barthelpesch
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- 9 Dez. 2021
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Hallo allerseits,
in einem Gerichtsverfahren gegen meine private Unfallversicherung (PUV) kam es, ohne Gutachtenerstellung, zu einem Vergleich mit je 50%.
Die anwaltliche Forderung in der Klageschrift betraf u. a. eine Invalidität von 30%.
Die Versicherung hat dem Vergleich zugestimmt mit der Bemerkung: >In Sachen . . . ist die Beklagte - allein im Interesse des vorzeitigen Abschlusses des Rechtsstreits unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - bereit, dem vom Gericht in der Sitzung am 12.05.2021 vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen.<
Meine Fragen sind nun: Bedeutet dieser Vergleich, dass die 30%ige Invalidität gesetzt bleibt, wird diese wegen 50/50-Vergleich auf 15% angenommen, ist die Invalidität durch ein etwaiges Gutachten zu bemessen oder gibt es komplett andere gesicherte Sichtweisen?
Mit freundlichen Grüßen, genießt den "Frühling" und danke für Eure Antworten,
Klaus
in einem Gerichtsverfahren gegen meine private Unfallversicherung (PUV) kam es, ohne Gutachtenerstellung, zu einem Vergleich mit je 50%.
Die anwaltliche Forderung in der Klageschrift betraf u. a. eine Invalidität von 30%.
Die Versicherung hat dem Vergleich zugestimmt mit der Bemerkung: >In Sachen . . . ist die Beklagte - allein im Interesse des vorzeitigen Abschlusses des Rechtsstreits unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - bereit, dem vom Gericht in der Sitzung am 12.05.2021 vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen.<
Meine Fragen sind nun: Bedeutet dieser Vergleich, dass die 30%ige Invalidität gesetzt bleibt, wird diese wegen 50/50-Vergleich auf 15% angenommen, ist die Invalidität durch ein etwaiges Gutachten zu bemessen oder gibt es komplett andere gesicherte Sichtweisen?
Mit freundlichen Grüßen, genießt den "Frühling" und danke für Eure Antworten,
Klaus