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Ablehnung-Widerspruch-Klage

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Kai-Uwe
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Kai-Uwe

Gesperrtes Mitglied
Hallo,
es geht um die Antragsstellung eines aG,

am 02.05.12 haben wir vom VA einen Bescheid bekommen in dem die Neufeststellung abgelehnt wurde.

Wir haben Widerspruch eingelegt und diesen mit neuen Arztbriefen (neue Diagnose der Gehbehinderung) und der Pflegestufe II begründet.

Jetzt, am 24.07.12 kam darauf ein Bescheid, es wurde das aG abgelehnt, aber die Schwerbehinderung auf 100% erhöht und zum schon vorhandenen G+B kam noch das H.

Ist dieses jetzt schon die vollständige Ablehnung des Antrages für das aG? Oder müssen wir erst Widerspruch einlegen bevor wir Klage einreichen können.

Unterm Bescheid stand:
Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.


Sollten wir noch einen Widerspruch an das VA schreiben müssen, kann ich dann darauf hinweisen, dass ich nach Ablehnung des Widerspruches Klage einreiche?

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo Kai-Uwin,

die Sache ist schon etwas merkwürdig und zudem schlecht verständlich ausgedrückt - aber vielleicht so gewollt...
Ich kenne jetzt Euer Widerspruchsschreiben nicht, ob ihr zu dem aG noch andere Dinge beantragt hattet , wie eben das H und die Erhöhung des GdB.

Es gibt ja auch eine sogenannte teilweise Abhilfe eines Wirderspruchs, Das heißt, die Behörde überprüft ihre Entscheidung und gibt Euerm Widerspruch in einigen Punkten statt und in anderen nicht....in der Hoffnung, dass Ihr damit zufrieden seid. Ich vermute jetzt mal, dass das hier der Fall ist. Stand denn auch eine Begründung für die Nichtgewährung des aG drin, die Euch einen Ansatzpunkt bieten würde?
Ihr solltet, wenn Ihr nicht damit einverstanden seid, innerhalb der vier Wochen reagieren.
Ob der Verweis auf den möglichen späteren Klageweg das Versorgungsamt einschüchtert glaube ich eher nicht, aber manchmal kann man ja eine freundliche Andeutung machen.


Beste Grüße und alles Gute
sachsblau
 
Hallo Kai-Uwin,

stand in dem Bescheid nicht drin: " das Merkzeichen aG ist zu versagen, weil....."?

So stand es bei uns im Bescheid.

Der jetztige Bescheid ist doch die Ablehnung des Widerspruchs, also müßte demnach nun eine Klage möglich sein.

Aber in den Widerspruch gleichzeitig eine Klageandrohung würde ich nicht schreiben, sie wissen ja zur Genüge das dann eine Klage folgt und legen es ja auch darauf an.

LG
Gitti
 
Danke Ihr 2,

wir hatten nur das aG beantragt und wohl "zum Trost" die 100% und das H bekommen.

Im Schreiben steht:
Die Feststellung des Merkzeichens "aG" setzt vorraus, dass eine aussergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt.......dann kommt das übliche Blablaba mit Unterschenkelamputierten und Herz und Lunge.....und zum Schluß:
Diese Voraussetzungen liegen bei Ihnen nicht vor, so dass das Merkzeichen "aG" nicht festgestellt werden kann.

Ich denke auch, dass es schon die Ablehnung des Widerspruches ist und wir sofort Klage einreichen könnten. Aber ich will auch nichts falsch machen und eine Widerspruchsfrist versäumen.

Gruß
Kai-Uwin
 
Hallo Kai-Uwin,

steht in den Erklärungen nichts über einen möglichen Widerspruch gegen diesen Bescheid drin?

LG
Gitti
 
Hallo Gitti,

ja, unten steht:

[FONT=&quot]Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.

Das hat mich ja verwirrt:confused:

Gruß
Kai-Uwin
[/FONT]
 
Hallo KaiUwin,

Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.

Was für ein blöder Satz. Ich verstehe den ersten Satz wie folgt.

Der neue Bescheid wird in das bereits bestehende Widerspruchsverfahren einbezogen.

Satz 2, erster Halbsatz hebt dann Satz 1 wieder auf.

Und Satz 2, letzter Halbsatz soll Euch wohl mitteilen, dass, wenn Ihr gegen den neuen Bescheid Widerspruch erhebt mit anschließender Klage, weitere Ansprüche gemeint sind, die ihr aber gar nicht beantragt habt. Als Beispiel nenne ich mal Befreitung der Rundfunkgebühren.

Also solltet Ihr der Einstellung des ersten Verfahrens widersprechen bzw. Klage erheben und weiterhin dem zweiten Bescheid ebenfalls widersprechen mit dem Hinweis, dass das ag nicht gewährt worden ist, ansonsten aber in den Punkten 100 % und H anerkannt wird.

Viel Glück wünsche ich Euch.
 
