Hallo,
es geht um die Antragsstellung eines aG,
am 02.05.12 haben wir vom VA einen Bescheid bekommen in dem die Neufeststellung abgelehnt wurde.
Wir haben Widerspruch eingelegt und diesen mit neuen Arztbriefen (neue Diagnose der Gehbehinderung) und der Pflegestufe II begründet.
Jetzt, am 24.07.12 kam darauf ein Bescheid, es wurde das aG abgelehnt, aber die Schwerbehinderung auf 100% erhöht und zum schon vorhandenen G+B kam noch das H.
Ist dieses jetzt schon die vollständige Ablehnung des Antrages für das aG? Oder müssen wir erst Widerspruch einlegen bevor wir Klage einreichen können.
Unterm Bescheid stand:
Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.
Sollten wir noch einen Widerspruch an das VA schreiben müssen, kann ich dann darauf hinweisen, dass ich nach Ablehnung des Widerspruches Klage einreiche?
Gruß
Kai-Uwin
es geht um die Antragsstellung eines aG,
am 02.05.12 haben wir vom VA einen Bescheid bekommen in dem die Neufeststellung abgelehnt wurde.
Wir haben Widerspruch eingelegt und diesen mit neuen Arztbriefen (neue Diagnose der Gehbehinderung) und der Pflegestufe II begründet.
Jetzt, am 24.07.12 kam darauf ein Bescheid, es wurde das aG abgelehnt, aber die Schwerbehinderung auf 100% erhöht und zum schon vorhandenen G+B kam noch das H.
Ist dieses jetzt schon die vollständige Ablehnung des Antrages für das aG? Oder müssen wir erst Widerspruch einlegen bevor wir Klage einreichen können.
Unterm Bescheid stand:
Dieser Bescheid wird Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens (§86 Abs.1SGG)
Aufgrund dieser Entscheidung hat sich Ihr Widerspruch vom 14.05.12 erledigt, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieser Entscheidung weitergehende Ansprüche gelten gemacht werden.
Sollten wir noch einen Widerspruch an das VA schreiben müssen, kann ich dann darauf hinweisen, dass ich nach Ablehnung des Widerspruches Klage einreiche?
Gruß
Kai-Uwin