Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage:
§ 109 SGG regelt die Anhörung eines bestimmten Arztes beim SG auf Antrag des Versicherten.
Was ist, wenn der Sachverständige kein Arzt ist, sondern spezialisierter Psychotherapeut und bei geografisch anderen Gerichten (SG und LSG) regelmäßig als Sachverständiger berufen wird ?
Hat hier jemand Erfahrung mit solche einer Konstellation ?
Danke im voraus.
§109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
ich habe eine Verständnisfrage:
§ 109 SGG regelt die Anhörung eines bestimmten Arztes beim SG auf Antrag des Versicherten.
Was ist, wenn der Sachverständige kein Arzt ist, sondern spezialisierter Psychotherapeut und bei geografisch anderen Gerichten (SG und LSG) regelmäßig als Sachverständiger berufen wird ?
Hat hier jemand Erfahrung mit solche einer Konstellation ?
Danke im voraus.
§109 SGG
(1) Auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, den Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.