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Allg. Infos - Agentur für Arbeit !

sam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
1 Sep. 2006
Beiträge
795
Hilfe zur Selbsthilfe : Statt Ich - AG nun Einstiegsgeld und Gründungszuschuss - Rechnen lohnt sich

Zum Thema:
Für den Gründungszuschuss brauchen Antragsteller eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan und eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau für ein Jahr.
Hilfe bieten Seminare, die vom Wirtschaftsministerium oder der Agentur für Arbeit unterstützt oder bezahlt werden.

Beratung für Existenzgründer bietet die Agentur für Arbeit.

In diesem Sinne, Mfg sam
 
Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Gründungszuschuss

Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Arbeitslose, die sich bereits im Gründungsprozess befinden und nur deshalb keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, weil sie bei der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 90 Tagen verfügen, können noch bis 1. November 2006 mit dem Überbrückungsgeld gefördert werden.

Bereits bewilligte Förderungen mit Überbrückungsgeld oder Existenzgründungszuschuss bleiben von den Änderungen unberührt.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

Quelle Stand 07.09.2006

Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung, Stand August 2006 (158 kB) (PDF-Format)
Broschüre "wer, was, wie viel" (495 kB) (PDF-Format)
 
Eine Anmerkung: Man kann sich freiwillig versichern - Arbeitslosigkeit! Anfragen beim AA! Sollte es mit der Sepbstaendigkeit nicht klappen - dann kann man sich dadurch einen neuen Anspruch erwerben! Aber Leute - wie ist es mit der Gesetzlichen Rentenversicherung? Bei der neuen Foerderung ist man hier raus
 
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