Hallo Kai-Uwin,
mein Mann ist in der selben Situation. Auch ihm wird das aG versagt, nun schon mehrmals auch mit dem Argument von Unterschenkelamputiert usw.
Er hat auch als "Trostpflaster das B und 100 GdB erhalten, RF und G hatte er ja schon. Nur erhielten wir im April einen Teilabhilfebescheid und die Mitteilng, dass der Widerspruch an die übergeordnete Behörde gesandt wird und wir einen rechtsmittelhilfefähigen Bescheid von dort erhalten. :mad:Nur, seitdem ist Schweigen im Walde angesagt.Für das aG fehlte ihm die Bewertung der KHK mit 50 Einzel GdB und für die unteren Extremitäten ein Einzelgdb von 80. Die Kniegelenke wurden ihm von 50 auf 30 runtergestuft und damit waren die erforderlichen 80 im A...
Nun schreitet jedoch die Herzerkrankung fort und wir wollen das noch mal bewerten lassen. Wir geben auch nicht auf, das hätten die wohl gerne.
Obwohl wir gerade wieder eine Klatsche von seiner KK erhalten haben, die Dilyse ist wegen irgendwelcher bürokratischer Fehler nach 4x gecancelt worden. Wir verstehen irgendwie die Welt nicht mehr, wo es gerade anfing, ihm etwas besser zu gehen.Nun ja, noch eine Baustelle mehr.
LG Karina13
 
Hallo Kai-Uwin,

es scheint schon eine Art Trostpflaster zu sein.

Aber zum Bescheid selbst: hier dürfte es sich um eine (Teil-)Abhilfe im Widerspruchsverfahren handeln. D.h., auf den Einspruch hin wurde dieser berichtigt und in der Sache teilweise abgeholfen (zumindest aus deren Sicht).

Das sagt auch der Passus aus:

Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.

Will sagen, dass das Widerspruchsverfahren demnach ja noch offen ist, der Bescheid als Teil des Verfahrens gilt und dieses sich (zunächst) für sie erledigt hat. Allerdings unter der Voraussetzung, dass ihr in der gegebenen Frist nichts anderes bekannt macht. Dann hätte sich der Widerspruch erledigt.

Seid ihr nicht mit der teilweisen Abhilfe einverstanden und verfolgt die Sache weiter, bleibt der Widerspruch offen und wird nach eurer Rückmeldung in irgend einer Weise erledigt (wie, naja, ahnen wir ja).

Also für den Fall, dass ihr auf die Forderung aus dem Widerspruch besteht, muss dies in der Frist bekannt gegeben werden. Dann wird über den Widerspruch endgültig entschieden.

Hoffe das hilft und ist verständlich (ich lese jetzt aus bekannten Gründen nämlich mal nicht gegen).


Gruss

Sekundant

HALT:

Mal eine kurze Nachfrage, weil ich die genannte Gesetzesgrundlage nicht nachvollziehen kann.
Hast Du Dich im § (86 Abs. 1 SGG anstatt 85/I) verschrieben?
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Kai-Uwin,

na ja, "weitergehende Ansprüche" ist schon sehr irritierend geschrieben. Weitergehend zum Bescheid oder weitergehend zum vorherigen Widerspruch.

Mach doch beides, lege dagegen nochmal Widerspruch ein, ist ja nicht so das keiner gestattet ist, so wie es aussieht.
Und rede mit deinem RA ob gleichzeitig ne Klage laufen kann.

Übrigens ist "Unterschenkelamputiert" kein Argument, sondern es geht auch um Beeinträchtigungen an Beinen, Hüfte und Wirbelsäule, könnte man hier nicht einfach den Spieß umdrehen?


Das aG bekommt, wer:
b) Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Die Aufführung der Behinderungen sind meiner Meinung nach nur als Aufzählung zu sehen die nicht vollständig ist, das erkennt man an dem unteren Teil, indem es ja heißt: ..........dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind

Vielleicht könnte man da ansetzen, da sich das VA immer an den Querschnittgelähmten und Amputierten klammert.
Lies dir nochmal das Merkzeichen "H" durch, das ist auch intressant:http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Merkzeichen-H-676.html

Ich habe diese Woche einen jungen Mann getroffen der wieder hervorragend, nach einer Hüftprothesen-OP, laufen kann, aber trotzdem das aG hat und den Parkausweis, den er gar nicht bräuchte. Den gab's mal vorsorglich für 5 Jahre.


Zusatz: hab zu lange rumgetrödelt, Sekundant war schneller:o

LG
Gitti
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

Unterm Bescheid stand:
Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.

Sollten wir noch einen Widerspruch an das VA schreiben müssen, kann ich dann darauf hinweisen, dass ich nach Ablehnung des Widerspruches Klage einreiche?

Gruß
Kai-Uwin

Hallo Kai Uwe,
ich würde umgehend den Widerspruch an das VA schreiben mit der Begründung das für euch mit der o.g. Bescheid keine Abhilfe geschaffen wurde und ihr weiterhin auf der Anerkennung des aG besteht, augrund der im Antrag u.o. Wiederspruch bereits hingewiesenen medizinischen Berichte.

Ich denke auch eine Klage ist nicht direkt möglich, aber vermutlich wird die Ablehung relativ schnell passieren.
Den Hinweis auf die Klage würde ich auch jeden Fall deutlich in dem Widerspruch schreiben u.A. als Absicherung das eine Klage möglich gewesen wäre.

Dieser komische Hinweis ist m.E. nur so eine formale Geschichte:
Wenn ihr jetzt nochmal widersprecht berücksichtigt die Behörde dann auch ihren Abhilfebescheid, was aber praktisch ohne Bedeutung sein dürfte weil sie den gerade erst erstellt hat und keine neuen medizinischen Befunde enthält.

P.S. Vlt. mit dem Bescheid (auch wenn ihre das H und 100% formal nicht habt) nochmal versuchen bei der Straßenverkehrsbehörde ein aG light zu bekommen, drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot können schon sehr weiterhelfen!

VG DH
 
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