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ALG 1 nach §125 SGBIII nach Aussteuerung durch die BG

Wurzelzwerg

Mitglied
Registriert seit
6 Apr. 2009
Beiträge
32
Ort
im schönen Harz
Hallo an alle,

Nachdem uns die BG nun endgültig das VG eingestellt hat (Widerspruch läuft noch), mußte mein Männe sich nun arbeitslos melden.
Durch seinen BG-Arzt ist er ja noch arbeitsunfähig geschrieben, deshalb Antrag auf ALG 1 nach § 125 SGB III.

Mein Männe hat nun ein Merkblatt mitbekommen, dass mir schon wieder Kopfschmerzen bereitet. Vielleicht kennt sich jemand besser mit der Materie aus und kann mir einiges mal näher erläutern.

Zitat:
" Sobald jedoch durch den Arzt des Rentenversicherungsträgers oder der Bundesagentur für Arbeit eine hinreichende Restleistungsfähigkeit( für mindestens 15 Stunden wöchentlich) festgestellt wurde, werden ihre Leistungen nicht mehr nach § 125 SGB III gewährt. Sie
- müssen sich dann mit der Suche nach einer Beschäftigung bemühen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
- dürfen dann den möglichen Erfolg einer Bewerbung nicht vereiteln, indem sie sich z.B. bei einem Vorstellungsgespräch auf ihre Krankheit berufen. Sie müssen den Arbeitgeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass ärztlich festgestellt wurde, dass sie die angestrebte Beschäftigung trotz ihrer Krankheit ausüben können.
- müssen eine zumutbare Beschäftigung/ Maßnahme auch tatsächlich annehmen/ antreten.

- erhalten dann Arbeitslosengeld in Höhe des festgestellten Leistungsvermögens (§ 131 Abs. 5 SGB III)


Was heißt das im Klartext?

Gesetzt den Fall,der Rentenantrag wird abgelehnt und der Rentenversicherungsträger oder der Amtsarzt kommt zu der Entscheidung, dass mein Männe noch 15 Stunden in der Woche mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen arbeiten könnte.
Soll er dann seinen potentiellen Arbeitgeber über seine Krankheit im Unklaren lassen, oder gar beschwindeln, damit er eingestellt wird?

Erhält mein Männe, wenn er keine Arbeit findet, nur noch Arbeitslosengeld für die 15 Stunden pro Woche, also um mehr als die Hälfte gekürzt, obwohl er noch seinen vollen Anspruch hat?

Wovon sollen wir dann leben?
Bleibt uns dann nur noch übrig, Hartz IV zu beantragen?

Wer weiß hier näher Bescheid oder war schon in einer ähnlichen Situation?
 
Hallo Wurzelzwerg,
Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III wird gewährt, wenn man arbeitsunfähig ist. Mein SB beim Arbeitsamt hat mir als Begründung genannt, dass die Bundesagentur für Arbeit das letzte Glied in der Kette sei und somit zunächst erst einmal Arbeitslosengeld gezahlt werden muss. Da man nicht arbeiten kann, braucht man sich auch nicht um Arbeit bemühen.

Fällt die AU weg, bezieht man anschließend ganz normal Arbeitslosengeld und muss sich wie jeder Andere um Arbeit bemühen.

Der Passus, dass man sich in einem Vorstellungsgespräch nicht auf seine Krankheit berufen darf, bedeutet, dass man nicht die Arbeit verweigern darf, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommen sollte.
Jeder Arbeitgeber liest aus dem Lebenslauf heraus, dass eine Lücke vorhanden ist und wird den Bewerber fragen, warum. Dann muss man selbstverständlich angeben, dass man einen Arbeitsunfall hatte. Darüber hinaus muss man einem Arbeitgeber auch mitteilen, wenn man behindert ist.
Sinn und Zweck dieses Passus ist es, dass man die zumutbare Arbeit nicht verweigern darf.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes bezieht sich auf das letzte Einkommen. Es wird also nicht auf 15 Stunden reduziert.
Das Verletztengeld, was man bezogen hat, wird nicht in die Berechnung einbezogen.

Bei mir war das Arbeitslosengeld übrigens wesentlich höher als das Verletztengeld, weil:
"Grundsätzlich umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb eines Jahres vor der Entstehung des Anspruchs.
Sollten im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen, wird auf das innerhalb der letzten zwei Jahre erzielte Arbeitsentgelt zurückgegriffen. Können auch hier keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden, wird das Arbeitslosengeld nach einer von vier Qualifikationsstufen fiktiv bemessen." Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_256.../Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html

Viele Grüße
Derosa
 
Hallo,
auch ich musste mich arbeitslos melden, weil der erste Rentenantrag (wie üblich) abgelehnt wurde. War auch zum Gutachten beim AA. Dort hat man mir erklärt, wenn die Rentenversicherung sie erwerbsfähig einstuft, sind sie erwerbsfähig! Der Zweite RV Gutachter kam dann zum Ergebnis voll erwerbsgemindert, bekam dann 9 Monate rückwirkend Rente. Natürlich erst mal nur für 3 Jahre (könnten sich ja noch ein Wunder ereignen), empfehle deshalb Rentenberater oder Rechtsanwalt einzuschalten, damit die Verarschung nicht allzu heftig ausfällt!
 
