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Aktenordung der Sozialgerichtsbarkeit

tamtam

Mitgliedschaft beendet
Registriert seit
13 Mai 2007
Beiträge
797
Hallo @all,

hat zufällig jemand Zugriff auf die Aktenordung der Sozialgerichtsbarkeit?

Hintergrund: Mein SG hat nun im 7. Kalenderjahr des erstinstanzlichen Verfahrens mal eben das Aktenzeichen geändert; aus dem Jahr 2006 wurde so das Jahr 2012 mit Hinweis auf § 11 der Aktenordung.

Was soll hier schon wieder verschleiert werden?

Gruß
tamtam
 
Hallo TamTam,

dass habe ich gefunden, es geht darum, dass mit Kraft 01.01.2012 dieses Gesetz geändert wurde. Wenn der Sachverhalt, Wiederaufnahme oder Zurückverweisung oder Fortsetzung des Verfahrens, für Deine Sache zutrifft , müsste es dass sein.
Die bundeseinheitliche Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ist in Abstimmung mit den Landesjustizverwaltungen überarbeitet worden. Aus diesem Grund wird die Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit neu herausgegeben und den Gerichten als pdf-Datei zur Verfügung gestellt.

II.

Die geänderte Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit tritt am 1. 1. 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die AV vom 6. 1. 2009, zuletzt geändert durch AV vom 29. 11. 2010, außer Kraft.


Aktenordnung
für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
(Aktenordnung SG - AktO-SG)

§ 11
Wiederaufnahme, Zurückverweisung und Fortsetzung von Verfahren

1Wird eine Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, wird ein statistisch erledigtes Verfahren wieder aufgenommen oder wird wegen der Anfechtung einer verfahrensbeendenden Erklärung die Fortsetzung eines Verfahrens begehrt, so sind die Akten des vorangegangenen Verfahrens unter Einlegung eines Trennblattes unter dem neuen Aktenzeichen (§ 18 Absatz 3 a und b) fortzuführen. 2Dazu ist das Aktenzeichen des erledigten Verfahrens auf dem Aktendeckel leserlich zu streichen und mit dem neuen Aktenzeichen zu versehen. 3Wird auf Anordnung der oder des Vorsitzenden eine neue Akte angelegt, sind die Akten des erledigten Verfahrens der neuen Hauptakte geschlossen beizufügen.

Louise
 
Doppelakten - § 11 Aktenordung der Sozialgerichtsbarkeit

hallo tamtam,

schau mal hier (ist für Sachsen, könnte mir aber vorstellen, hat Ähnlichkeit mit anderen Bundesländern):

http://www.justiz.sachsen.de/download/JMBl2012_01.pdf

Unter § 11 wird auf mehrere Verfahren vor dem SG hingewiesen: Begriff 'Doppelakten'.

Das Zusammenführen meiner Klageverfahren gegen die selbe Behörde wurde ebenfalls unter einem 'frischen' Aktenzeichen bestätigt. Aus einem Uralt-Verfahren wurde so ein ganz aktueller Klagestatus.

Meintest Du auch so etwas?


Grüße von
Ingeborg!
 
Hallo Tamtam!

Das Aktenzeichen regelmäßig aktualisiert werden, ist bei überlangen sozialgerichtlichen Verfahren scheinbar an der Tagesordnung....

Ich bekam ungefähr alle 3-4 Jahre ein neues AZ verpaßt, ohne daß das SG bzw. die jeweilige Kammer dann zügiger in die Pötte kam.

Mit einem aktualisiertem AZ, welches dann ja auch eine aktuelle Jahreszahl besitzt, soll vielleicht verhindert werden, daß man Schadensersatzansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer geltend machen kann.

Mach Dir nicht zuviele Gedanken.

Gruß- Gummibär
 
Danke euch allen,

das hat mir ganz schnell geholfen. Da hat der Richter den § doch tatsächlich falsch angewendet, bei mir war es doch "nur" eine faslche Aussetzung des Verfahrens - hier war überhaupt nichts in irgend einer Weise erledigt.

Der kriegt heute noch einen netten Einzeiler von mir. Mit allem darüber hinaus wäre er kognitiv überfordert...

Gruß
tamtam
 
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