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Alg 1 gem. § 136 gem. SGB III, hätte da mal fragen zu...

Schlawinchen

Mitglied
Guten Abend, liebe Forumsmitglieder.

Nun bin ich nach langer Zeit auch mal wieder hier und benötige von Euch bitte dringende Hilfe.

Ich bin seit 2009 bis Juli 2012 durch einen Arbeitsunfall durchgehend krank geschrieben. Die BG hat das VG zu Anfang 07/12 eingestellt und meinen D-Arzt aufgefordert mich nicht weiter über die BG AU schreiben zu lassen, sondern nur noch die benötigten Verordnungen auszustellen.

Habe mich sofort beim AA gemeldet um mich dort nach § 145 zu melden. Der amtsärztl. Dienst hat nach Aktenlage begutachtet, hatte ausdrücklich drauf hingewiesen das ich nicht nach Aktenlage begutachtet werden wollte, doch die haben es trotzdem so gehandhabt.
Schlussfolgerung seitens des Gutachters: aus den hier vorliegenden medizinischen Befundunterlagen ergeben sich KEINE hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, das eine körperlich und psycho-mental leichte VZ-Tätigkeit, mit Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr verrichtet werden könnte.
Dieser Einschätzung in den Gutachten für die DRV ..... kann aus hiesiger ärztlicher Sicht gefolgt werden.
Bis zur abschließenden Entscheidung des RVTr im lfd. Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung einer EU-Rente, kann bei .... von einem vollschichtigen leichten Restleistungsvermögen mit Beachtung von Einschränkungen ausgegangen werden. Aus hiesiger ärztl. Sicht liegen die mediz. Voraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III nicht vor.

Bin seit Juli d.J. weiterhin AU geschrieben, jedoch durch versch. andere Ärzte, weil ich auf die schnelle keinen neuen D-Arzt find, der nicht BG-willig ist.

Lt. meiner KK hätte ich keinen Anspruch auf KG, da ich in der besagten Blockfrist irgendwie 2 x wegen einer selben Krankheit krank geschrieben worden bin.?

Habe einen RA eingeschaltet und haben Widerspruch gegen KK und AA eingelegt.

Ich erhalte nun Alg 1 nach § 136 gem. SGB III.

Meine Frage ist nun, ist das so ok?
Denn hier im Forum lese ich immer entweder bei längerer Krankheit nach § 145 oder 117.

Stehe irgendwie auf dem Schlauch. Mein RA befindet sich noch in seinem Urlaub.

Es wäre sehr schön, wenn ich hierauf einige Informationen Eurerseits erfahren dürfte.

Wünsche Euch allen noch eine schmerzfreie Zeit.

lg. Schlawinchen
 
Hallo Schlawinchen,

aus den hier vorliegenden medizinischen Befundunterlagen ergeben sich KEINE hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, das eine körperlich und psycho-mental leichte VZ-Tätigkeit, mit Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr verrichtet werden könnte

diesen Satz kenne ich identisch!

Aus hiesiger ärztl. Sicht liegen die mediz. Voraussetzungen zur Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III nicht vor.

Das stand bei mir nicht.

Es ist gut,dass Du einen RA eingeschaltet hast,denn wenn die Nahtlosigkeitsregelung bei Dir nicht zur Anwendung kommt, droht Dir nach 6 Wochen weiterer AU die Abschiebung ins ALG II bzw in die Sozialhilfe/Grundsicherung.

Grüße
 
Hallo Kuckuck

danke für die Antwort, doch dies ist mir durch das AA auch schon mitgeteilt worden.

Mir ging es jedoch in erster Linie ob es richtig ist, das mein Alg 1 Anspruch nach § 136 gezahlt wird.

Und das alles nur weil ich wie auch zig Andere hier unverschuldet einen Unfall hatten und zum Schluss einen Hartz IV erwartet.