Hallo. Derosa

Danke erst mal für Deine schnelle Antwort. Ich habe den Link gefunden und gelesen, aber auch hier steht im Abschnitt -Zeitliche Einschränkungen-

" Die Höhe des ALG verringert sich, wenn Sie nicht mehr bereit oder in der Lage sind, die Anzahl von Arbeitsstunden zu leisten, die Sie im Bemessungszeitraum geleistet haben( z.B. wegen Betreuung eines Kindes oder wegen Minderung des Leistungsvermögens) "

Also doch Kürzung möglich?
 
Hallo Wurzelzwerg,

bei den AA. gibt/soll es eine interne Arbeitsanweisung geben, die besagt, dass nach Ablehnung des Rentenantrages durch die DRV. der §125 III SGB. keine Anwendung mehr findet.
Sollte der Rentenantrag durch die DRV. abgelehnt werden, sofort Widerspruch einlegen. Damit ist der Verwaltungsakt nicht rechtskräftig und Dein Mann hat weiterhin Anspruch auf den §125 III SGB.

Zu Deiner nächsten Frage: Leistung wird gekürzt? Nein!

Bis zum rechtskräftigen Rentenbescheid und bestehenden Anspruch auf ALG1, darf die Leistung nicht gekürzt werden, da für Dich die Nachtlosigkeit gilt.
Das AA. hatte bei mir auch den Versuch unternommen.

MfG.
Pit
 
Hallo Wurzelzwerg,

ich fürchte es wird zum Schluss auf ALG II hinauslaufen ALG2-RECHNER ! Falls nicht vorher ein positiver Entscheid der DRV kommt!
Da dies aber Monate dauern kann, könnte das ALG 1 auslaufen Anspruchsdauer! Ich hatte ein ähnliches Problem! Ich musste Hartz IV
beantragen und war ziemlich erschrocken! Im ersten Jahr bekommt man bei Hartz IV einen so genannten Eingewöhnungszuschlag
von 160 Euro, meine Teilrente war geringer! Bei der Erwerbsminderungsrente DRV werden bei der GdB auch andere Einschränkungen
eingerechnet (neben den AU -Folgen bzw. der BK) !

Viele Grüße
Joachim

http://www.frag-einen-anwalt.de/-125-SGB-III-Nahtlosigkeitsregelung-__f29830.html
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/131.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen zusammen

Zu diesem breiten Themenbereich hat ein guter Bekannter, der seit 30 Jahren bei der Agentur für Arbeit arbeitet folgendes gesagt:

"Das ist das meistgehasste Buch bei den SB`s".

Hier habe ich eine Rezession von amazon kopiert:

Leitfaden für Arbeitslose: Der Rechtsratgeber zum SGB III (Taschenbuch) Gut 600 Seiten auf dünnem, fast transparentem Papier gedruckt, für 11 Euro. Der Leitfaden für Arbeitslose, der (während ich das schreibe) in der 23. Auflage von der Initiative "ArbeitslosenprojektTuWas" herausgegeben wird, ist das Standardwerk für alle Fragen rund um die Arbeitslosigkeit:

Was ist zu tun, wenn man arbeitslos wird? Sperr- und Ruhezeiten? Wer bekommt Arbeitslosengeld? Höhe? Dauer? Hilfen bei Arbeitssuche, Zumutbarkeit von Stellen, Mitwirkungspflichten, Anrechnung von Nebeneinkommen... Bis hin zu Widerspruch und Klage werden alle Fragen kompetent beantwortet.

Hier wird der §125 SGB III richtigerweise wie folgt abgehandelt:

Tritt z.B. der bereits arbeitsunfähige Maurer in den Wikungskreis des SGB III ein, so ist seine AU nach seinem Maurerberuf zu beurteilen.
Merke hierzu: Ein bisschen schwanger geht nicht.

Wird der Maurer erst nach dem Eintritt in den Wirkungskreis des SGB III AU, dann definiert sich sich die AU danach, ob er irgendeine zumutbare Tätigkeit für mind. 15 Stunden wöchentlich ausüben kann.

Man kann nicht erwarten, dass der SB des Amtes diesen Unterschied kennt, geschweige denn, dass man von Ihm darauf aufmerksam gemacht wird.
Ich könnte noch so einiges aus dem Plauderkästchen des Amtes erzählen, aber lassen wir das zunächst einmal.

rainer1411
 
Hallo Rainer1411,

daher sehe ich es als wichtig an, dass jeder in dieser Situation stehende User einen Antrag beim AA. auf den §125 III SGB. nach der Aussteuerung durch die KK., BG. stellt.
Der SB. wird von seinem Dienstherren Arbeitsanweisungen erhalten haben, wie in den einzelnen Fällen vorzugehen ist und man kann nicht annehmen, dass dieses immer im Interesse des Antragstellers liegt.
Daher muss bzw. sollte jeder seinen Bescheid genau prüfen und gegebenenfalls gegen diesen einen Widerspruch einlegen!
Ich habe selber die Erfahrung sammeln dürfen, dass nicht jeder Tipp eines SB., in meinem Fall richtig gewesen wäre und ich mir durch eine dementsprechende Antragstellung dann selber ins Knie geschossen hätte!
Es sollte daher jeder Tipp und Rat eines SB. kritisch und nüchtern geprüft werden.

