Moin Moin,
ich möchte im Rahmen des o. g. BSG Urteil auf den § 77 SGB VI , Abschnitt 5.4. verweisen!
Altersrente oder Hinterbliebenenrente nach Rentenregress
Zitat:
Nach dem Urteil des
BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist die Regelaltersrente abschlagsfrei zu zahlen, wenn eine vorher schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente vom Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des Rentenregresses nach
§ 116 SGB X vollständig erstattet wurde. Gemäß
§ 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI bleibt zwar der geminderte Zugangsfaktor einer vorzeitigen Altersrente für die bisherigen Entgeltpunkte in einer nachfolgenden Regelaltersrente erhalten. Bei einem vollständigen Rentenregress der vorzeitigen Altersrente sei aber davon auszugehen, dass die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Deshalb sei der geminderte Zugangsfaktor analog der an sich nicht einschlägigen Regelung des
§ 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI zu erhöhen.
Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil des
BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R über den entschiedenen Einzelfall hinaus, wenn eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach
§ 116 SGB X vollständig erstattet wurde (AGFAVR 2/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nicht in Anspruch genommen worden. Dabei ist der Wechsel von einer abschlagsbehafteten Altersrente in eine an sich abschlagsfreie (andere) Altersrente nur unter den Voraussetzungen des
§ 75 Abs. 4 SGB VI möglich, also nur dann, wenn nach dem Beginn der abschlagsbehafteten Altersrente regressierte Beiträge nach
§ 119 SGB X aufgrund eines Schadensereignisses vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden.
Siehe Beispiel
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Darüber hinaus wenden die Rentenversicherungsträger die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze auch in den Fällen an, in denen eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach
§ 116 SGB X nur teilweise erstattet wurde (AGFAVR 3/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nur zum Teil in Anspruch genommen worden.
Der nicht in Anspruch genommene Teil der vorangegangenen Rente ergibt sich aus der Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente für die gesamte Rentenlaufzeit. Entsprechend dieser Quote gelten die Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente und insoweit auch im Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor als nicht in Anspruch genommen. In analoger Anwendung von
§ 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor dann um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme im Verminderungszeitraum zu erhöhen.
Siehe Beispiel
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Eine Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des
BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auf eine vollständig oder teilweise erstattete Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente (zum Beispiel Regelaltersrente, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum regulären Rentenbeginn) oder eine Hinterbliebenenrente folgt. Ausnahmsweise ist eine Anhebung des Zugangsfaktors aus der vorangegangenen Rente auch ab Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente möglich, wenn ab Beginn der Folgerente keine regressierten Beiträge nach
§ 119 SGB X mehr gezahlt werden und deshalb der Wechsel in eine an sich abschlagsfreie Altersrente nicht möglich ist (vergleiche
§ 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 beziehungsweise
§ 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023 und
§ 75 Abs. 4 SGB VI). Wurde ausschließlich eine Hinterbliebenenrente nach
§ 116 SGB X erstattet, kommt eine Anhebung des Zugangsfaktors nicht in Betracht, weil sich der Zugangsfaktor in einer Hinterbliebenenrente nach dem Alter des Versicherten beim Tod richtet.
Bei einer Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des
BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist in analoger Anwendung des
§ 88 Abs. 3 SGB VI auch zu prüfen, ob sich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch eine entsprechende Anhebung des Zugangsfaktors erhöhen (siehe
GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte
5.2 und
6.2).
Die Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente wird vom Regressbereich berechnet.
Quelle:
Grundrentengesetz vom 12.08.2020 (BGBl. I. S. 1879) Inkrafttreten: 01.01.2021 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/18473 Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem...
rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
Grüße
Siegfried