Manchmal denke ich es wäre doch besser lebewohl zu sagen, sorry, doch ihr wisst doch selbst wovon ich rede.

schönen Abend

lg. Schlawinchen
 
Hallo Schlawinchen,

die Neusortierung des SGBIII habe ich zur Kenntnis genommen, mich aber mit den Details nicht befasst. Mir scheint, der ehedem §117 SGBIII ist nun der §136 SGBIII und der ehemals §125 jetzt der § 145 SGB III.

Habe einen RA eingeschaltet und haben Widerspruch gegen KK und AA eingelegt.
Ist das ein Fachanwalt für Sozialrecht? Was anderes als in Widerspruch gegen die Bescheidung zu gehen kannst Du im Augenblick gar nicht tun. Evtl. wär noch möglich, 'ne Stellungnahme dem Gutachten des agenturärztlichen Dienstes Deiner Akte beizulegen.

Mir ging es jedoch in erster Linie ob es richtig ist, das mein Alg 1 Anspruch nach § 136 gezahlt wird.
Das entscheidet im Zweifel das Sozialgericht. Du solltest Dir vielleicht mal alles zum §125 SGB III hier durchlesen oder auch in 123recht. net, damit Du in etwa die rechtliche Situation und die behördlichen Zermürbungstaktiken, überblicken kannst.

Manchmal denke ich es wäre doch besser lebewohl zu sagen, sorry, doch ihr wisst doch selbst wovon ich rede
Das kann ich gut verstehen. Ich war damals ebenfalls fix und fertig und hätte mir am liebsten nen Strick genommen. Ist aber quatsch, denn die Dinge klären sich im Laufe der Zeit. Du hast bereits das Wichtigste gemacht: Einen RA mit der Angelegenheit zu beauftragen. Und jetzt les Dich noch ein bißchen in die rechtliche Materie ein,

denn:
Und das alles nur weil ich wie auch zig Andere hier unverschuldet einen Unfall hatten und zum Schluss einen Hartz IV erwartet.
Selbstmitleid bringt im Augenblick gar nix. Es geht den meisten in dieser Situation so: Du weißt doch, der Schäuble muss sparen und die Kohle rein holen, die er in alle Welt verschleudert.

Ich bin seit 2009 bis Juli 2012 durch einen Arbeitsunfall durchgehend krank geschrieben. Die BG hat das VG zu Anfang 07/12 eingestellt und meinen D-Arzt aufgefordert mich nicht weiter über die BG AU schreiben zu lassen, sondern nur noch die benötigten Verordnungen auszustellen.
Durfte die BG das?

Und jetzt lass den Kopf nicht hängen, denn wer nicht kämpft hat schon verloren!

Grüße
 
Hallo Kuckuck.

Vielen lieben Dank für deinen Beitrag.

Ob die BG das darf, weis ich nicht. Mein D-Arzt unterliegt wohl den Fängen der BG, ist ja auch nicht der 1. Arzt der sich von denen einschüchtern lässt.
Angeblich ist bei mir eine Wunderheilung eingetreten, soll ja schon mal vorkommen.

Der Anwalt ist: Fachanwalt im Medizin-, Versicherungs- und Sozialrecht.

Habe für morgen einen Termin bei Ihm, mal sehen was ansteht.

Trotzdem noch mal recht herzlichen Dank für deine Anteilnahme.

Wünsche dir einen schönen Tag, gute Besserung und viel Erfolg bei deinen Belangen.

Lg. Schlawinchen
 
Hallo ich wollte auch noch etwas ergänzen, da ich einen ähnlichen Fall habe.

Nach meiner Kenntnis darf ich z. B. in den kommenden Jahren bis wieder Krankengeldanspruch besteht, gar keinen Tag fehlen. Außer es handelt sich um eine Krankheit die nicht im Zusammenhang mit dem Krankengeld stand.

Bedeutet jeder Kopfschmerz = unfallbedingt, kein Krankengeldanspruch und auch kein Entgeldfortzahlungsanspruch durch das AA, bei Aussteuerung aus dem Krankengeld besteht nur ein Anspruch wenn es sich um eine neue Diagnose lautet. Das wurde mir so mitgeteilt.

