Hallo TamTam,
dass habe ich gefunden, es geht darum, dass mit Kraft 01.01.2012 dieses Gesetz geändert wurde. Wenn der Sachverhalt, Wiederaufnahme oder Zurückverweisung oder Fortsetzung des Verfahrens, für Deine Sache zutrifft , müsste es dass sein.
Die bundeseinheitliche Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen überarbeitet worden. Aus diesem Grund wird die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit neu herausgegeben und den Gerichten als pdf-Datei zur Verfügung gestellt.
II.
Die geänderte Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit tritt am 1. 1. 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 6. 1. 2009, zuletzt geändert durch AV vom 29. 11. 2010, außer Kraft.
Aktenordnung
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(Aktenordnung SG - AktO-SG)
§ 11
Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren
1Wird eine Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, wird ein statistisch erledigtes Verfahren wieder aufgenommen oder wird wegen der Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung die Fortsetzung eines Verfahrens begehrt, so sind die Akten des vorangegangenen Verfahrens unter Einlegung eines Trennblattes unter dem neuen Aktenzeichen (§ 18 Absatz 3 a und b) fortzuführen. 2Dazu ist das Aktenzeichen des erledigten Verfahrens auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. 3Wird auf Anordnung der oder des Vorsitzenden eine neue Akte angelegt, sind die Akten des erledigten Verfahrens der neuen Hauptakte geschlossen beizufügen.
Louise