Zulässigkeit Gutachten Aktenlage

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Hans101
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Hans101

Sponsor
Ich bin wie bereits mitgeteilt im Zivilrechtlichen Verfahren gegen die BU Versicherung. Beweisthema ist Diagnose und Ursache einer Erkrankung. Laut Beweisbeschluss kann der Sachveratändige Neurologe den Versicherungsnehmer zur Untersuchung laden (kann nicht soll vorschrift) und odere weitere Sachverständige aus anderen Gebieten hinzuziehen. Ist die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage zulässig?
 
Wenn die vorbestehenden Befunde hinreichend Aufschluss geben, wäre ein Aktengutachten sicherlich ausreichend. Hier spielt jedoch die BU keinesfalls mit. Insofern wird es auf ganz normale Begutachtung hinauslaufen. Insbesondere in der hier vorl Kostellation wird es m. E. ganz unweigerlich auf eine reguläre Begutachtung hinauslaufen.
 
Hallo Hans,

wie kommst darauf, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden soll.

Was steht den im Beweisbeschluss.

MFG
 
Danke. Das Gericht hat als kann Vorschrift dem Gutachter überlassen, den Kläger also mich einzuladen. Es wäre für mich und die BU unseriös, wenn das Gutachten nur nach Aktenlage erstellt wird. Einige Vorbefunde sind pro Kläger und andere negativ, also Diagnosen bejahend und verneinend. Kann man was machen vom Gutachter eingeladen zu werden oder das Gutachten als unbrauchbar zu erklären, wenn der Gutachter kein Bock auf Untersuchung hat und nur die 3000€ geruchtsvorschuss abstauben will?

Hallo Hans,

wie kommst darauf, dass ein Gutachten nach Aktenlage erstellt werden soll.

Was steht den im Beweisbeschluss.

MFG
Formulierung Beweisbeschluss: der sachverständige soll sich über die erhobenenen Befunde beziehen. Er darf den Kläger zur Untersuchung vorladen. Der Sachverständige darf weitere Fachärzte soweit er es erforderlich hält unter seiner aufsicht hinzuziehen.
 
Hallo Hans,

erst mal hast du das Recht, den Gutachter nach dem Gutachten persönlich bei Gericht zu befragen.

Steht das genauso im Beweisbeschluss: der sachverständige soll sich über die erhobenenen Befunde beziehen. Mich stört das Wort über, es ergibt keinen Sinn.

Hast du das Urteil gelesen, es könnte auf dich zutreffen, bin mir aber nicht sicher:
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
BGH - 20.08.2014 - XII ZB 179/14

MFG
 
Hallo Hans,

erst mal hast du das Recht, den Gutachter nach dem Gutachten persönlich bei Gericht zu befragen.

Steht das genauso im Beweisbeschluss: der sachverständige soll sich über die erhobenenen Befunde beziehen. Mich stört das Wort über, es ergibt keinen Sinn.

Hast du das Urteil gelesen, es könnte auf dich zutreffen, bin mir aber nicht sicher:
Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig.
BGH - 20.08.2014 - XII ZB 179/14

MFG
Beweisbeschluss sagt: der sachverständige soll die über den kläger erhobenen ärztlichen befunde der akte beziehen und so weit erforderlich für sein gutachten auswerten. Er darf den kläger zur Untersuchung laden. Er darf weitere fachärzte unter seiner aufsicht soweit erforderlich hinzuziehen.
Ich habe nicht wie im urteil ein verfahren im familienrecht nach 280 famfg oder betteuungsrecht sondern klage gegen BU versicherung.

Der sachverständige hat 30 tage zeit die passwortgeschützte gerichtsakte unter justiznrw.de downzuloaden.
 
hallo @Hans101

ich würde die beantwortung der frage vom beweisbeschluss und den zu klärenden fragen abhängig machen. heist: welche frage ist offen und soll geklärt werden? eine begutachtung nach aktenlage setzt für mich voraus, dass keine offenen fragen bzgl schaden und ursache offen sind, sondern lediglich der ablauf und die art der behandlung fraglich ist. daher ist eine untersuchung grundsätzlich auch vorgesehen, schon weil es einer ferndiagnose gleichkommt. sollte der SV auf kausale zusammenhänge abzustellen haben, wird er eine untersuchung nicht umgehen können, vmtl schon nicht wollen aus monetären gründen. er muss sich jedenfalls darüber informieren - und das geht nur "vor ort" - ob die vorausgegangenen befunde ausreichend und diagnosen schlüssig waren.

bedenklicher finde ich die ansage, er könne

weitere Sachverständige aus anderen Gebieten hinzuziehen

hier umgeht das gericht dein anhörungsrecht, da du nicht wissen kannst, wer da hinzugezogen würde! schliesslich könntest du begründete einwände gegen diese person haben!


gruss

Sekundant
 
hallo @Hans101

ich würde die beantwortung der frage vom beweisbeschluss und den zu klärenden fragen abhängig machen. heist: welche frage ist offen und soll geklärt werden? eine begutachtung nach aktenlage setzt für mich voraus, dass keine offenen fragen bzgl schaden und ursache offen sind, sondern lediglich der ablauf und die art der behandlung fraglich ist. daher ist eine untersuchung grundsätzlich auch vorgesehen, schon weil es einer ferndiagnose gleichkommt. sollte der SV auf kausale zusammenhänge abzustellen haben, wird er eine untersuchung nicht umgehen können, vmtl schon nicht wollen aus monetären gründen. er muss sich jedenfalls darüber informieren - und das geht nur "vor ort" - ob die vorausgegangenen befunde ausreichend und diagnosen schlüssig waren.

bedenklicher finde ich die ansage, er könne



hier umgeht das gericht dein anhörungsrecht, da du nicht wissen kannst, wer da hinzugezogen würde! schliesslich könntest du begründete einwände gegen diese person haben!


gruss

Sekundant
Die Frage im beweisbeschluss ist: ist die vom kläger vorgetragene extrapyramidale störung und gesichtsfelddefekte und weitere erkrankung etc. neurologischer oder somatisch psychischer natur? Also Ursachevvon erkrankungen. Dies ist relevant für haftungsauschlüsse psychoklausel im bu vertrag.
Bei der problematik zur Hinzuziehung weiterer sachverständiger oder fachärzte ist vermerkt, dass der gutachter die neuen ärzte dem gericht namentlich nennen soll, sofern erforderlich.
Ich bin auf das problem gekommen, da der Sachverständige wohl laut auskunft seiner klinik gerade dabei ist in den ruhestand zu gehen und ins homeoffice geht. Von da ist es ggf. schwierig eine untersuchung durchzuführen. Er könnte sich nur räume / büros in seiner alten klinik anmieten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vor diesem Hintergrund scheidet ein Aktengutachten aus meiner Sicht klar aus, bzw. wäre ganz hervorragend angreifbar. Insofern wird es m.E. ganz klar auf eine Untersuchung hinauslaufen.
 
Im zu erstellenden Gutachten wird ja im Kern die Zusammenhangsfrage berührt, insofern wird der Gutachter von sich aus niemals auf die Idee eines Gutachtens nach Aktenlage kommen.
 
Im zu erstellenden Gutachten wird ja im Kern die Zusammenhangsfrage berührt, insofern wird der Gutachter von sich aus niemals auf die Idee eines Gutachtens nach Aktenlage kommen.
Ja, bei Aktenlage Gutachten wäre es reine Glückssache ob der GA den Vorbefunden von mir oder den der Versicherung, die negativ mehr gewicht schenkt. Womit das Ergebnis des Gutachtens vom Zufall abhängt.
 
Back
Top