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§ 6 Forderungsübergang

cicibata

Mitglied
Registriert seit
13 Sep. 2006
Beiträge
26
Hallo ,

finde unter dem Thema nichts hier im Forum.

Laut §6 Lohnfortzahlungsgesetz oder so ähnlich ist man als Arbeitnehmer verpflichtet seinen Arbeitgeber zu benachrichtigen wenn dieser Ansprüche wegen Ausfalles Arbeitskraft gegenüber des Unfallverursachers hat . (habe das mal unten angehängt)


Bei mir ist es jetzt so das ich über die Jahre das immer gemeldet habe wenn ich Krank war ( Unfallbedingte Krankschreibung , Reha , Krankenhausaufenthalte Psychische Unfallbedingte Krankschreibungen usw.) Mein Arbeitgeber hat dadurch über die Jahre mehrere Zehntausende Euro erstattet bekommen.

( Übrigens bekam bzw bekommt die KK und die Rentenversicherung auch immer den Unfallschaden erstattet von der gegnerischen Versicherung)

Nun hat mein Arbeitgeber nach 16 Jahren eine Einmalzahlung mit der gegnerischen Versicherung abgeschlossen. Diese Einmalzahlung betrifft alle eventuellen, zukünftigen Erkrankungszeiträume, die diesen Unfall betreffen.

Was bedeutet das jetzt für mich muss ich da etwas beachten ?
Was passiert wenn ich wieder krank wegen den Unfallfolgen bin reicht es einfach zu sagen die Fehlzeiten betreffen den Unfall 2004 (um den es geht ;-)?
Was wenn ich den Arbeitgeber wechsle und der neu Arbeitgeber möchte seinen Schaden durch meinen Ausfall erstattet bekommen ?


Ich bin ja mal gespannt ob es jemanden gibt der mir da paar tipps geben kann damit ich nicht wieder irgendwas falsch mache .

Gruß Cicibata


Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
 
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