MfG.
Pit
 
:confused::confused:hallo,

mir stellt sich hier die Frage, lt. SGB hat man Recht auf Aufklärung, sollte man sich alles schriftlich geben lassen, damit man im nachhinein gegen falsche Aufklärung die Behörden (SGB) belangen kann oder wie



Gruss

Lisaa:)
 
hier noch schnell die 4 Klassifikationen für die fiktive Arbeitslosengeldberechnung:
1) Hochschulabsolventen
2) Meister-/Fachschulabschluß
3) abgeschlossene Berufsausbildung
4) Personen ohne Ausbildung und/oder Schulabschluß

Entsprechend der vorab erzielten Qualifikation wird dann das AG berechnet.
Ich habe dann auch mehr Geld erhalten, wie bei Derosa, da mein hoher Berufsfachschulabschluß (natürlich erst nach aufwendugem Widerspruchsverfahren gegen die AA...) anerkannt wurde.
Im eigentlichen Unfallbetrieb bekleidete ich damals nur eine Teilzeitstelle.
AG wurde dann aber (dankenswerter Weise) auf eine fiktive Vollzeitstelle berechnet.
Das Arbeitsamt hat mich aber aufgrund meiner gravierenden Arbeitsunfallfolgen erst einmal versucht, als vermeintlichen Hilfsarbeiter
(Qualifikationsstufe 4) zu führen, angeblich würde ja mein "Restleistungsvermögen" nur noch für Anlerntätigkeiten ausreichen.
Widerspruch und Klageverfahren waren erfolgreich, Arbeitsamt hat dann
kalendertäglich mehr als 10,-- Euro (!) für den ganzen Leistungszeitraum nachzahlen dürfen, natürlich mt Verzinsung.
Bevor man nach 12 Monaten Arbeitslosengeld droht in Hartz IV abzurutschen, abermals krank schreiben lassen!
Ich bin dann wieder an die Krankenkasse gerutscht und habe bis zur Entscheidung der DRV viele weitere Monate Krankengeld (in Höhe des üppigen Arbeitslosengeldes...) kassiert.
Die Arbeitsagentur hatte von Tuten und Blasen gar keine Ahnung.Vermeintliche Rehaberater sind mit komplexen Erwerbsbiographien und Arbeitsunfallfolgen überfordert. Als ich mich zwangsweise beim AA melden mußte war die Verwirrung komplett, da ich aus einer (bis dato) nicht verlängerten Zeitrente der DRV kam. Zudem war ich körperlich nicht in der Lage, daß Arbeitsamt überhaupt persönlich aufsuchen zu können. Aufgehobene Gehfähigkeit und verweigerte Rollstuhlbewilligung durch die BG.
Ich habe alles auf dem Schriftwege erledig und das Arbeitsamt hat sich die ganze Zeit weder um mich, noch um die vorrangig zuständige BG gekümmert.
Wünsch Dir viel Glück
Gruß-Gummibär
 
Hallo Lisaa

Wer einen schriftlichen Antrag auf Beratung (§14 SGB I) stellt und auf eine schriftliche Antwort beharrt, der hat sie zu bekommen. Das ist ein einklagbarer Rechtsansanspruch.
Soweit die Theorie, aber auch gleichzeitig die Ausnahme.

In der Praxis habe ich es aber auch mittlerweile und nur durch meine sachliche Hartnäckigkeit, soweit gebracht, dass meine schriftlichen beratungsanfragen auch schriftlich beantwortet werden.

Aber es war und es ist immer noch ein steiniger Weg, da ja häufig immer wieder andere SB`s "aufgeklärt" werden müssen.

Mein guter Bekannter wurde vor ca. 2 Jahren vom SGB III SB zum SGB II SB versetzt. Die zugesagte Einarbeitung hat bis heute nicht stattgefunden.

rainer1411
 
Ja was denn nun ?

Heute ist der ALG 1 Bescheid für meinen Männe gekommen.

Obwohl die Sachbearbeiterin uns zugesagt hat, das der Antrag nach § 125 aufgenommen und bearbeitet wird steht heute im Bescheid, dass das ALG 1
nach § 117 gezahlt wird.:confused:
Das heißt ja wohl, das er sich, obwohl er arbeitsunfähig und noch in ärztlicher Behandlung ist, voll dem Arbeitsmarkt zu stellen hat.
Der nächste Widerspruch ist fällig.
Ich krieg bald die Krise. Hört das denn nie auf?

Grüße an alle
eine frustierter Wurzelzwerg
 
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