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Amtsermittlungspflicht SG und LSG

HWS-Schaden

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Hallo

Ich möchte, dass die RAin in 3. Instanz den Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht § 103 SGG rügt.
Es gibt offensichtliche Widersprüchlichkeiten in der Sache, über die zu entscheiden ist; SG und LSG sind zu den Ermittlungen verpflichtet, die nach Lage der Sache erforderlich sind.

Die RAin möchte nicht rügen.
Kann ich die Rüge auch ohne sie vorbringen und wie geht das?
Welche anderen Möglichkeiten habe ich?
(Ich denke an den nächsten Schritt im Verfahren und dafür wäre die Rüge m.W. wichtig.)

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi HWS-Schaden,

ob überhaupt gegen ein Urteil des LSG vorgegangen werden kann, hängt davon ab, ob die Revision zugelassen wurde. Beim BSG besteht Vertretungszwang durch Volljuristen.

Ist die Revision nicht zugelassen kann ein zugelassener Vertreter eine Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

Beim BVerfG kannst Du auch erst Beschwerde erheben, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.

Schlechte Karten also! Ein anderer zugelassener und williger Vertreter vielleicht, mehr nicht!

LG

KoratCat
 
Hallo KoratCat

Warum schlechte Karten?!

Es ist klar, dass gegen LSG Urteil nur angegangen werden kann, wenn Revision zugelassen ist. Das war aber nicht meine Frage.

Die RAin möchte in Revisionsbegründung einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nicht rügen.
Kann ich die Rüge auch ohne sie vorbringen und wie geht das?
Welche anderen Möglichkeiten habe ich? (Eine andere Vertreterin kommt nicht in Frage.)

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Amtsermittlungspflicht wird meines Erachtens nach durch die Gerichte mittlerweile fast gar nicht mehr ausgeübt. Nur das absolute Minimum.
Der Kläger muss dafür sorgen, dass der Sachverhalt vollständig vorgetragen wird. Ordentlich gestellte Beweisanträge können nicht so leicht übergangen werden.

Bei Klägern, die von Rechtsanwälten vertreten werden sind die Anforderungen teilweise noch geringer, da fachkundig vertreten. Habe da sehr negative Erfahrungen in der FInanzgerichtsbarkeit gemacht. Gericht hat nichts aufgeklärt, Behörde hat den Streit in eine andere Richtung gelenkt, Fachanwalt hat Fehler ohne Ende gemacht. Ging durch alle Instanzen, am Ende Anwaltshaftung geltend gemacht und noch halbwegs zu meinem Recht gekommen.

Die Chancen vor dem BSG sind sehr gering, ca. 90% aller Nichtzulassungsbeschwerden verlieren.
 
Hallo @Ratlos22,

danke für deine Antwort.

Ich kann noch nicht einschätzen, ob sie mir irgendwie weiterhilft.

Anwaltshaftung ist ein Stichwort, das ich speichere, aktuell kein Thema.

Was meinst du mit “90% aller Nichtzulassungsbeschwerden verlieren“?
Willst du ausdrücken, dass die Revision bei 90% der eingereichten NZB-Begründungen nicht zugelassen wird?
Oder willst du sagen, dass bei den nach NZB zugelassenen Revisionen danach 90% scheitern?

LG
 

Das meinte ich damit, über 90% der Nichtzulassungsbeschwerden sind nicht erfolgreich vor dem BSG.
Man muss sich das gut überlegen, ob man die Zeit und Kosten investieren will.
Heißt natürlich auch, dass ~10% erfolgreich sind. Von einer schlecht geschriebenen NZB mit Sachaufklärungsrüge lässt sich das BSG aber auch nicht beeindrucken. Was der Hintergrund ist und warum dein Anwalt nicht will, kann hier auch niemand beantworten.
Der Fehler ist womöglich schon davor passiert, evtl. sogar vom Anwalt.

Mein Urteil war voller Fehler und ich würde sogar behaupten Lügen, da diese dem Akteninhalt und Tatsachen sehr offensichtlich widersprachen. Es hat niemanden interessiert. Nichtzulassungsbeschwerde und Sachaufklärungsrüge wurden abgewiesen. Bei der Anwaltshaftung muss man halt immer beweisen können, dass man den ursprünglichen Prozess gewonnen hätte.

Wie gesagt nach meinen Erfahrungen ist die gesamte Arbeit in einem Prozess sehr fehleranfällig, man muss man von Anfang fehlerfrei vortragen, jedes kleine Detail beweisen, sonst gerät man in Probleme und dann sind die Instanzen schnell vorbei. Die Gerichte machen bzgl. Sachaufklärung nicht viel außer Akten von Behörden vorlegen zu lassen und Gutachten in Auftrag zu geben. In einem Sozialgerichtsprozess von mir wurde kein einziger angegebener Arzt angeschrieben. Es wird sehr schwer so eine Sachaufklärungsrüge zu gewinnen und das weiß auch die Anwältin.
 
hallo,wenn man vom sozial Gericht zum Gutachter muss,macht es dann keinen Sinn dem Gutachter vorab alle Befunde zu senden,in der Hoffnung das diese Beachtung finden bzw.in der Akte liegen.
Habt ihr das so gemacht?
Lg micha
 
Hallo

@ Ratlos
Vielen Dank. Aber ich lese mich jetzt nicht in die Statistiken ein, sehe den Sinn nicht. Die NZB ist erfolgreich durch.
Der Hinweis, dass man von Anfang an aufpassen muss, ist völlig richtig!

Die Frage war, wie ich die nicht ausgeführte Amtsermittlung rügen kann in der Revision, wenn die Rechtsvertretung das nicht rügen will. Ich scheine es nicht unabhängig von der Rechtsvertretung rügen zu können. Allmächtige Anwälte?

Die Rüge wäre wichtig für den Fall, dass diese Instanz für mich nicht erfolgreich ist und ich den nächsten Schritt gehe.
(das passt zum Hinweis, dass man von Anfang an aufpassen muss)


@ Micha
Bring deine Frage nicht hier unter, dass das Gericht einen zum Gutachter schickt, ist hier nicht das Thema.
Das Gericht schickt mich nicht zum Gutachter.

LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo @HWS Schaden,
mir geht’s auch um die amtsermittlungsverfahren.
Ich bin im Rechtsstreit mit der Bg und das sozial Gericht fragt all meine Ärzte nicht an.
Sie haben nur von der Krankenkasse alle Unterlagen bis rückwirkend in das Jahr 2000 angefordert und schicken mich zum Augenarzt zum Gutachten.
Da ist für mich schon die Frage was bringe ich in das Verfahren ein?Zumal der Augenarzt kein einzigen Vorbefunde von mir hat!Ich nehme dennoch all augenärztlichen und neurologischen Befunde mit.
So das diese in meiner Akte sind von Anfang an!
Den alle Ablehnungsbescheide der bg liegen ja auch der Krankenkasse vor.
Und nur diese wurden vom sozial Gericht angefordert.
Das war der Hintergrund da es sich für mich jetzt ganz am Anfang schon ungleich anfühlt!
Lg ich hoffe ich konnte meinen Fall etwas aufklären
 
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