Hallo JoachimD.,
danke für die Antwort. Mein zweites Posting schrieb ich nicht aus Ungeduld, sondern weil ich noch einen Einfall hatte.
Die von dir aufgeschriebene Berechnung ist ja noch komplizierter. Da blicke ich gleich gar nicht mehr durch.
Ich weiß nicht ob ich falsch in meiner Annahme liege, aber der Wert, der bei mir abgezogen wird ist schon komisch, weil er zu nichts passt. Woher haben die SB den? Das sind z.B. die Grundrentenbeträge, die ich gefunden habe:
ab 01.07.08
30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 %
120 , 164 , 221 , 279 , 387 , 468 , 562 , 631 €
http://www.uks.de/index.php?option=com_content&task=view&id=82&Itemid=153
Mir kommt es so vor, als ob ich als Ostdeutscher einen anderen Freibetrag habe (ähnlich wie bei der Rente, da bekomm ich ja auch Ostrente).
Nur ist das eben nicht erlaubt!
Im Urteil vom BSG B 4 RA 32/02 R steht z.B.:
"26 d) Ausschlaggebend wird das SG rechtlich zu beachten haben, dass es mit seinen Behauptungen Bundesrecht verletzt hat, § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI und § 84a BVG ordneten eine Ungleichbehandlung unfallverletzter Rentenberechtigter mit gleich hohem MdE-Grad an. Bei Festsetzung des Geldwertes des Freibetrages ist nicht zwischen Normadressaten in den sog alten und neuen Bundesländern zu unterscheiden. Einen besonderen - reduzierten - Freibetrag für das Beitrittsgebiet (umgangssprachlich: Freibetrag Ost) kennt das Gesetz nicht. "
http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_1781.php
Naja, ich werde mal bei der DRV anfragen und v.a. eine detaillierte Rentenberechnung anfordern, um einen Durchblick zu bekommen.
Vielleicht hat die DRV ja eine ganz simple Erklärung dafür.
Gruß Ramona