Der Spruch das keine Nahtlosigkeit besteht ist mit meinem Bescheid identisch. Ich erhalte derzeit auch nach Paragraph 136 mein Geld und bin verpflichtet Bewerbungen zu schreiben, obwohl die Aussage besteht das kein Beruf gefunden wurde der zu den Einschränkungen passt.

Auf die bitte ein neues Gutachten zu erstellen, kam die Antwort, dass es nicht die Aufgabe des Arbeitsamtes ist, den Gesundheitszustand regelmäßig zu überprüfen und sich alle erforderlichen Unterlagen selbst zu beschaffen, dass liegt mir schriftlich vor. Da frag ich mich für was die Vollmachten brauchen, meine Rufnummer usw. wenn Sie am Ende sich mit niemand in Verbindung setzen und nur ärztliche Unterlagen haben die ich Teilweise vorab freiwillig verschlossen abgegeben habe.

Also kann nur sagen, stell dich darauf ein das es lange dauern wird.
 
Hallo alpha,

Der Spruch das keine Nahtlosigkeit besteht ist mit meinem Bescheid identisch. Ich erhalte derzeit auch nach Paragraph 136 mein Geld und bin verpflichtet Bewerbungen zu schreiben
also wie ich das zwischenzeitlich auf 123recht net von einer userin erfahren habe, würde die agentur die Bescheide grundsätzlich nach 136 früher 117 sgb III ausstellen. Bei mir hieß es damals, der 125 wäre im Agenturrechner vermerkt.

Beim googeln stellte ich damals fest, dass erst bei Klage dann vom Gericht -damals 125 heute 145 sgbIII - entsprechend entschieden wurde.

Ich selbst aber habe damals gegen alles und jedes bei der Agentur Widerspruch eingelegt um nichts zu verpassen und keinerlei Anschein zu geben, dass ich irgend etwas akeptiere, denn der Rentenversicherungsträger ist im Falle der Nahtlosigkeitsregelung Herr des Verfahrens.

Der ganze paragraf 145 SGBIII ist m.E. ziemlich schwammig von den Herrschaften, die Gestze gestalten sowie beschließen, formuliert worden. Ob das Absicht war?

Aus meiner Erfahrung rate ich Dir, nichts im Alleingang ohne sozialrechtliche Begleitung oder Vertretung zu unternehmen.

Was die Krankenkassengeschichten anbelangt - in dieser Materie ist der user MachtsSinn perfekt eingearbeitet.... seine Schlussfolgerungen einmal dahingestellt - ist auch das Krankenkassenforum mit seinen GKV-SB kritischen Usern sehr zu empfehlen.

Bedeutet jeder Kopfschmerz = unfallbedingt, kein Krankengeldanspruch und auch kein Entgeldfortzahlungsanspruch durch das AA, bei Aussteuerung aus dem Krankengeld besteht nur ein Anspruch wenn es sich um eine neue Diagnose lautet. Das wurde mir so mitgeteilt.
Wenn die das so sagen, handhaben die das so, da brauchst Du keine Hoffnung haben. Ob das Behördenhandeln (für mich = Mischpokenhandeln) rechtmäßig ist, ist 'ne ganz andere Geschichte....

Bzgl. der Rechtmäßigkeit der Internen Behördendienstanweisungen haben verschiedene Oberlandesgerichte in Urteilen bereits gewettert, sowohl bzgl Versorgungsamt als auch Agentur.

Also ich kann Dir nur raten, nichts ohne Deinen versierten Fachanalt zu tun! Wenn Du nen armen Schlucker bist wie ich, gehst Du zum VDK und hast Glück mit Deiner Rechtsvertretung wie ich, oder halt Pech. (Aber es gibt noch andere Sozialverbände die im Sozialrecht kompetent sind und vertreten)

Grüße
 
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