Paro
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- Registriert seit
- 3 Nov. 2006
- Beiträge
- 1,294
Liebe Forummer,
gerade erlebe ich ein (negatives) Beispiel der Amtsermittlung!
Ein einfacher Mitarbeiter, der 40 Jahre wirklich im Dampf der Substanzen gearbeitet hat, wird von einem Sonderbeauftragten befragt, natürlich keine Ahnung von den gehändelten Substanzen; denn er hat sie nur getrocknet bzw. gemahlen.
Der Sonderbeauftragte machte sich nicht mal die Mühe, den ehemaligen Betrieb des Erkrankenten zu kontaktieren.
In diesem Falle bin ich fast bereit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht feststellen zu lassen.
Amtsermittlungspflicht, wer bestimmt die Tiefe der Pflicht?
In diesem Fall, bin ich der Meinung, die Amtsermittlungspflicht beschränkt sich auf "schlafende Hunde" die nicht geweckt werden wollen, aber im § 9 heisst es ALLES was für oder gegen spricht.
Dürfen dann die unbedarften Äusserungen eines Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ausreichen?
Paro
gerade erlebe ich ein (negatives) Beispiel der Amtsermittlung!
Ein einfacher Mitarbeiter, der 40 Jahre wirklich im Dampf der Substanzen gearbeitet hat, wird von einem Sonderbeauftragten befragt, natürlich keine Ahnung von den gehändelten Substanzen; denn er hat sie nur getrocknet bzw. gemahlen.
Der Sonderbeauftragte machte sich nicht mal die Mühe, den ehemaligen Betrieb des Erkrankenten zu kontaktieren.
In diesem Falle bin ich fast bereit eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht feststellen zu lassen.
Amtsermittlungspflicht, wer bestimmt die Tiefe der Pflicht?
In diesem Fall, bin ich der Meinung, die Amtsermittlungspflicht beschränkt sich auf "schlafende Hunde" die nicht geweckt werden wollen, aber im § 9 heisst es ALLES was für oder gegen spricht.
Dürfen dann die unbedarften Äusserungen eines Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ausreichen?
Paro