß zu fördern.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo KoratCat

Doch, das habe ich verstanden. Ich denke, wer mit Lehramt argumentiert, wird den Hinweis verstehen, mit aktuellen Bedingungen zu argumentieren, diese also nachzuschauen. (> 9 Semester war übr. doch korrekt, sorry.)
Für Tigerchens Thema ist das nicht wichtig, deswegen beende ich dies off topic Nebenthema.

LG
 
Das sähe dann derzeit so aus:

Monatlich €6.459,57 als (Brutto-) Vergleichseinkommen.
 

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Hallo,

Ihr seid hier alles sehr optimistisch.

Natürlich wünsche ich Dir eine Eintarifierung in A14, jedoch halte ich das für nicht durchsetzbar.

Ich habe jetzt zb. meinen BSA Bescheid bekommen.

Mein Bruttogehalt vor der Schädigung war über 7500 €. Lt. BSA Bescheid wurd ich in die Stufe für Techniker engereit. A9 Stufe 8
Mein jetziges Einkommen wäre bei normalen Verlauf jählich ca 100000 € netto.
Das alles mit einem Fachschulabschluss/Fachhochschulreife.

Da frage ich mich, warum jemand mit A14 rechnet, der nicht einmal gearbeitet hat.

Ich drücke die Daumen und hoffe nur das allerbeste, aber die Nullen beim Landesamt haben da so ihre eigenen Gesetze.

Gruss

boign
 
Mein Bruttogehalt vor der Schädigung war über 7500 €. Lt. BSA Bescheid wurd ich in die Stufe für Techniker engereit. A9 Stufe 8
Mein jetziges Einkommen wäre bei normalen Verlauf jählich ca 100000 € netto.
Das alles mit einem Fachschulabschluss/Fachhochschulreife.

Da frage ich mich, warum jemand mit A14 rechnet, der nicht einmal gearbeitet hat.
Lies oben im Post von Dienstag um 17:46 Uhr noch mal den Text des § 5 "Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung". Dann wirst Du erkennen, dass es hier darum geht, was ohne die Schädigung hätte sein können, eine Fiktion. Eine solche Einstufung kann man schwerlich mit der aufgrund von bloßen Tatsachen, wie von dir genannt, vergleichen.

Als Tatsachen liegen bei Tigerchen schon das Abi und eine Reihe von Semestern erfolgreicher höherer akademischer Berufsausbildung vor. Ob die Fiktion erfolgreichen Abschlusses jener greift, liegt jetzt an in erster Linie ärztlichen Gutachtern, an der Frage, ob diese akademische Berufsausbildung "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit" wegen der Schädigungsfolgen nicht abgeschlossen werden konnte, ähnlich der Berechnung des meiner Verletztenrente zu Grunde liegenden Jahresarbeitsverdienstes nach A13 bis zur Endstufe gem. § 573 RVO. Da war ich ja so weit erfolgreich, auch wenn es ein langer und holpriger Weg war.

Tigerchen hat diese Möglichkeit m.E. auch. Ob es leicht wird, das durchzusetzen, steht auf einem anderen Blatt...
 
Da frage ich mich, warum jemand mit A14 rechnet, der nicht einmal gearbeitet hat.
Ganz einfach, weil es bei Tigerchen um den Schaden geht, dass sie die ihren Veranlagungen und Fähigkeiten sowie sonstigen Lebensverhältnissen entsprechende Stellung im Erwerbsleben nicht erreichen konnte, während es bei dir um den Schaden geht, aus dem erreichten Erwerbsleben herausgerissen worden zu sein.

Das wird Alles erst einmal pauschal betrachtet. Vielleicht gibt es aber auch bei dir eine Möglichkeit, höher als A9 eingestuft zu werden, wenn Du so ein hohes Gehalt erzielt hattest. Da könnte der § 4 BSchAV helfen, vielleicht auch schon der § 3 Abs. 3 BSchAV.

Ich schlage vor, dass Du in einem eigenen Thread darlegst, was bei dir Sache ist.

Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV)​

§ 4 Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen​


(1) Hatten Beschädigte nachweislich in dem Beruf, den sie vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung ausgeübt haben, eine Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird, ist als Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der Stufe 8 einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 1 nach der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf erzielt worden sind, um 10 vom Hundert zu verringern und den Bezügen (Grundgehalt der Stufe 8 und Familienzuschlag der Stufe 1) gegenüberzustellen, die Bundesbeamte zu derselben Zeit erhalten hätten; Amtszulagen gelten nicht als Bestandteil des Grundgehalts. Sind nach § 30 Absatz 5 Satz 6 des Bundesversorgungsgesetzes Vergleichseinkommen bekannt gemacht, sind diese anstelle der Bezüge nach Satz 2 den Einkünften gegenüberzustellen.
(2) Absatz 1 gilt für selbstständig Tätige entsprechend, wenn zu dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt die wirtschaftliche Bedeutung der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit durch § 3 nicht ausreichend berücksichtigt wird. Die wirtschaftliche Bedeutung wird nicht ausreichend berücksichtigt, wenn der nach den Sätzen 3 und 4 ermittelte Gewinn mindestens das Grundgehalt der Stufe 8 der nächsthöheren Besoldungsgruppe erreicht. Der Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe sind 80 vom Hundert des durchschnittlichen Gewinns aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt der Schädigung oder vor der Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den Beruf zugrunde zu legen, jedoch nur insoweit, als er auf die eigene Arbeitsleistung von Beschädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum Vergleich das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A heranzuziehen, das Beamten des Bundes in vergleichbarer Stellung zu zahlen gewesen wäre.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Tigerchen hat diese Möglichkeit m.E. auch. Ob es leicht wird, das durchzusetzen, steht auf einem anderen Blatt...

@KoratCat Ich hatte jetzt zu jemandem Kontakt, ebenso Schädigung in der Kindheit, 4 Semester Theologie, davon 3 Urlaubssemester wegen Krankheit, bekommt auch A14. Ich werde auf jeden Fall alles dran setzen das auch zu bekommen. Bei ihr ging es nach Widerspruch (erst Einstufung A5) durch.

Es ist ja auch schwer für das Landratsamt zu argumentieren, wenn jemand MIT Schädigungsfolgen studiert hat, warum derjenige dann OHNE Folgen nicht studiert hätte. Das macht ja so gar keinen Sinn.

In meinem Studienverlauf sind auch die Krankheitssemester ersichtlich, weswegen auch nichts für andere Gründe für den Abbruch spricht. Ich bin optimistisch. Vielen Dank für für Deine fachlich wertvollen Beiträge!
 
Es ist ja auch schwer für das Landratsamt zu argumentieren, wenn jemand MIT Schädigungsfolgen studiert hat, warum derjenige dann OHNE Folgen nicht studiert hätte. Das macht ja so gar keinen Sinn.
Hi @Tigerchen,

ich habe bisher nur gesehen, dass es für Ämter schwer ist, sich an Gesetze zu halten, wenn es um Leistungszahlungen geht. Dass etwas sinnwidrig ist, stört die nicht.

In dem Urteil des LSG in meiner Sache kannst Du z.B. lesen, dass die nach dem geschlossenen Vergleich, also nach ihrerseitigem Anerkenntnis der Voraussetzungen zur Fiktion nach § 573 Abs. 1 RVO, als es um die weitere Ausführung des Vereinbarten ging, wieder anfingen zu behaupten, ich habe das Gymnasialehramtsstudium von vorneherein nicht abschließen können, obwohl ich da ja schon im Graduiertenstudium als Tutor (Teaching Assistant) an der University of California, Santa Barbara und Riverside Campus, gearbeitet hatte. Den da angestrebten PhD (Doctor of Philosophy) in Komparatistik hatte ich ja auch leider aufgeben müssen, weil ich zu krank wurde.

Es ist sehr schwer, seinen Platz im Berufsleben zu finden, wenn man in einigen Punkten begabt, in anderen aber arg behindert ist. Was man da noch findet, ist meist mit Unterforderung verbunden, was dich noch kränker macht. Wenn Du aber begabt bist, gibt es kaum Wege als auch Behinderter anerkannt zu werden. Du wirst diskriminiert.

Ich drücke dir die Daumen, dass es für dich einfach wird, die dir zustehende Entschädigung zu bekommen!

KoratCat
 
Hallo @ all,

hier wurde ja schon lange nichts mehr mitgeteilt.
Trotzdem hoffe ich, dass mir wer helfen kann.

Hat hier wer schon einmal wer nach OEG für einen höheren BSA geklagt und gewonnen da er nachweisen konnte, dass er einen bestimmten Beruf erreicht hätte?

Wäre nice und würde mir sehr helfen

Danke in die Runde
Gruss
boign
 
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